Radwege, rechtlich
- über die Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer

Benutzungspflichtige Radwege

Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241

blau, Fahrrad weiß
Zeichen 237
blau, Fußgänger, waagr. Linie, Fahrrad
Zeichen 240
blau, Fahrrad, senkr. Linie, Fußgänger
Zeichen 241


gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtig und müssen in der Regel von Radfahrern befahren werden. Das gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links davon verlaufen (linksseitige Radwege). Die Schilder müssen aus Fahrtrichtung zu erkennen sein - Das Befahren von Radwegen ist nur jeweils in den gekennzeichneten Richtungen erlaubt.

Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, das es meist gefährlicher ist, auf Radwegen anstatt auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem Maß für linksseitige Radwege, die ein fast zwölffaches Unfallrisiko bieten.

Werden die Zeichen nach einer Einmündung nicht wiederholt, endet dort der benutzungspflichtige Radweg. Der Radweg selbst kann dabei ohne Benutzungspflicht fortgesetzt werden.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf nebeneinander liegenden getrennten Geh- und Radwegen dürfen Radfahrer nur mit besonderer Rücksicht auf die Fußgänger fahren und nötigenfalls ihre Geschwindigkeit an die der Fußgänger anpassen.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht

Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften wenden sich nur an die Behörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

  1. straßenbegleitend,
  2. benutzbar und
  3. zumutbar.

Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.

  1. straßenbegleitend:
    Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, von der Fahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von der Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend, sondern selbständig geführte Wege. Das Zeichen~237, 240 oder 241 ist dann ein Hinweis, dass hier (nur) mit einem Fahrrad gefahren werden darf.

  2. benutzbar:
    Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,

    Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.

    Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.

  3. zumutbar:
    Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.

    "Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.

Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls "50 Gründe keinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.

Benutzungspflicht auf beiden Seiten einer Fahrbahn

Ist auf beiden Seiten einer Fahrbahn die Benutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 vorgeschrieben, ist diese Anordnung nach § 44 VwVfG Abs. 2 Nr. 4 nach Darstellung der Rechtsabteilung des Bundesverkehrsministeriums nichtig, weil man nicht gleichzeitig beiden Benutzungspflichten nachkommen kann. Die Anordnung ist damit rechtlich unwirksam; es ist keine Benutzungspflicht mehr vorhanden. Radfahrer dürfen an solchen Stellen auf der Fahrbahn fahren. Sie dürfen dort auch auf dem rechten Radweg fahren, da er als Radweg ohne Benutzungspflicht erkennbar ist. Auf dem linksseitigen Radweg dürfen sie nicht fahren, da er nicht rechtlich wirksam freigegeben ist.

Anderer Meinung war zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Hannover, das die Anordnung einer beidesitigen Benutzungspflicht zwar als rechtswidrig (und damit von der Behörde zu entfernen) einstufte, die Nichtigkeit aber verneinte. Radfahrer sollten einen der beiden Radwege befahren. Sie sollen dabei darauf hoffen, wegen der Nichtbefolgung der Benutzungspflicht des anderen Radwegs kein Bußgeld zu bekommen. Obwohl das Gericht sich selbst nicht sicher war, und deswegen die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger diese nicht wahrgenommen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht daher in dieser Frage noch aus.

Radwege ohne Benutzungspflicht

Fußgängersymbol über Fahrradsymbol, getrennt durch einen
waagrechten Strich als Markierung auf dem Weg

Radwege ohne Benutzungspflicht sind "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen", die aber nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende Radwege dürfen, müssen aber nicht, von Radfahrern befahren werden. Weitgehend unbestimmt bleibt dabei, wie man sie eindeutig erkennen soll. Eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn und zwischen Radweg und Gehweg ist ein klares Merkmal. Die reine Einfärbung des Weges oder eines Teil des Gehweges genügt nicht, ebensowenig eine simple weiße Trennlinie. Markierungen, also auf der Oberfläche aufgebrachte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 können einen Weg als Radweg ohne Benutzungspflicht ausweisen. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht wird durch die rechts dargestellte Markierung gekennzeichnet. Im Zweifelsfall sollte man stets auf der Fahrbahn fahren.

Linksseitige Radwege ohne Benutzungspflicht werden durch ein allein stehendes Zusatzzeichen Radfahrer frei gekennzeichnet. Auf allen anderen Radwegen ist das linksseitige Fahren verboten.

Verlaufen auf den beiden Seiten der Straße ein benutzungspflichtiger Radweg und ein Radweg ohne Benutzungspflicht (oder ein Schutzstreifen), so ist immer der Benutzungspflicht nachzukommen. Der andere Weg darf dann nicht befahren werden. Eine solche Anordnung ist natürlich unsinnig und sollte von der Verkehrsbehörde geändert werden.

Radfahrstreifen

Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt) gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur benutzungspflichtig, wenn sie mit Zeichen 237 beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfläche alleine nicht (siehe auch § 39 Abs. 5 Satz 8 StVO), es muss ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig, aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung hängt, unerheblich.

Schutzstreifen

Schutzstreifen, auch "Angebotsstreifen" genannt, sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand, die mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sind. Von der Fahrbahn abgetrennte Streifen ohne Fahrradsymbole sind keine Schutzstreifen.

Schutzstreifen sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil. Sie sollen von Radfahrern befahren werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug bedeutet vor allem, dass man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muss oder gar im Aufklappbereich der Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen ca. 70 bis 80 cm und zu parkenden Fahrzeugen mindestens einen ganzen Meter als Sicherheitsabstand vor. Können diese Abstände auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sollte man links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.

Andere Fahrzeuge als Fahrräder müssen links neben den Schutzstreifen fahren. Sie dürfen aber über den Schutzstreifen ausweichen, z. B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. In der Praxis wird diese Regel oft nicht beachtet.

Seitenstreifen

Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Radfahrstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn. Radfahrer dürfen auf ihnen fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen auf ihnen fahren. Insbesondere muss auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.

Freigegebene Gehwege

Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)
Fußgänger
Radfahrer frei
für das Befahren mit Fahrrädern freigegeben sein. Diese Freigabe gilt dann jeweils nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung und nur, soweit die Zeichenkombination nach jeder Einmündung wiederholt wird. Sonst endet dort die Erlaubnis und man muss mit dem Rad weiter auf der Fahrbahn fahren.

Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls müssen sie hinterher fahren. "Wegklingeln" von Fußgängern ist verboten.


Diese Hinweise gibt es auch als PDF-Faltblatt "Sonderwege für Radfahrer" zum Ausdrucken.


Anhang: rechtliche Grundlagen

StVO § 2 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) [...]
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Vorschriftzeichen
1
lfd. Nr.
2
Zeichen und Zusatzzeichen
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 5 Sonderwege

16 blau, Fahrrad weiß
 
Radweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen

18 Fußgänger
 
Gehweg

Ge- oder Verbot

  1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1) nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.

Erläuterung
 
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist.

19 blau, Fußgänger, waagr. Linie, Fahrrad
 
Gemeinsamer Geh-
und Radweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Erläuterung
 
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

20 blau, Fahrrad, senkr. Linie, Fußgänger
 
Getrennter Rad-
und Gehweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Erläuterung
 
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Richtzeichen
1
lfd. Nr.
2
Zeichen und Zusatzzeichen
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 8 Markierungen

16 unterbrochene weiße Linie
 
Leitlinie

Ge- oder Verbot

  1. [...]
  2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
  3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.

Erläuterung
 
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.


2000-12-01 (© Bernd Sluka), zuletzt geändert am 2023-01-13
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Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht.


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