Zeichen 237 |
Zeichen 240 |
Zeichen 241 |
Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, das es meist gefährlicher ist, auf Radwegen anstatt auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem Maß für linksseitige Radwege, die ein fast zwölffaches Unfallrisiko bieten.
Werden die Zeichen nach einer Einmündung nicht wiederholt, endet dort der benutzungspflichtige Radweg. Der Radweg selbst kann dabei ohne Benutzungspflicht fortgesetzt werden.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf nebeneinander liegenden getrennten Geh- und Radwegen dürfen Radfahrer nur mit besonderer Rücksicht auf die Fußgänger fahren und nötigenfalls ihre Geschwindigkeit an die der Fußgänger anpassen.
Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften wenden sich nur an die Behörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.
"Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.
Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls "50 Gründe keinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.
Ist auf beiden Seiten einer Fahrbahn die Benutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 vorgeschrieben, ist diese Anordnung nach § 44 VwVfG Abs. 2 Nr. 4 nach Darstellung der Rechtsabteilung des Bundesverkehrsministeriums nichtig, weil man nicht gleichzeitig beiden Benutzungspflichten nachkommen kann. Die Anordnung ist damit rechtlich unwirksam; es ist keine Benutzungspflicht mehr vorhanden. Radfahrer dürfen an solchen Stellen auf der Fahrbahn fahren. Sie dürfen dort auch auf dem rechten Radweg fahren, da er als Radweg ohne Benutzungspflicht erkennbar ist. Auf dem linksseitigen Radweg dürfen sie nicht fahren, da er nicht rechtlich wirksam freigegeben ist.
Anderer Meinung war zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Hannover, das die Anordnung einer beidesitigen Benutzungspflicht zwar als rechtswidrig (und damit von der Behörde zu entfernen) einstufte, die Nichtigkeit aber verneinte. Radfahrer sollten einen der beiden Radwege befahren. Sie sollen dabei darauf hoffen, wegen der Nichtbefolgung der Benutzungspflicht des anderen Radwegs kein Bußgeld zu bekommen. Obwohl das Gericht sich selbst nicht sicher war, und deswegen die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger diese nicht wahrgenommen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht daher in dieser Frage noch aus.
Radwege ohne Benutzungspflicht sind "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen", die aber nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende Radwege dürfen, müssen aber nicht, von Radfahrern befahren werden. Weitgehend unbestimmt bleibt dabei, wie man sie eindeutig erkennen soll. Eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn und zwischen Radweg und Gehweg ist ein klares Merkmal. Die reine Einfärbung des Weges oder eines Teil des Gehweges genügt nicht, ebensowenig eine simple weiße Trennlinie. Markierungen, also auf der Oberfläche aufgebrachte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 können einen Weg als Radweg ohne Benutzungspflicht ausweisen. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht wird durch die rechts dargestellte Markierung gekennzeichnet. Im Zweifelsfall sollte man stets auf der Fahrbahn fahren.
Linksseitige Radwege ohne Benutzungspflicht werden durch ein allein stehendes Zusatzzeichen gekennzeichnet. Auf allen anderen Radwegen ist das linksseitige Fahren verboten.
Verlaufen auf den beiden Seiten der Straße ein benutzungspflichtiger Radweg und ein Radweg ohne Benutzungspflicht (oder ein Schutzstreifen), so ist immer der Benutzungspflicht nachzukommen. Der andere Weg darf dann nicht befahren werden. Eine solche Anordnung ist natürlich unsinnig und sollte von der Verkehrsbehörde geändert werden.
Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt) gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur benutzungspflichtig, wenn sie mit Zeichen 237 beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfläche alleine nicht (siehe auch § 39 Abs. 5 Satz 8 StVO), es muss ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig, aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung hängt, unerheblich.
Schutzstreifen, auch "Angebotsstreifen" genannt, sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand, die mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sind. Von der Fahrbahn abgetrennte Streifen ohne Fahrradsymbole sind keine Schutzstreifen.
Schutzstreifen sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil. Sie sollen von Radfahrern befahren werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug bedeutet vor allem, dass man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muss oder gar im Aufklappbereich der Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen ca. 70 bis 80 cm und zu parkenden Fahrzeugen mindestens einen ganzen Meter als Sicherheitsabstand vor. Können diese Abstände auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sollte man links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.
Andere Fahrzeuge als Fahrräder müssen links neben den Schutzstreifen fahren. Sie dürfen aber über den Schutzstreifen ausweichen, z. B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. In der Praxis wird diese Regel oft nicht beachtet.
Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Radfahrstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn. Radfahrer dürfen auf ihnen fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen auf ihnen fahren. Insbesondere muss auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.
Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)
Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls müssen sie hinterher fahren. "Wegklingeln" von Fußgängern ist verboten.
Diese Hinweise gibt es auch als PDF-Faltblatt "Sonderwege für Radfahrer" zum Ausdrucken.
Vorschriftzeichen | ||
1 lfd. Nr. |
2 Zeichen und Zusatzzeichen |
3 Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 |
Radweg |
Ge- oder Verbot
|
18 |
Gehweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
19 |
Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
20 |
Getrennter Rad- und Gehweg |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
Richtzeichen | ||
1 lfd. Nr. |
2 Zeichen und Zusatzzeichen |
3 Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
16 |
Leitlinie |
Ge- oder Verbot
Erläuterung |
2000-12-01 (© Bernd Sluka),
zuletzt geändert am 2023-01-13
Dieser Text darf frei kopiert, verlinkt und verbreitet werden,
solange er vollständig, unverändert
und unter Angabe des Autors zitiert wird.
Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht.