Die StVO-"Radfahrer"-Novelle in der Praxis
Nach dem Manuskript eines Vortrags am 2000-04-08 auf der
Landesmitgliederversammlung des VCD Bayern in Augsburg
Inhalt
Die "Radfahrernovelle" brachte in der Praxis kaum eine Änderung in
bei der Förderung des Radverkehrs und der zugehörigen Lobbyarbeit bzw.
dem Bau von Radverkehrsanlagen und deren Sicherheit. Zu der Zeit als
die "Radfahrernovelle" verabschiedet wurde begannen sich gerade die
neu überarbeiteten "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95)" der
Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrswesen als "technischer
Stand" durchzusetzen. Dagegen stellten sich die
Verwaltungsvorschriften der Novelle als einen deutlichen Rückschritt
dar, weil sie schwächere Kriterien (z.B. geringere
Mindestbreiten, lichte Weite statt befestigte Breite) aufstellen und
in vielen Punkten vage und weit auslegbar formuliert sind. Mit der
"Radfahrernovelle" kam dagegen die strikte Benutzungspflicht
auch linksseitiger (gefährlicher) Radwege. Die erstmalige Fassung
von Bedingungen für die Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung
und Busspuren, sowie Fahrradstraßen und Angebotsstreifen erscheint nur
neu, stellt aber gegenüber der schon vorher lokal gehandhabten Praxis
eine Verschärfung dar.
Die Umsetzung der "Radfahrernovelle" erfolgte lokal sehr
unterschiedlich, ja nachdem wie sich lokale Behörden und Initiativen
(z.B. ADFC, VCD, ...) für den Radverkehr engagieren. Auch von daher
brachte die Novelle wenig Änderung.
Das Spektrum der Umsetzung reicht von Unwissen (viele ländliche
Gemeinden; teilweise sogar Unwissen darüber, daß man Radwege im
Gemeindegebiet hat) über Ignoranz (Wissen um die Änderung, aber "uns
geht das nichts an"), angeblicher Umsetzung ("Wir kümmern uns drum"),
tatsächlichem Bemühen bis hin zu offensichtlich falscher, auch bewußt
falscher Umsetzung ("wildes Schilderaufstellen"), was teilweise auch
zugegeben wird. Beispiele für letzteres findet man in Berlin, wo
anscheinend das alleinige Kriterium für die Anordnung der
Benutzungspflicht nicht die Verwaltungsvorschriften (VwV) waren, sondern ob
der Radweg in einer Hauptverkehrsstraße liegt, während in Nebenstraßen
die Benutzungspflicht oft entfiel. Oder in Hamburg, das zunächst
"flächendeckend" Benutzungspflicht beschilderte und zu schmale
Radwege in gemeinsame Fuß- und Radweg umwidmete, aber nach Initiative
des lokalen ADFC in einigen Stadtteilen wieder zurücknahm.
Selten jedoch wurden "die Hausaufgaben gemacht". Diese sahen vor,
daß in der Zeit zwischen Bekanntgabe der "Radfahrernovelle" (Sommer
1997) und ihrem vollständigen Inkrafttreten am 1998-10-01 sämtliche
Radwege einzeln auf Einhaltung der VwV-Kriterien zu überprüfen waren.
Anhand dieser Prüfung wäre zu entscheiden, wo eine Benutzungspflicht
ausgeschildert werden kann, wo sie nicht ausgeschildert werden darf, wo
Radwege ganz aufzugeben sind und wo Nachbesserungen nötig und möglich
sind. Für letztere wäre auch anzugeben, in welchem konkreten, näheren
Zeitrahmen sie erfolgen sollen.
Die wichtigsten Änderungen
neu in der StVO: |
- Radwege sind benutzungspflichtig genau dann, wenn sie
beschildert sind.
- Damit werden auf einen Schlag alle linksseitigen
Radwege benutzungspflichtig.
- Das Konzept des nicht benutzungspflichtigen "anderen
Radwegs kommt hinzu, allerdings nur für rechtsseitige
Radwege.
- Seitenstreifen fallen aus der Benutzungspflicht; sie
"dürfen" benutzt werden.
- Radverkehrsführungen an Kreuzungen ist zu
folgen (§ 9); damit besteht erstmals die Wahl zwischen
mehreren Varianten.
- Kinder bis 8 Jahren müssen auf dem Gehweg
fahren; neu dabei ist, daß sie das selbst dann tun
müssen, wenn ein Radweg vorhanden ist; bis 10 dürfen
sie auf dem Gehweg fahren.
- § 45 Abs. 9
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
[...]
ergänzt und betont nochmals das Prinzip des § 39
Abs.&nbps;1. Er ist auch Grundlage bei Einschränkungen
des Radverkehrs, wie beispielsweise der Anordnung einer
Radwegbenutzungspflicht. Dabei muß die Anordnung
zwingend sein und die Gefahr durch sie
erheblich vermindert werden (Nachweis ist zu
fordern).
- nicht neu, sondern nur als neu verkauft:
Freigabe von Einbahnstraßen und Busspuren,
Angebotsstreifen ("Schutzstreifen" in der neuen StVO),
Fahrradstraßen
|
neu in den VwV: |
- erstmals ausführliche Kriterien für die
Benutzungspflicht von Radwegen, allerdings offen
gehalten und lückenhaft; dabei werden auch bestimmte
Führungen (linksseitig, Mischverkehr mit Fußgängern)
zumindest teilweise als gefährlich anerkannt
- Kriterien für Radverkehrsführungen
- Kriterien für die Freigabe von Einbahnstraßen und
Busspuren; gegenüber dem vorher unbestimmten Verfahren
strenger
- Kriterien für Fahrradstraßen und Angebotsstreifen
|
- Was heißt "aus Verkehrssicherheitsgründen
erforderlich" als Voraussetzung für die Anordnung der
Benutzungspflicht nach VwV?
Das Spektrum der Interpretation reicht von
- pauschaler "Beurteilung", d.h. keine Beurteilung,
alle Radwege an "wichtigen" Straßen werden
beschildert; wichtig wird dabei häufig nach der
Bedeutung der Straße für den Kraftverkehr
definiert, obwohl dies gerade kein Kriterium der
VwV ist.
- Verkehrsstärken und -geschwindigkeiten sowie
Schwerverkehrsanteile (Ansatz der FGSV-Broschüre
"Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen
nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung"),
- Einzelfallprüfung jedes Radwegs im Umfeld,
- Nachweis der Verkehrssicherheitserhöhung bzw.
des Bedarfs aufgrund einer erheblichen Gefahrenlage
(beachte § 45 Abs. 9 StVO) für jeden
Radweg, z.B. durch eine Verkehrsuntersuchung.
- Was ist "baulich angelegt und nach außen erkennbar
für die Benutzungspflicht durch den Radverkehr bestimmt"?
Oder: Woran erkannt man einen "anderen Radweg"?
- Beschilderung? Es sind keine Zeichen vorgesehen.
Beschilderung bedeutet Benutzungspflicht.
- Markierungen? Welche? Es sind auch keine
Markierungen vorgesehen. Wie viele
(Wiederholungsrate)?
- Bauliche Trennung? Sie alleine genügt nicht, weil
der Weg dann auch ein Gehweg sein könnte.
Aufgrund dieser Unsicherheiten geht die von mir beobachtete
Praxis dahin, kaum "andere Radwege" auszuweisen, sondern
Gehwege (Zeichen 239) mit "Radfahrer frei". Das hat
auch den "Vorteil", daß es bei linksseitigen Wegen möglich
ist.
- Einbahnstraßen
Durch die Verschärfung der vorher nicht fest formulierten,
aber rechtlich existierenden Möglichkeit zur Freigabe von
Einbahnstraßen in Gegenrichtung (Kriterien jetzt:
Tempo 30, Breitenvorgabe geradliniger Verlauf,
Befristung als Versuch, Pflicht zu begleitender
Unfalluntersuchung) kam nach einer kleinen Welle einiger
zusätzlicher Freigaben und lokal einigen Sperrungen der
Stillstand. Neue Freigaben sind kaum durchsetzbar.
- Fahrradstraßen
Sie werden nach wie vor nur dort umgesetzt, wo diese Idee
schon vorher bestanden hat und wo sie kaum jemandem wehtun.
Wo Widerstände von Seiten der Autolobby oder Anwohnern
bestehen werden selbst wichtige Verbindungen des
Radverkehrs nicht zu Fahrradstraßen (Beispiel Passau,
Innbrückgasse mit mehreren tausend Radfahrern pro Tag,
dagegen einigen hundert Pkw, die zu gut 2/3 diese Straße
auch nicht verbotenerweise benutzen.)
- Mindestmaße
Anstatt der gegenüber den ERA 95 verminderten,
schon an sich zu geringen und häufig sogar gefährlichen
Richtbreiten (gefährlich, weil die notwendigen
Sicherheitsabstände zu
parkenden und zu überholenden Autos, Lkw und Bussen sowie
Fußgängern nicht einzuhalten sind) werden selbst neue
Radwege in den noch geringeren Mindestbreiten der VwV
gebaut. Von diesen Maßen zieht man oft auch noch die
Sicherheitsräume ab.
Insbesondere bei Angebotsstreifen und Fahrradspuren führt
das zusammen mit dem "Spurdenken" vieler Fahrzeugführer zu
extrem geringen Seitenabständen beim Überholen. Damit
Fahrradspuren zumindest in etwa gleich sicher sind, wie
Mischverkehr auf der Fahrbahn, müssen sie eine
Mindestbreite von 1,80 Metern aufweisen. Gebaut werden
jedoch die vorgeschriebenen 1,50 Meter, bei
Angebotsstreifen gar nur 1,25 Meter, abzüglich der
Breite von Trennlinien und anderen Sicherheitsräumen.
Ist das Radverkehrsförderung? Kann man eine Verkehrsart
fördern, indem man den ihr zur Verfügung gestellten Raum
einengt?
- Oftmals geschieht jedoch gar nichts.
- Vorschläge und Probleme von Betroffenen sammeln,
koordinieren und als Gruppe weitergeben
- Eigene Überprüfung von Radverkehrsanlagen
Problem: Das ist viel Arbeit, nicht nur in Städten,
sondern besonders auch in Flächenlandkreisen, wo zumeist am
wenigsten geschehen ist. Dort ist alternativ auch an
Anschreiben der zuständigen Gemeinden zu denken.
- (Übliche) Lobbyarbeit, Eingaben, Kontaktaufnahme zu
Behördenvertretern. Wichtig: persönlichen Kontakt
herstellen.
- Formale Widersprüche gegen die
Radwegbenutzungspflicht (und andere Anordnungen im
Straßenverkehr) als eine der letzten Möglichkeiten.
Allerdings: Dieser Zug ist (fast) abgefahren, weil die
Frist dazu inzwischen verstrichen ist.
Jedes Verkehrszeichen, jede Markierung, jede
Lichtzeichenanlage, so auch die Benutzungspflicht von
Radwegen, stellt eine Verwaltungsanordnung der
Straßenverkehrsbehörde (StVB) in Allgemeinverfügung dar.
Gegen diese Anordnung kann man Widerspruch einlegen
(schriftlich oder zur Niederschrift) bei der StVB.
Beispiele siehe u.a.
http://bernd.sluka.de/Radfahren/Novelle.
Da Verkehrszeichen nicht mit angehefteter
Rechtsbehelfsbelehrung aufgestellt werden, gilt eine
verlängerte Frist von einem Jahr, innerhalb der solch ein
Widerspruch zulässig ist. Sofern die StVB nicht von sich
auch dem Widerspruch abhilft (ihm nachgibt), entscheidet
die vorgesetzte Behörde darüber. Wird der Widerspruch
abschlägig beschieden (Beachte: Formaler Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung), kann eine Gebühr erhoben werden.
Sie beträgt üblicherweise ca. 50 DM zuzüglich
Zustellgebühr, zusammen etwas mehr als 60 DM.
Gegen einen abgelehnten Widerspruch ist Klage vor dem
Verwaltungsgericht möglich. Dabei entstehen nochmals einige
hundert Mark Gerichtsgebühren zuzüglich der Kosten eines
eigenen Anwalts, den man sich nimmt (in erster Instanz noch
nicht vorgeschrieben). Diese Kosten (und die Gebühr für den
Widerspruchsbescheid) werden erstattet, wenn man die Klage
gewinnt. Der VCD Bayern hat eine Kostendeckung oder
-unterstützung für Vorgehen in beispielhafen Fällen
zugesagt.
1. Problem: Nur Privatpersonen können diesen Weg
gehen, keine Verbände.
2. Problem: Das Jahr seit Inkrafttreten der
StVO-Novelle ist am 1999-10-01 abgelaufen.
Der Weg ist
jedoch dann weiterhin offen, wenn man jemanden findet, der
erstmalig vor weniger als einem Jahr von der Anordnung
betroffen war (z.B. zugezogen) und bereit ist, das
Vorgehen zutragen.
- Eventuell kann nach Unfällen Anzeige der Verantwortlichen
wegen § 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr) erwogen werden. Oder man hält die
Betroffenen dazu an, zivilrechtliche Ansprüche wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend zu machen.
- Pressearbeit. Aber dieses komplexe Thema
(auf der einen Seite die Benutzungspflicht für die
betroffenen Radfahrer, auf der anderen Kriterien für die
Verwaltung für die Anordnung dieser Benutzungspflicht)
ist schwer zu vermitteln.
Zum Abschluß möchte ich vor einigen Fehlentwicklungen warnen.
- Radwege sind fast nie ein brauchbares oder gar sicheres
Mittel zur Radverkehrsförderung. Opfer sind dabei letztlich
größtenteils die schwächeren Verkehrsteilnehmer - Kinder,
ältere Menschen -, die der vermeintlichen Sicherheit von
Radwegen stärker vertrauen und die Gefahren nicht (er-)kennen.
Auch ist ein Zusammenhang zwischen mehr Radwegen und mehr
Radverkehr meines Wissens nicht gezeigt; bestenfalls wurden
lokale Verlagerungseffekte beobachtet.
Hauptziele müssen sein: Bei möglichst vielen Radwegen muß die
Benutzungspflicht entfallen. Und die Verkehrsteilnehmer sind
neutral über die Gefahren im Straßenverkehr allgemein und die
Gefahren des Radwegfahrens zu informieren. Erst dann herrscht
wirklich Freiwilligkeit beim Benutzen von Radwegen.
- Radspuren sind nicht viel besser als Radwege. Diese
Erkenntnis setzt sich erst langsam durch, weil Radspuren noch
nicht so lange Anwendung finden wie Radwege.
Besonders Angebotsstreifen, die zwar rechtlich nicht benutzt
werden müssen, faktisch aber durch Revierverhalten (Hupen,
...) doch, stellen als "extrem schmale Radspuren" eine Gefahr
dar. Überholabstände sinken.
Hier stellt sich nochmals die Frage, wie Raumbeschränkung für
das Radfahren, die "Gettoisierung" in Spuren anstelle der
freien Wahl der Position auf der Fahrbahn nach Verkehrslage
und Bedürfnis, eine Förderung darstellen kann. Der Nachweis
ist jedenfalls nicht gelungen. Wohl aber wurde in Einzelfällen
ein extremer Rückgang des Radfahrens durch schmale Spuren
beobachtet.
- Separierung um jeden Preis führt zu Sonderlösungen (wie
man sie fast nur in Zusammenhang mit Radwegen findet) und zur
Verkomplizierung des Verkehrsablauf. Radfahrer und andere
Verkehrsteilnehmer werden dadurch überfordert. So wurde für
Radwege aufgezeigt, daß Radfahrer dort mehr Ereignisse
pro Zeit beachten müssen als auf der Fahrbahn, obwohl sie auf
dem Radweg nur langsamer vorankommen.
- Nachbesserungsversuche an einer Stelle werden oft auch nur
halbherzig durchgeführt und zeigen, selbst wenn sie
richtig umgesetzt werden, nur neue Probleme an anderen Stellen
auf. Zudem kommt man mit Nachbesserungen nicht hinterher.
Ein sicheres "Radverkehrsnetz" ist so nie zu schaffen, zumal auch
grundsätzliche Sicherheitsbedenken gegen Sonderwege für Radfahrer
sprechen.
- Die sicherste Form der Radverkehrsförderung ist fast
immer der Mischverkehr auf der Fahrbahn. Grundsätze sind
Sichtbarkeit und Anwesenheit. Wer gesehen wird, wird nicht
umgefahren. Mit wem man rechnet, der wird auch wahrgenommen.
Alternativen der Fahrradförderung
sind u.a.
- Das Geschwindigkeitsniveau anpassen.
- breitere oder schmälere Fahrstreifen, besonders die rechten
Fahrstreifen in Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen.
Es gibt eine kritische (mittlere) Breite; schmälere Spuren
sind günstig für das Fahrrad-Klima auf der Straße, weil dort
zum Überholen auf die Gegenfahrbahn gewechselt werden muß;
breitere Spuren erlauben das Überholen eines Fahrrads durch
einen Pkw innerhalb der Fahrspur.
- Verbesserung der rechten Fahrbahnhälften (keine Abläufe,
keine Deckel, Verwerfungen beseitigen, ...)
- Alternativrouten zu befahrenen Straßen über Nebenstrecken
ausschildern (gute, sichtbare und einheitliche Wegweisung!)
- zusätzliche Möglichkeiten, Verbindungen (z.B.
Einbahnstraßen-Öffnung, Sackgassen mit
Radfahrer-Durchfahrmöglichkeit), Abstellanlagen, ... schaffen
- allgemein: für ein fahrradfreundliches Klima eintreten
Wir brauchen keine Radwege, sondern fahrradgeeignete Straßen.
2000-06-02 (© Bernd Sluka),
letzte Änderung 2000-11-09
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