Der Verwarnungsgeldkatalog ist nicht mehr aktuell. Er ist zum 2002-01-01 in einem vereinheitlichten neuen Bußgeldkatalog (mit Euro-Beträgen) aufgegangen und wurde außer Kraft gesetzt.

zur Übersicht
zum Verwarnungsgeldkatalog


Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (VerwarnVwV)

vom 12.06.1975
(BAnz. Nr. 109; VkBl. S. 342)
Zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2001-01-26 (BAnz. S. 1419 vom 2001-01-31, in Kraft getreten am 2001-02-01)

§ 1 Allgemeines

(1) Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel. Sie muß daher mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

§ 2 Höhe des Verwarnungsgeldes

Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 75 Deutsche Mark erhoben.

§ 3 Katalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Verwarnungsgeldkatalog) aufgeführt sind, ist ein Verwarnungsgeld nach den dort bestimmten Beträgen zu erheben.
(2) Die im Verwarnungsgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
(3) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 10 Deutsche Mark, bei Radfahrern 20 Deutsche Mark betragen, sofern der Verwarnungsgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(4) Ist im Verwarnungsgeldkatalog ein Regelsatz von mehr als 40 Deutsche Mark vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 40 Deutsche Mark ermäßigt werden.

§ 4 Mehrere Ordnungswidrigkeiten

(1) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungs- widrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.
(2) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungs- widrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.07.1975 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung vom 13.12.1968 (Bundesanzeiger Nr. 235 vom 17.12.1968), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19.02.1971 (Bundesanzeiger Nr. 36 vom 23.02.1971) außer Kraft.


Übersicht

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung

Verstöße gegen die Fahrerlaubnis-Verordnung

Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung

Verstöße gegen die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr


Verwarnungsgeldkatalog

lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in DM
Grund-
tat-
bestand
Behin-
derung
Gefähr-
dung
Sachbe-
schä-
digung
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO

Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG







a) Straßenverkehrs-Ordnung







Grundregeln




1 Durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1




1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
20


1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
40


1.3 einen anderen gefährdet
60


1.4 einen anderen geschädigt
75



soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist





Straßenbenutzung durch Fahrzeuge




2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 20 40
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen




3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
20 40

3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
40


3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
50
75
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
20 30 40 50
4 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10


5 Als Radfahrer oder Mofafahrer




5.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4
30 40 50 60
5.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
20 30 40 50

Geschwindigkeit




6 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2, Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zuläßt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5




6.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
6.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 6.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
Tabelle 1 Buchstabe b
6.3 anderen als den in Nr. 6.1 oder 6.2 genannten Kraftfahrzeugen
Tabelle 1 Buchstabe c

Abstand




7 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4




7.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80km/h
50
60 75
7.2 bei einer Geschwindigkeit über 80km/h, sofern nicht der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
75


8 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4


40 60
9 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand vor dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
50



Überholen




10 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60

75
11 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60

75
12 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60

75
13 Nach dem Überholen




13.1 nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20


13.2 beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
40


14 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60


15 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20


16 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
50

60

Fahrtrichtungsanzeiger




17 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20



Vorbeifahren




18 An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
40
60 75

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge




19 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
60

75

Vorfahrt




20 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
20


21 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
50



Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren




22 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
20
60 75
23 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10


24 Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
20 30 40 50
25 Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
20 30 40 50
26 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr.9
20


27 Bei Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
20



Kreisverkehr




27a Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a




27a.1 Gehalten
20 30

27a.2 Geparkt
30 50

27b Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
75



Einfahren und Anfahren




28 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten gesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
60

75
29 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
40



Besondere Verkehrslagen




30 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung gefahren und dadurch einen anderen behindert § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
40


30a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
40



Halten und Parken




31 Unzulässig gehalten




31.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20


31.2 in "zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 40

32 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9 das Halten verbietet oder auf Geh- und Radwegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9, Abs. 3 Nr.8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr.5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
30 50

32.1 länger als 1 Stunde
50 75

33 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
75


35 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 30

35.1 länger als 3 Stunden
40 60

36 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
75


37 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
60


38 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 40 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
40


39 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
40 50

39.1 länger als 15 Minuten
60 75

39a Im Fahrraum von Schienenfahzeugen § 12 Abs. 4 Satz 5



39a.1 gehalten § 1 Abs. 2 40 60

39a.2 geparkt (§ 12 Abs. 2) § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 50 75

40 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20


41 Nicht platzsparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20



Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit




42 An einer abgelaufenen Parkuhr ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2) § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
10


42.1 bis zu 30 Minuten
10


42.2 bis zu 1 Stunde
20


42.3 bis zu 2 Stunden
30


42.4 bis zu 3 Stunden
40


42.5 länger als 3 Stunden
50



Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen




43 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
20

50
44 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
30

50

Abschleppen von Fahrzeugen




45 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
40


46 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10


47 Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs.4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15
20



Warnzeichen




48 Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
20


49 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
20


50 Warnblinklicht mißbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10



Beleuchtung




51 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20
30 75
52 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlichtgefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20
30 75
53 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
50

75
54 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 Nr. 17
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40

75

Autobahnen und Kraftfahrstraßen




55 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
40


56 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
50


57 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
60


59 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20


60 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs.10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
50



Bahnübergänge




61 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
20



Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse




62 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
10
40 60
62a Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nr. 6 erfaßt)




62a.1 an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
30


62a.2 an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
30



Personenbeförderung, Sicherungspflichten




63 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
10


63a Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t) § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a




63a.1 bei einem Kind
60


63a.2 bei mehreren Kindern
75


64 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
60


65 Amtlich genehmigten Schutzhelm während der Fahrt nicht getragen § 21a Abs.2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30



Ladung




66 Ladung oder Ladeeinrichtung § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21




66.1 nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
75


66.2 gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert
20


67 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40


68 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50



Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers




69 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß




69.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
20


69.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
50


69.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10


69.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
20
40 50
69a Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22




69a.1 als Kfz-Führer
60


69a.2 als Radfahrer
30


70 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
20



Fußgänger




71 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
10


72 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a

10
20

Fußgängerüberweg




73 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
10



Umweltschutz




74 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20


75 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
40



Verkehrshindernisse




76 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
20


77 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder ausreichend kenntlich gemacht § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
20


78 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10



Unfall




79 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
60

75
80 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
60



Warnkleidung




81 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
10



Weisungen der Polizeibeamten




82 Weisungen eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
40



Wechsellichtzeichen und Grünpfeil




83 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
10
10 20
83a Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil




83a.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
30


83a.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
75



Blaues und gelbes Blinklicht




84 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht mißbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
40


85 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
40



Vorschriftszeichen




86 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20


87 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10
20 40
88 Eine durch Vorschriftszeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20
30 50
88a Eine durch Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4




88a.1 als Kfz-Führer
40


88a.2 als Radfahrer
30 40 50 60
89 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20


90 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4




90.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
40


90.2 mit anderen Kraftfahrzeugen
30


90.3 als Radfahrer
20 30 40 50
91 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40


91a Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 40 50 60
92 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
60 75

92.1 länger als 3 Stunden
75


93 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 30 40 50
94 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 6 erfaßt) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30


95 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 75

95a Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40


96 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20


97 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 41 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20


98 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebene Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20

75
98.1 und dabei überholt
60


98.2 und dabei nach links abgebogen oder gewendet
60
75
99 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 3 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
50



Richtzeichen




100 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)




100.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 6 erfaßt) § 42 Abs. 4a Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
30


100.2 Fußgänger behindert § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
30


101 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2) § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 30

101.1 länger als 3 Stunden
40 60

102 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
60


103 Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t oder eines Zuges von mehr als 7m Länge den linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
30 40


Verkehrseinrichtungen




104 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
10



Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis




105 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
20


lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in DM

b) Fahrerlaubnis-Verordnung




Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

106 Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 20

Einschränkung der Fahrerlaubnis

107 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9
50

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

108 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 25 Abs. 5 Satz 3
§ 29 Abs. 3 Satz 2
§ 47 Abs. 1 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2
§ 48 Abs. 10 Satz 3
§ 75 Nr. 10
50

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

108a Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen obwohl der Fahrer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75

lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in DM

c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung




Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

108b Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 69a Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 Nr. 5e, jeweils i.V.m. den dort genannten Vorschriften 20

Meldepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr

109 Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht bei Dauerstillegung des Fahrzeugs oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen, verstoßen oder Verwertungsnachweis oder Verbleibserklärung nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt oder abgegeben § 27 Abs. 1, 1a, 2, 3 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, dieser auch i.V.m. Abs. 4 Satz 3
§ 27a
§ 69a Abs. 2 Nr. 12, 12a
30

Amtliche oder rote Kennzeichen an Fahrzeugen

110 Einer Vorschrift über amtliche oder rote Kennzeichen oder über Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen zuwidergehandelt mit Ausnahme des Fehlens der vorgeschriebenen Kennzeichen § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz1
§ 28 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
§ 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Satz 5, jeweils auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs.5
§ 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1, 3 jeweils auch i.V.m. Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1 Abs. 5
§ 60 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4, 13b
20

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

111 Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeugscheinheften oder über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in die bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ausgegebenen Scheine über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheften verstoßen § 28 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 4 Satz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 13
20
112 Gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 28 Abs. 3 Satz 3, 4
§ 69a Abs. 2 Nr. 13
50

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

113 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins von mehr als § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14

113.1 2 bis zu 4 Monaten
30
113.2 4 bis zu 8 Monaten
50
114 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
30

Versicherungskennzeichen

115 Einer Vorschrift über Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen zuwidergehandelt § 18 Abs. 4 Satz 2
§ 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1a, 2 Satz 1 Halbsatz 1 Satz 3, 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 5
10

Vorstehende Außenkanten

116 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, über dessen Umriß hervorragten § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
40

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

117 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
10

Unterfahrschutz

118 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
50

Schleppen von Fahrzeugen

119 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
50

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

120 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4

120.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2t übersteigt
Tabelle 2
Buchstabe a
120.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht
Tabelle 2
Buchstabe b
121 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3

121.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2t übersteigt
Tabelle 2
Buchstabe a
121.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5t zulässiges Gesamtgewicht
Tabelle 2
Buchstabe b

Kindersitze

121a Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen

121a.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
50
121a.2 die Pflicht zur Anbringung eines Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
10

Feuerlöscher in Kraftomnibussen

122 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
30
123 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
40

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

124 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material

124.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
30
124.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs.3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
10
125 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material

125.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
50
125.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20

Bereifung

126 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
30
127 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
60
127a Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
50
127b Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

128 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
50

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

129 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
10

Abgasuntersuchung

130 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung von mehr als 2 bis zu 8 Monaten überschritten § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage XIa
§ 47a Abs. 7 Satz 4
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
30

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

131 Kraftfahrzeuge, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
40
132 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
20

Lichttechnische Einrichtungen

133 Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen § 49a Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
10
134 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über

134.1 Scheinwerfer für Fernoder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
30
134.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
30
134.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrißleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
30
134.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
30
134.5 Schluß-, Nebelschluß-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
30
134.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
30
134.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
30
134a Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung nicht mehr als ein Monat vergangen ist § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
50
134b Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
20

Einrichtungen an Fahrrädern

135 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
20
136 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlußleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
20

Ausnahmen

137 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
20

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

138 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
30

lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV Regelsatz in DM

d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr



139 An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischem Kraftfahrzeuganhänger

139.1 das heimische Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1
20
139.2 das Nationalitätszeichen nicht geführt § 2 Abs. 2
§ 14 Nr. 1
30
140 Zulassungsschein, Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Fahrausweises nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 10
§ 14 Nr. 4
20
141 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr. 3, 5
50

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen


a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
lfd. Nr. Überschreitung in km/h
Regelsatz in DM bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt)
6.1.1 bis 10 40 30
6.1.2 11 bis 15 60 50
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
lfd. Nr. Überschreitung in km/h
Regelsatz in DM bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt)
6.2.1 bis 10 60 40
6.2.2 11 bis 15 75 60
c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
lfd. Nr. Überschreitung in km/h
Regelsatz in DM bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt)
6.3.1 bis 10 30 20
6.3.2 11 bis 15 50 40
6.3.3 16 bis 20 75 60

Tabelle 2
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen


a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2t übersteigt
lfd. Nr. Überschreitung in v.H. Regelsatz in DM
120.1 für Inbetriebnahme

2 bis 5 60
121.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

2 bis 5 75
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
lfd. Nr. Überschreitung in v.H. Regelsatz in DM
120.2.1 oder 121.2.1 mehr als 5 bis 10 20
120.2.2 oder 121.2.2 mehr als 10 bis 15 60
120.2.3 oder 121.2.3 mehr als 15 bis 20 75


zum Seitenanfang


Erstellt von: Bernd Sluka
zuletzt geändert am 2001-10-03 (© Bernd Sluka)