Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr

(Straßenverkehrs=0rdnung — StV0 —).

Vom 13. November 1937.

Inhaltsübersicht

  emtpy A. Allgemeine Vorschriften
§   1   Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr
§   2   Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen
§   3   Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§   4   Verkehrsbeschränkungen
§   5   Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
§   6   Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht auf den Straßen
 
  emtpy B. Fahrzeugverkehr
  emtpy 1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen
§   7   Führung von Fahrzeugen
§   8   Benutzung der Fahrbahn
§   9   Fahrgeschwindigkeit
§   10   Ausweichen und Überholen
§   11   Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens
§   12   Warnzeichen
§   13   Vorfahrt
§   14   Fahrzeuge in Kolonnen
§   15   Anfahren und Halten
§   16   Parken
§   17   Ein= und Ausfahren
§   18   Ladegeschäft
§   19   Ladung der Fahrzeuge
§   20   Verlassen des Fahrzeugs
§   21   Schallzeichen an Fahrzeugen
§   22   Kennzeichnung der Fahrzeuge
§   23   Schlußlichter und Rückstrahler
§   24   Beleuchtung der Fahrzeuge
  emtpy 2. Fahrzeugverkehr im besonderen
  a) Radfahrer
§   25   Ausrüstung des Fahrrades
§   26   Führung von Fahrrädern
§   27   Benutzung der Radwege und Seitenstreifen
§   28   Hinter= und Nebeneinanderfahren
§   29   Radfahrer in geschlossenen Verbänden
§   30   Mitnahme von Personen und Gegenständen
§   31   Mitführen von Anhängern und Tieren
§   32   b) Fuhrwerke
  c) Kraftfahrzeuge
§   33   Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen
§   34   Personenbeförderung auf Lastkraftwagen und =anhängern
§   35   Verlassen des Kraftfahrzeugs
§   36   d) Öffentliche Verkehrsmittel
  emtpy C. Fußgängerverkehr
§   37   Verhalten der Fußgänger
§   38   Marschierende Abteilungen
§   39   emtpy D. Reitverkehr
§   40   emtpy E. Treiben und Führen von Tieren
  emtpy F. Schutz des Verkehrs
§   41   Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen
§   42   Ausrufen und Anreißen
§   43   Kinderspiele
§   44   Wintersport
  emtpy G. Schlußbestimmungen
§   45   Geltungsbereich
§   46   Ausnahmen
§   47   Zuständigkeiten
§   48   Sonderrechte
§   49   Strafbestimmung
§   50   Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anlage 1:   Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Anlage 2:   Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern

Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzbl S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 901) wird verordnet:

Die Förderung der Motorisierung ist das vom Führer und Reichskanzler gewiesene Ziel. Mit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer einschließlich der Fußgänger im Interesse einer nachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin vordringlich hergestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist der Zweck dieser Verordnung. Sie stellt ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Außerdem enthält die Verordnung im § 1 eine Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie jedes Verhalten unter Strafe stellt, durch das der Verkehr gefährdet werden kann oder ein anderer geschädigt oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften in jedem Falle, sondern eine ihrem Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer unter sich sowie mit den für die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verantwortlichen Behörden und ihren Beamten fördern.

A. Allgemeine Vorschriften

§  1

Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr

Jeder Teilnehmer an öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß ferner sein Verhalten so einrichten, daß kein Anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§  2

Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen

(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten; sie gehen allgeneinen Verkehrsregeln und durch amtliche Verkehrszeichen angezeigten örtlichen Sonderregeln vor.

(2) Die Zeichen der Polizeibeanten zur Regelung des Verkehrs bedeuten:
    1.  Winken in der Verkehrsrichtung: . . . . . . . . „Straße frei”.
    2.  Hochheben eines Armes:
     für Verkehrsteilnehmer
in der vorher gesperrten Richtung: . . . . . . . . „Achtung”,
in der vorher freien Richtung: . . . . . . . . . . . . „Anhalten”,
     für in der Kreuzung
     Befindliche: . . . . . . . . . . . . . . „Kreuzung frei machen”.
    3.  Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme:
quer zur Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Halt”,
in der Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . „Straße frei”.
Diese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise gegeben werden, solange der Beamte seine Grundstellung beibehält.

(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet:
            Grün: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .„Straße frei”,
            Gelb:
        für Verkehrsteilnehmer
    in der vorher gesperrten Richtung: . . . . . . . . . . .„Achtung”,
in der vorher freien Richtung: . . . . . . . . . . . . . . .„Anhalten”,
        für in der Kreuzung
        Befindliche:  . . . . . . . . . . . . . . . . „Kreuzung frei machen”,
            Rot:  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .„Halt”.

(4) Auf das Zeichen „Straße frei” kann abgebogen werden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht gestört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die Fußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen.

(5)Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen” haben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung befinden, die Kreuzung zu verlassen.

(6) Während des Zeichens „Halt” dürfen Fußgänger auf Gehwegen einbiegen.

§  3

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und andere amtliche Verkehrseinrichtungen (Anlage 1) getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und =einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig.

(3) Zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen sind die Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrszeichen angebracht werden. Über die Kennzeichnung schienengleicher Wegübergänge durch Baken können besondere Bestimmungen oder Vereinbarungen, auch hinsichtlich der Aufbringung der Kosten, getroffen werden. Zur Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten sind die für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen verpflichtet.

(4) Wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmen die Verkehrspolizeibehörden, in Zweifelsfällen nach Anhörung der Träger der Straßenbaulast und Sachverständiger aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer.

(5) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von Verkehrszeichen und =einrichtungen auf öffentlichen Straßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zugelassen werden kann oder technisch nicht möglich ist, sind die Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder Errichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dulden. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung gewährt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein Schaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Verkehrspolizeibehörde, auf Beschwerde die nächsthöhere Verwaltungsbehörde endgültig.

§  4

Verkehrsbeschränkungen

(1) Die Verkehrspolizeibehörden können die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch polizeiliche Anordnungen beschränken oder verbieten. Die Anordnung ist durch Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen zu treffen.

(2) Beschränkungen der Geschwindigkeit unter 40 Kilometer je Stunde dürfen nur für einzelne Straßen, nicht für ganze Ortschaften angeordnet werden.

§  5

Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

(1) Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen polizeilicher Erlaubnis.

(2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden öffentliche Straßen insbesondere durch Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der Teilnehmer oder infolge schnellen Fahrens die Benutzung der Straßen für den allgemeinen Verkehr eingeschränkt wird, durch die Beförderung ungewöhnlich schwerer oder umfangreicher Gegenstände und durch den Betrieb von Lautsprechern, der sich auf öffentliche Straßen auswirken soll.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis sind die Straßenaufsichtsbehörden (Straßenbaupolizeibehörden) und Wegebaupflichtigen zu hören, wenn etwa zum Schutze der Straßen Bedingungen gestellt werden müssen.

§  6

Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht auf den Straßen

(1) Wer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Verkehrspolizeibehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

(2) Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern kann durch allgemeine Anordnungen bestimmen, daß Verkehrsteilnehmer, welche die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, durch polizeiliche Verfügung besonderen Maßnahmen unterworfen werden.

 

B. Fahrzeugverkehr

1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen

§  7

Führung von Fahrzeugen

(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug) einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist, daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vorschriften nicht entspricht. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen.

(2) Die Verkehrspolizeibehörde kann einen Fahrzeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen, wer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung der Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zuständige Beamten auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet. Auf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz so zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf neben sich Personen oder Gegenstände nur mitnehmen, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung des Fahrzeugs nicht behindern.

(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden, wenn ihre Ladung dem Führer die Aussicht nach vorn frei läßt und wenn bei Dunkelheit oder starkem Nebel die Kenntlichmachung durch Laterne oder Rückstrahler nicht verdeckt wird.

§  8

Benutzung der Fahrbahn

(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht für einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder Straßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benutzen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den Insassen durch Muskelkraft fortbewegt werden, darf der Gehweg benutzt werden.

(2) Soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die linke Seite nur zum Überholen benutzen. Führer langsam fahrender Fahrzeuge haben stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr in nur einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen).

(3) Bein Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen auszuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahrzeug vorher möglichst weit rechts, wer links einbiegen will, möglichst weit links einzuordnen.

(4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnen gelten in der vorgeschriebenen Richtung als Einbahnstraßen.

(5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahrbahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden.

§  9

Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Fahrgeschwindigkeit hat der Fahrzeugführer so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen und Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe. Wer in eine Hauptstraße (§ 13) einbiegen oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwindigkeit einzuhalten.

(2) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeugen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein= und aussteigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten.

§  10

Ausweichen und Überholen

(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu überholen. Während des Überholens dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ihre Fahrgeschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersichtlichen Straßenstellen ist das Überholen verboten. Diese Vorschriften gelten auch für Einbahnstraßen.

(2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der umzukehren, dem dies nach den Umständen am ehesten zuzumuten ist.

(3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte Weg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straßen.

(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen; sie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwischen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies nicht zuläßt, darf links ausgewichen und links überholt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge rechts oder links überholt werden.

§  11

Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens

(1) Wer seine Richtung ändern oder halten will, hat dies anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für Fußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit nicht von der gebotenen Sorgfalt.

(2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Straßenbahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und des Haltens die Anbringung mechanischer Einrichtungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugführer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorübergehenden Störungen sind die Zeichen in anderer geeigneter Weise zu geben.

§  12

Warnzeichen

(1) Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Zwecke des eigenen rücksichtslosen Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Die Absicht des Überholens darf durch Warnzeichen kundgegeben werden.

(2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig werden.

(3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben; an deren Stelle können bei Dunkelheit Leuchtzeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer gegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht geblendet werden können.

§  13

Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen von Straßen hat der Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt. Hauptstraßen sind:
empty a)  Reichsstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), gekennzeichnet durch die Nummernschilder (Anlage 1, Bild 44) und durch das Schild „Ring= oder Sammelstraßen für Fernverkehr” (Anlage 1, Bild 45),
empty b)  Hauptverkehrsstraßen, gekennzeichnet durch ein auf der Spitze stehendes Viereck (Anlage 1, Bild 52),
empty c)  ferner an einzelnen Kreuzungen und Einmündungen: Straßen, bei denen auf den einmündenden oder kreuzenden Straßen auf der Spitze stehende Dreiecke „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!” angebracht sind (Anlage 1, Bild 30).

(2) Bei Straßen gleichen Ranges hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt; jedoch haben Kraftfahrzeuge und durch Maschinenkraft angetriebene Schienenfahrzeuge die Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern. Untereinander stehen Kraftfahrzeuge und Schienenfahrzeuge hinsichtlich der Vorfahrt gleich.

(3) Die Vorfahrtregeln der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zeichen von Polizeibeamten oder durch Farbzeichen eine andere Regelung im Einzelfall getroffen wird.

(4) Will jemand die Richtug des auf derselben Straße sich bewegeden Verkehrs kreuzen, so hat er die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen, vorfahren zu lassen. Hierbei gelten Straßen mit mehreren getrennten Fahrbahnen als dieselben Straßen.

(5) Die auf anderen Vorschriften beruhenden Vorrechte von Schienenbahnen an Wegübergängen bleiben unberührt.

§  14

Fahrzeuge in Kolonnen

Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener Ortschaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese Kolonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50 Meter, bei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter sein. Zwischen solchen Kolonnen müssen mindestens die gleichen Abstände gehalten werden.

§  15

Anfahren und Halten

(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

(2) Das Halten von Fahrzeugen ist nur auf der rechten Seite der Straße in der Fahrtrichtung zulässig. Soweit auf der rechten Seite Schienengleise verlegt sind, darf links gehalten werden.

(3) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links gehalten werden.

§  16

Parken

(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein= oder Aussteigen und Be= oder Entladen geschieht) ist nicht zulässig:
     1.  an den durch amtliche Verkehrszeichen (Anlage 1, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich verbotenen Stellen,
     2.  an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie in scharfen Straßenkrümmungen,
     3.  in einer geringeren Entfernung als je 10 Meter vor und hinter Straßenkreuzungen oder =einmündungen und den Haltestellenschildern der öffentlichen Verkehrsmittel; die Entfernung wird bei Straßenkreuzungen und =einmündungen gerechnet von der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen,
     4.  an Verkehrsinseln,
     5.  vor Grundstücksein= und =ausfahrten,
     6.  auf den mittleren von drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen einer Straße,
     7.  soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge handelt, innerhalb des Fahrraums der Schienenbahnen.

(2) Außer dem für das Parken in den Straßen zugelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze nur die durch das amtliche Parkplatzschild (Anlage 1, Bild 32) von den Verkehrspolizeibehörden bezeichneten Flächen.

§  17

Ein= und Ausfahren

(1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grundstück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen, durch die Grundstücksein= und =ausfahrten für Verkehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht werden, ist unzulässig.

§  18

Ladegeschäft

(1) Fahrzeuge sollen auf der Straße nur beladen und entladen werden, wenn dies ohne besondere Erschwernis sonst nicht möglich ist.

(2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne Verzögerung durchgeführt werden.

§  19

Ladung der Fahrzeuge

(1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut sein, daß sie Niemanden gefährdet oder schädigt oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf durch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei Beförderung von Personen für deren Unterbringung und für ihr Verhalten während der Fahrt.

(2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als 2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von einzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht liegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren Gegenständen ist unzulässig.

(3) Ragt die Ladung nach hinten heraus, so ist deren äußerstes Ende durch eine rote, mindestens 20 × 20 Zentimeter große Flagge, bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch mindestens eine rote Laterne kenntlich zu machen. Flaggen und Laternen dürfen nicht höher als 125 Zentimeter über dem Erdboden angebracht werden; ist dies an der Ladung selbst nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur Anbringung in der vorgeschriebenen Höhe zu treffen.

(4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusammen darf 22 Meter, die Höhe 4 Meter nicht überschreiten.

(5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und Höhe der Ladung gelten nicht für land= und forstwirtschaftliche Erzeugnisse.

§  20

Verlassen des Fahrzeugs

(1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.

(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraftfahrzeuge § 35.

§  21

Schallzeichen an Fahrzeugen

(1) Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.

(2) Für die Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge gelten die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215). Vorrichtungen für Schallzeichen mit einer Lautstärke über 100 Phon dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden.

§  22

Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) An jedem Fahrzeug muß auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Fahrräder, Kutschwagen, Personenschlitten, fahrbare land= und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Handwagen und =schlitten sowie für Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen.

§  23

Schlußlichter und Rückstrahler

(1) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite zwischen Fahrzeugmitte und linker Außenkante rote Schlußlichter oder rote Rückstrahler führen; ausgenommen sind Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen, und Handschlitten.

(2) Zulässig sind nur amtlich geprüfte Rückstrahler, die den Vorschriften der Anlage 2 entsprechen. Rückstrahler dürfen nicht höher als 50 Zentimeter, Schlußlichter nicht höher als 125 Zentimeter über dem Erdboden angebracht werden. Rückstrahler dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(3) Für Fahrräder gelten die Vorschriften des § 25, für Kraftfahrzeuge und deren Anhäger die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).

§  24

Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen an Fahrzeugen und Zügen nach vorn ihre seitliche Begrenzung durch weiße oder schwach gelbe Laternen und nach hinten ihr Ende durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar gemacht werden; dies gilt nicht für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Die zur Kenntlichmachung nach vorn bestimmten Beleuchtungseinrichtungen dürfen auch nach hinten kein rotes Licht zeigen. Die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs wird ausreichend angezeigt, wenn die zur Fahrbahnbeleuchtung bestimmten Lampen etwa in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angeordnet und von dem äußeren Fahrzeugrand nicht mehr als 40 Zentimeter zur Fahrzeugmitte hin entfernt sind. Bei einen Zuge muß die seitliche Begrenzung eines Anhängers erkennbar gemacht werden, wenn er mehr als 40 Zentimeter über die Begrenzungslampen der vorderen Fahrzeuge herausragt. Die Anbringung von Lampen unter dem Fahrzeug zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung ist verboten.

(2) Unberührt bleiben für Fahrräder die Vorschriften des § 25.

(3) In Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel Lampen führen, die ihre Fahrbahn beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind.

(5) Für die Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzegen und Fahrrädern gelten die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeungen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).

2. Fahrzeugverkehr im besonderen
a) Radfahrer

§  25

Ausrüstung des Fahrrades

(1) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tretteile (Pedale) Rückstrahler von gelber Färbung führen. Die Rückstrahler dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Für ihre Anbringung, Beschaffenheit und Prüfung gelten die Vorschriften der Anlage 2.

(2) Für Schallzeichen an Fahrrädern gilt § 21, für Bremsen und Beleuchtung die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).

§  26

Führung von Fahrrädern

(1) Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu entfernen.

(2) Das ständige Fahren neben einem anderen Fahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn, sowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten.

§  27

Benutzung der Radwege und Seitenstreifen

(1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege benutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist und die Breite dieses Weges einen Verkehr in beiden Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege haben Radfahrer die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung benutzen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden Seitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften befahren werden, wenn rechts ein Seitenstreifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung erheblich erschwert.

(3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.

§  28

Hinter= und Nebeneinanderfahren

Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Sie können zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer der schnellere Verkehr am Vorbeifahren oder Überholen gehindert wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Radfahrer auf den Fahrbahnen der Reichsstraßen stets einzeln hintereinander fahren.

§  29

Radfahrer in geschlossenen Verbänden

Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Führung in geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit nebeneinander fahren und auch bei Vorhandensein von Radwegen die Fahrbahn benutzen.

§  30

Mitnahme von Personen und Gegenständen

(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch nicht behindert wird.

(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitnehnen, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Personen oder Sachen nicht gefährden.

§  31

Mitführen von Anhängern und Tieren

(1) An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen von Anhängern und Seitenwagen nur gestattet, wenn sie mit dem Fahrrade fest verbunden und mit einem roten Schlußlicht oder roten Rückstrahler versehen sind.

(2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern sowie das Führen von Handwagen und Tieren mit Ausnahme von Hunden von fahrenden Fahrrädern aus ist verboten.

b) Fuhrwerke

§  32

(1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur stehen lassen, wenn die Zugtiere abgesträngt und kurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhrwerken ist nur innen abzusträngen.

(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit oder starkem Nebel nicht auf der Straße belassen werden. Kann ausnahmsweise ihre Entfernung aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen werden. An unbespannten Fuhrwerken, die nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind, ist die seitliche Begrenzung nach § 24 Abs. 1 erkennbar zu machen; ferner ist hinten am Fuhrwerk zwischen Fahrzeugmitte und linker Außenkante eine Laterne mit rotem Licht nicht höher als 125 Zetimeter über dem Erdboden anzubrigen.

c) Kraftfahrzeuge

§  33

Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen

(1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Scheinwerfer rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen marschieren. Beim Halten vor Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden.

(2) Als Standlicht können die seitlichen Begrenzungslampen verwandt werden. Wenn die Fahrbahn durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet ist, darf mit Standlicht gefahren werden.

(3) Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(4) Die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) zu beleuchten.

§  34

Personenbeförderung auf Lastkraftwagen und =anhängern

(1) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen mehr als acht Personen nur mit Erlaubnis der Verkehrspolizeibehörde befördert werden. Die Erlaubnis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für ein Jahr erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder wenn die Persönlichkeit des Fahrers keine ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördernden bieten. Im Zweifelsfall kann die Verkehrspolizeibehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen über die Bauart und den Zustand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten auszuhändigen.

(2) Auf den für die Personenbeförderung verwendeten Lastkraftwagen müssen die Sitze fest eingebaut sein; das Stehen während der Fahrt ist verboten. Die Zahl der beförderten Personen darf nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hundert der zulässigen Belastung des Lastkraftwagens nicht übersteigt; dabei ist für jede Person 65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen Personen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben. Im Wagen ist eine für die Fahrgäste gut sichtbare Aufschrift anzubringen, welche die zulässige Belastung in Kilogramm, die zulässige Zahl der zu befördernden Personen und das Verbot des Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von Gegenständen während der Fahrt enthält.

(3) Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Anhängern ist verboten. Alufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen zu behandeln. Zur Beförderung von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf Anhängern mitgenommen werden.

(4) Die Erlaubnis nach Abs. 1 erteilen für die Dienstbereiche der Wehrmacht, Polizei, Reichspost und Reichsbahn sowie der SS=Verfügungstruppen und SS=Wachverbände deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister bzw. des Reichsführers SS.

(5) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt.

§  35

Verlassen des Kraftfahrzeugs

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen.

d) Öffentliche Verkehrsmittel

§  36

(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten.

(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf= und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten.

(3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu lassen.

C. Fußgängerverkehr

§  37

Verhalten der Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.

(2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschreiten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Übergängen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu den Fahrbahnen zu überschreiten. An Schranken=, Seil= und Kettenabsperrungen haben sich die Fußgänger innerhalb der Absperrungen zu halten.

(3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist untersagt, wenn der Verkehr dadurch behindert oder gefährdet wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind.

(5) Fußgänger haben die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, wenn sie durch das Mitführen von Gegenständen den übrigen Fußgängerverkehr behindern oder gefährden können; sie haben dabei jedoch die nötige Rücksicht auf den Fahrverkehr zu nehmen.

(6) Krankenfahrstühle und Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen, dürfen auf den Gehwegen geschoben werden.

§  38

Marschierende Abteilungen

(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen.

(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß an geschlossenen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begrenzung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) erkennbar gemacht werden. Der linke und der rechte Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung kann auch durch voran oder hinterher marschierende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlichmachung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahrzeugen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich voneinander geschiedene Einheiten, so ist jede in der angegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rückstrahler (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) zulässig. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn geschlossene Abteilungen durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.

(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschierende Abteilungen und sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel nach Abs. 2 zu sichern.

D. Reitverkehr

§  39

(1) Reiter müssen vorhandene Reitwege benutzen.

(2) Ein Reiter darf nicht nehr als zwei Handpferde mitführen. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel dürfen auf nicht ausreichend beleuchteten Straßen Handpferde nur mitgeführt verden, wenn sie nach § 40 Abs. 5 gesichert sind.

(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr gegebenen Vorschriften entsprechend, außer den Beleuchtungsvorschriften. Auf der Fahrbahn müssen Reiter bei Dunkelheit oder starkem Nebel einzeln hintereinander reiten, sofern sie nicht wie geschlossene Abteilungen gesichert oder durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind (§ 38).

E. Treiben und Führen von Tieren

§  40

(1) Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen Straßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr geeignete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein Tier als ungeeignet, so hat die Verkehrspolizeibehörde seine Verwendung zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.

(2) Beim Führen von Pferden und Treiben von Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige Rücksicht genommen werden.

(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben werden und muß von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber begleitet sein.

(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden; für je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu stellen.

(5) Beim Treiben und Führen von Vieh während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel müssen hellbrennende Laternen mit farblosem oder gelblichem Licht an Anfang und am Ende mitgeführt werden. Beim Führen von Pferden genügt eine Laterne.

(6) Das Treiben von Vieh und das Führen von Pferden auf bestimmten Straßen, in bestimmten Ortsteilen und bei Dunkelheit oder starkem Nebel können die Verkehrspolizeibehörden durch Polizeiverordnung beschränken oder verbieten. Einer Kenntlichmachung der hierdurch getroffenen Anordnungen durch Aufstellung von Verkehrszeichen bedarf es nicht.

F. Schutz des Verkehrs

§  41

Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen

(1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen, bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Licht.

(2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahrbahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von mindestens 20 × 20 Zentimeter kenntlich zu machen. Die Leitern sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu entfernen.

(3) Das Mitführen ungeschützter Sensen auf öffentlichen Straßen ist verboten.

§  42

Ausrufen und Anreißen

(1) Das Ausrufen und Anbieten gewerblicher Leistungen, von Waren und dergleichen (Anreißen) auf den Straßen ist verboten. Ausnahmen kann die Verkehrspolizeibehörde für bestimmte Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen (Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert oder belästigt wird.

(2) Weitergehende, nicht auf verkehrspolizeilicher Grundlage beruhende Anordnungen bleiben unberührt.

§  43

Kinderspiele

Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen und Schleudern von Bällen und anderen Gegenständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Kreisel= und Reifentreiben, Fahren mit Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie Spiele mit oder auf Fahrrädern, untersagt. Dies gilt nicht für Straßen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt sind.

§  44

Wintersport

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das sportmäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen Straßen verboten.

G. Schlußbestimmungen

§  45

Geltungsbereich

Diese Verordung ist auf den gesamten Straßenverkehr anzuwenden, soweit nicht für den Verkehr auf Kraftfahrbahnen oder für einzelne Verkehrsarten, insbesondere für stellenweise über Straßen geführten Schienenverkehr, Sonderrecht gilt. Sie enthält zusammen mit der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs=Zulassungs=Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzlbl. I S. 1215) die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.

§  46

Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung und =reinigung dienen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Für Straßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschriften des § 37, soweit diese die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger beschränken. Für Straßenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11 Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens sowie der §§ 22 bis 24.

(2) Die Verkehrspolizeibehörden können Ausnahmen von den Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 und des § 41 Abs. 1 für bestimmte einzelne Fälle, der §§ 8 Abs. 5, 43 und 44 für bestimmte Zeiten und Straßen zulassen. Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen können auch von den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen bewilligen.

§  47

Zuständigkeiten

(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind die Verkehrspolizeibehörden; dies sind in Preußen die Kreispolizeibehörden, in den übrigen Ländern die entsprechenden Polizeibehörden.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei juristischen Personen, Firmen oder Behörden des Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen. Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde sind für das ganze Reichsgebiet wirksam.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte an Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Verkehrspolizeibehörde tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen.

§  48

Sonderrechte

(1) Wehrmacht, Polizei, Feuerwehr im Feuerlöschdienst, der Grenzaufsichtsdienst sowie die SS=Verfügungstruppen und SS=Wachverbände sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert. Das gleiche gilt für die Feuerwehr, die Technische Nothilfe und den Reichsarbeitsdienst beim Einsatz im Katastrophenschutz.

(2) Geschlossene Verbände der Wehrmacht, der Polizei, der SS=Verfügungstruppen und SS=Wachverbände, des Reichsarbeitsdienstes und der NSDAP und ihrer Gliederungen, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch die Polizei und Fahrzeuge im Feuerlöschdienst unterbrochen oder sonst in ihrer Bewegung gehemmt werden.

(3) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten.

§  49

Strafbestimmung

Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

§  50

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

(2) Jedoch treten am 1. Juli 1938 in Kraft:
     § 19  Abs. 3 und
     § 24  Abs. 1, soweit diese Vorschriften gegenüber den früheren neue Anforderungen stellen; bis zum Inkrafttreten der neuen gelten die alten Bestimmungen,
     § 25  für Fahrräder, die erstmalig in den Verkehr gebracht werden; für andere zu einem späteren, vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Bis zum Inkrafttreten gelten für Fahrräder die Vorschriften des § 23, jedoch sind nach § 25 ausgerüstete Fahrräder auch schon vor Inkrafttreten der Verordnung von der Verpflichtung des § 23 befreit,
     § 32  Abs. 2 und
     § 38  Abs. 2, soweit diese Vorschriften gegenüber den früheren neue Anforderungen stellen; bis zum Inkrafttreten der neuen gelten die alten Bestimmungen.

(3) Bis zur Aufstellung der in Anlage 1, Abschnitt A, vorgeschriebenen Verkehrszeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen, die gegenwärtig noch auf Grund älterer Vorschriften durch andere Zeichen kenntlich gemacht sind. Diese älteren Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1939 durch die in dieser Verordnung bestimmten Zeichen zu ersetzen.

(4) Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 3 Abs. 2) ist bis zum 31. März 1938 zu beseitigen.

Berlin, den 13. November 1937.

 

Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei
im Reichsministerium des Innern
H. Himmler
Der Generalinspektor
für das deutsche Straßenwesen
Dr. Todt

Anlage 1

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

A. 

Verkehrszeichen

      I.  Aussehen und Bedeutung  
           a)  Warnzeichen  
           b)  Gebots= und Verbotszeichen  
           c)  Hinweiszeichen  
      II.  Beschaffenheit  
      III.  Aufstellung und Anbringung  

B. 

Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen

      I.  Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen  
      II.  Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensperrungen  
      III.  Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen  

C. 

Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Verkehrsregelung

D. 

Abbildungen von Verkehrszeichen

A. Verkehrszeichen

I. Aussehen und Bedeutung

a) Warnzeichen

(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen weiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch schwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben ist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Dreiecks, das mit der Grundseite waagerecht und mit der Spitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungstafeln bezeichnen:
   1.  allgemeine Gefahrstelle (Bild 1),
   2.  Querrinne (Bild 2),
   3.  Kurve (Bild 3),
   4.  Kreuzung (Bild 4),
   5.  beschrankter Eisenbahnübergang (Bild 5),
   6.  unbeschrankter Eisenbahnübergang (Bild 6).

(2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz aufeinanderfolgenden Kurven oder Querrinnen aufgestellt und ist umter dem Zeichen eine rechteckige, weiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift angebracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie gesetztes Zeichen für Kurven oder Querrinnen die Zahl dieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzelnen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wiederholt. Vor besonders gefährlichen Gefällstrecken ist das Zeichen „allgemeine Gefahrstelle” (Bild 1) mit einer rechteckigen, weißen Tafel darunter aufgestellt, welche die Länge der Gefällstrecke und den Grad (Höchstwert) des Gefälles in schwarzer Schrift angibt

(z. B.  „Gefällestrecke ).

800 m, bis 13%”

(3) Zur Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe sind rechts und links neben der Straße (Fahrbahn) die dreieckigen Warnzeichen nach a Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 (Bild 5 oder 6) und je drei Werktafeln (Baken) (Bilder 7 bis 10) aufgestellt. Die dreieckigen Warnzeichen sind auf den Baken angebracht, die etwa 240 Meter von den Eisenbahnübergang entfernt sind und drei schräge, rote Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Felde tragen. In einer Entfernung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern vor dem Bahnübergang stehen rechts und links von der Straße Baken mit zwei bzw. einem schrägen, roten Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Felde. Die schrägen Streifen bestehen aus rückstrahlendem, rotem Glas und steigen in einem Winkel von 30 Grad zur Waagerechten nach außen, von der Straße aus gesehen. Gleichlaufend zu den Schrägstreifen sind die oberen Kanten der Baken, die nicht die dreieckigen Warnzeichen tragen, abgeschrägt. Müssen nach den örtlichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen Abständen als 240, 160 und 80 Metern von dem Eisenbahnübergang aufgestellt werden, ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

b) Gebots= und Verbotszeichen

Behördliche Gebote und Verbote sind durch Aufstellung von Scheiben oder Tafeln, meist rot mit weißem Mittelfeld (Bilder 11 bis 31), erlassen, auf denem schwarze Bilder oder Aufschriften angebracht sein können. Bei Verboten oder Geboten (Parkverbot, Halteverbot) für längere Straßenstrecken können Anfang und Ende der Strecke durch rechteckige, weiße Schilder von 150 Millimeter Höhe und 300 Millimeter Länge mit der schwarzen Ausschrift „Anfang” oder „Ende” gekennzeichnet sein, die unter den Verbotszeichen angebracht sind. Bei den im Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten Schildern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 150 Millimeter Höhe und 500 Millimeter Länge dicht unter dem Verbotszeichen so befestigt, daß sie parallel zur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist das Verbotszeichen nochmals abgebildet, rechts und links davon je ein schwarzer Pfeil, dessen Spitzen nach beiden Seiten weisen. Zeitliche Beschränkungen der Gebote oder Verbote sind durch weiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln angegeben. Die Tafeln bezeichnen:

  1.  Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art:
eine Scheibe mit runden, weißem Mittelfeld (Bild 11);

  2.  das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Einfahrt:
eine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem Streifen (Bild 12);

  3.  das Verkehrsverbot für einzelne Fahrzeugarten:
schwarze Sinnbilder des Kraftwagens und des Kraftrades, für andere Verkehrsarten Aufschriften auf dem Mittelfeld der Scheibe zu b Nr. 1 (Bilder 13 bis 17); gilt das Verbot nur feiertags, so sind die Sinnbilder nur durch schwarze Umrißlinien dargestellt (Bilder 15 und 16). Verkehrsverbote für Kraftwagen und Krafträder können auf einer Scheibe vereinigt sein; in diesem Falle ist das obere Verbot (Bild 13 oder 15) von dem unteren (Bild 14 oder 16) durch einen waagerechten, roten Streifen getrennt. Bei anderen Verkehrsarten enthält die Aufschrift einen entsprechenden Zusatz. Die gleiche Scheibe mit der Aufschrift: „Radweg”, „Reitweg” oder „Gehweg” (Bild 17) bezeichnet ein Verbot für alle nicht genannten Verkehrsarten und ein Gebot für die genannte Verkehrsart, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen;

  4.  ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht) eine bestimmte Grenze überschreitet:
die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen angibt, auf der Scheibe zu b Nr. 1 (Bild 18);

  5.  ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreiten:
die Zahl, welche die Breite oder Höhe in Metern angibt, zwischen zwei schwarzen Keilspitzen rechts und links bzw. oben und unten auf der Scheibe zu b Nr. 1 (Bilder 19 und 20);

  6.  ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer bestimmten Grenze:
die Zahl, die diese Grenze in Kilometern je Stunde ausdrückt, auf der Scheibe zu b Nr. 1 (Bild 21);

  7.  das Halteverbot (nicht Parkverbot, sondern Verbot je des Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck):
eine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld und rotem Querstreifen von rechts unten nach links oben (Bild 22);

  8.  das Parkverbot (Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein= oder Aussteigen und Be= oder Entladen geschieht):
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, das den Buchstaben „P” in schwarzer Farbe trägt und von rechts unten nach links oben durch einen roten Querstreifen durchstrichen ist (Bild 23);

  9.  die vorgeschriebene Fahrtrichtung:
runde, weiße Scheiben mit schmalem, rotem Rand, die schwarze Pfeile tragen (Bilder 24 bis 27), oder — in Einbahnstraßen immer — ein pfeilförmiges, rotgerändertes, weißes Schild (Bild 28);

10.  das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle:
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, das einen waagerechten, schwarzen Streifen trägt; über dem Streifen ist an deutschen Zollstellen das Wort „Zoll” in schwarzer Schrift angebracht (Bild 29);

11.  das Gebot: „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!”:
ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges Dreieck (Bild 30);

12.  einen Droschkenplatz (Halteplatz für Droschken, Parkverbot für alle übrigen Fahrzeuge):
ein blaues Rechteck, das in der Mitte die Scheibe „Parkverbot” zeigt; über der Scheibe ist in weißer Schrift die Bezeichnung „Droschkenplatz” unter der Scheibe die vorgesehene Anzahl der Droschken angegeben; zeitliche Beschränkungen des Parkverbots sind in weißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe bezeichnet (Bild 31).

Übergänge für Fußgänger sind durch eine Scheibe zu b Nr. 1 (Bild 11) mit der schwarzen Aufschrift „Übergang für Fußgänger” und einen in der Richtung des Übergangs zeigenden schwarzen Pfeil auf dem weißen Mittelfeld gekennzeichnet.

Andere als die genannten Gebote und Verbote sind durch schwarze Aufschriften auf dem weißen Mittelfeld einer roten Scheibe bekanntgegeben (z. B. „Gesperrt für Fahrräder”).

c) Hinweiszeichen

Hinweiszeichen haben rechteckige Form.  Die Tafeln bezeichnen:

  1.  Parkplätze:
eine blaue Tafel mit weißem „P”; ergänzende Angaben, etwa über die Dauer des Parkens, in weißer Schrift (Bild 32); Kennzeichnung von Parkplätzen für längere Straßenstrecken wie zu A I b;

  2.  Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsichtzeichen) wegen Gefahren durch den Verkehr (nicht für den Verkehr wie bei Warnungstafeln):
gleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen Rechteck (Bild 33); in weißer Schrift kann der Grund der Mahnung zur Vorsicht (z. B. „Schule”) unter dem Dreieck bezeichnet sein, das in diesem Falle an den oberen Rand der Tafel herangerückt ist;

  3.  Hilfsposten, die von einer amtlich anerkannten Vereinigung (z.B. dem Roten Kreuz) eingerichtet sind:
Sinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittelfeld eines blauen Rechtecks (Bild 34). Zur leichteren Auffindung des Hilfspostens kann das Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen sein oder nähere Angaben in weißer Schrift enthalten;

  4.  Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen,
sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung über Nacht aufgestellt werden dürfen, innerhalb geschlossener Ortschaften durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung gekennzeichnet (Bilder 35 und 36);

  5.  Ortstafeln:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite Name des Ortes (auch Ortsteils) und der zuständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rückseite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Reichsstraßen die Reichsstraßennummer und der Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes (Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig von Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung dieses Ortes auf allen weiteren Ortstafeln wiederholt, bei anderen befestigten Straßen den Namen des nächsten Ortes an der Straße. Bei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38). Als Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch der Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe der zuständigen höheren Verwaltungsbezirke (in Preußen Regierungsbezirke) kann unterbleiben, wo sie nicht zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist; die Angabe der Verwaltungsbezirke hat zu unterbleiben, wo der Name des Ortes und des Verwaltungsbezirks (z. B. eines Stadtkreises) gleich lauten. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit anderen Orten gleichen oder gleichklingenden Namens können (entsprechend den Ortsbezeichnungen der Reichspost) eingeklammerte Fluß= oder Gebirgsnamen oder andere landschaftliche Bezeichnungen zugesetzt werden, z. B. Landsberg (Lech), Villingen (Schwarzwald), Mühlhausen (Thüringen). Zusätze zu den Ortsnamen aus Werbegründen sind unzulässig;

  6.  Wegweiser:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift, die an der Schmalseite, die sich der gewiesenen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von 60 Grad zugespitzt sind (Bilder 39 bis 42). Bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der schwarze Rand auf der Wegweisertafel fort (Bild 43). Die Aufschrift gibt an:

a) bei Reichsstraßen den Namen eines allgemein bekannten Ortes, aus dem der Verlauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und den Namen des nächsten verkehrswichtigen Ortes an der Straße (Nahziel). Fernziel und Nahziel müssen sich auf allen weiteren Wegweisern bis zum Erreichen der angegebenen Orte wiederholen. Die Nahziele müssen ferner mit den Ortsangaben auf der Rückseite etwaiger Ortstafeln übereinstimmen. In der Regel sollen nur Orte gewählt werden, deren Namen in der Übersichtskarte von Mitteleuropa 1 : 300 000 des Reichsamts für Landesaufnahme in stehender römischer Schrift bezeichnet sind;

b) bei anderen befestigten Straßen als Fernziel den nächsten verkehrswichtigen Ort und als Nahziel den nächsten Ort an der Straße;

c) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, nur den Namen des nächsten Ortes.

Im Falle zu c kann, sonst muß die Angabe der Entfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte des genannten Ortes angegeben sein; an Stelle eines größeren Ortes kann der Name eines räumlich selbständigen Ortsteils genannt werden. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung von Mißverständnissen das Wort „über” vor dem Namen eines Ortes, der an der Straße zu dem vom Wegweiser an erster Stelle angegebenen Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn hinter beiden Namen keine Entfernungsangaben folgen. Bei Entfernungsangaben auf Wegweisern ist die Zahl, welche die Entfernung in Kilometern angibt, von der dahinterstehenden Abkürzung „km” durch Vergrößerung des Zwischenraums zwischen Zahlen und Buchstaben und durch Verkleinerung der Buchstaben gegenüber den Zahlen deutlich zu trennen. Bei Reichsstraßen wird ihre Nummer auf einem kleinen, rechteckigen Schild über oder unter dem Wegweiser angegeben (Bilder 39 und 40); sie kann auch auf dem der Spitze abgekehrten Ende der Wegweisertafel, durch einen senkrechten, schwarzen Strich von den übrigen Angaben getrennt, stehen (Bild 41). Mehrere Wegweiser übereinander sollen mit 50 Millimeter Abstand angebracht werden. Für Reichsstraßen ist dabei die Nummer stets auf der zugehörigen Wegweisertafel angegeben. Nummern von Reichsstraßen (Bild 44) können auch ohne Verbindung mit einer Ortsbezeichnung angebracht werden. Sind Reichsstraßen innerhalb eines Ortes auf einem Platz oder einer gemeinsamen Strecke verbunden, so ist dieser Platz oder diese Ring= oder Sammelstraße durch ein rundes, gelbes Schild mit schwarzem Ring und der Inschrift „Fernverkehr” bezeichnet (Bild 45);

  7.  Vor=Wegweiser:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand, auf denen die Straßen durch starke, schwarze Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über der Pfeilspitze oder längs des schwarzen Strichs ist in schwarzer Schrift der Name des Ortes, zu dem die Straße führt (Fernziel), und an den Strichen, die Reichsstraßen bezeichnen, die Reichsstraßennummer anzugeben (Bilder 46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus Werbungsgründen sind unzulässig. Schrift und Farbe richten sich nach den Bestimmungen unter II Absätze 2 und 3; die starken, schwarzen Striche zur Darstellung der Straßen sollen 100 Millimeter für Reichsstraßen, 50 Millimeter für andere Straßen breit sein. Bei Reichsstraßen, die wegen ihrer besonderen örtlichen oder landschaftlichen Eigenart im ganzen Straßenverlauf oder auf Teilstrecken neben der Bezifferung im Straßennetz Eigennamen führen (z. B. Bergstraße, Weinstraße, Ruhrschnellweg), kann dieser Eigenname oder eine abgekürzte Bezeichnung für denselben auf die Wegweiser und Vor=Wegweiser aufgenommen werden.

Hauptverkehrsstraßen (§ 13) sind durch auf die Spitze gestellte, weiße Quadrate mit rotem Rand bezeichnet (Bild 52).

II. Beschaffenheit

(1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müssen den Mustern (Abschnitt D) entsprechen. Von mehreren angegebenen Maßen können die kleineren innerhalb geschlossener Ortsteile verwendet werden. In Ausnahmefällen können für Wegweiser und Vor=Wegweiser Übergrößen verwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßenpunkten zur besseren Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige Veränderung des Schildes bewirken, bei allen Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig.

(2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Normen des Deutschen Normenausschusses als gerade Blockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Normblatt Din Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift beträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5/7, die Strichstärke 1/7 der Höhe der großen Buchstaben. Zahlen haben die Höhe der großen Buchstaben. Die großen Buchstaben sollen nicht über 160 Millimeter und nicht unter 50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind dann die kleinen Buchstaben nicht über 114 Millimeter und nicht unter 35 Millimeter hoch, die Strichstärke höchstens 23 Millimeter und wenigstens 7 Millimeter. Ausnahmen von diesen Normen sind auf den Mustern (Abschnitt D) besonders bestimmt.

(3) Farben der Verkehrszeichen müssen den Farbnornmen des Reichsausschusses für Lieferungsbedingungen (RAL) beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit entsprechen. Maßgebend ist die Farbenkarte RAL 840 B 2. Als Farbtöne werden bestimmt: für rot 6, für gelb 24, für blau 32 h; für schwarz und weiß wird keine Norm festgelegt; die Normfarben sind für weiß 1, für schwarz 5 RAL 840 B 2. Pfosten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß, bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.

(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen müssen licht= und wetterbeständig sein. Rückstrahlende, leuchtende oder beleuchtete Zeichen sind zulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder 1 bis 6) ist diese Ausführung erwünscht.

III. Aufstellung und Anbringung

(1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe eine andere Anbringung erfordern.

(2) Die Anbringung muß durch festen Einbau erfolgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubringen; die Unterkante von Schildern soll nicht mehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter bei Anbringung über der Fahrbahn, in der Regel etwa 1,50 Meter und nicht mehr als 2 Meter bei Anbringung neben der Fahrbahn vom Boden entfernt sein.

(3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen Stellen, innerhalb geschlossener Ortsteile nur an besonders gefährlichen Stellen, deren Gefährlichkeit schwer erkennbar ist, aufzustellen. Innerhalb geschlossener Ortsteile ist die Entfernung der Warnzeichen von den durch sie gekennzeichneten Stellen regelmäßig kürzer als außerhalb zubemessen. Hiernach sind die Tafeln im allgemeinen 150 bis 250 Meter vor der durch sie angezeigten Gefahrstelle anzubringen; ist ausnahmsweise ein Warnzeichen in erheblich geringerer Entfernung von der Gefahrstelle aufgestellt, so ist diese Entfernung in Metern auf einer rechteckigen, weißen Tafel unter dem Warnzeichen in schwarzen Zahlen anzugeben. Muß ein Warnzeichen zur Einhaltung des nötigen Abstandes von der zu bezeichnenden Gefahrstelle (z. B. Eisenbahnübergang) vor einer Wegegabelung aufgestellt werden, so ist unter dem Zeichen eine weiße, rechteckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil angebracht, der in die Richtung der Gefahrstelle weist. Ist das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten !” (Bild 30) aufgestellt, so wird die Nähe einer Kreuzung nicht außerdem durch das Zeichen „Kreuzung” (Bild 4) angezeigt. Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch „Vor=Wegweiser” (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreuzung hingewiesen wird. Warnzeichen für Eisenbahnübergänge sind nicht aufzustellen, wo Anschlußgleise, Feldbahnen oder nicht durch Maschinenkraft bewegte Schienenfahrzeuge Straßen kreuzen. Wo Straßenbahnen Straßen kreuzen, sind Warnzeichen für Eisenbahnübergänge nur anzubringen, wenn die Wegübergänge nach § 40 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn=Bau= und Betriebsordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) für herannahende Schienenfahrzeuge freizumachen sind.

(4) Warnzeichen für Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe in Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den unter Ia Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustellen. Die Aufstellung ist zunächst auf Reichsstraßen beschränkt; auf Landstraßen I. und II. Ordnung ist sie nach später zu erlassenden Weisungen durchzuführen. Wo Baken noch nicht aufgestellt sind, werden die Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 vor Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe nach den Vorschriften unter III Abs. 1 bis Abs. 3 angebracht.

(5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:
      1.   das Reichsstraßen=Nummernschild (Bild 44);
2.   das Zeichen „Ring= oder Sammelstraßen für Fernverkehr” (Bild 45);
3.   das Zeichen „Hauptverkehrsstraße” (Bild 52);
4.   das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!” (Bild 30).

Als Hinweise auf die in der Hauptstraße bestehende Vorfahrt sind die Zeichen zu den Nrn. 1 bis 3 (Bilder 44, 45 und 52) in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung der Hauptstraße auf der rechten Seite, in der Regel hinter der Kreuzung oder Einmündung von Nebenstraßen, so aufzustellen, daß sie für den Verkehr auf der Hauptstraße gut sichtbar sind. Die Nummernschilder der Reichsstraßen (Bild 44) sind außerhalb geschlossener Ortschaften an den Wegweisern, Ortstafeln, Steinen und sonstigen geeigneten Stellen anzubringen. Darüber hinaus sind die Nummernschilder an den Einmündungen von Nebenstraßen in Reichsstraßen in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung der Nebenstraßen auch so aufzustellen, daß sie von der Nebenstraße aus wahrgenommen werden können. Die negative Kennzeichnung der Vorfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!” (Bild 30) ist innerhalb geschlossener Ortschaften an allen Kreuzungen nicht vorfahrtberechtigter Straßen mit Hauptstraßen oder an Einmündungen in diese durchzuführen. Das Zeichen ist in der nicht vorfahrtberechtigten Straße etwa im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung in einer Entfernung von nicht mehr als 25 Meter vor der Kreuzung oder Einmündung aufzustellen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!” (Bild 30) in einer Entfernung von nicht mehr als 150 Meter und nur dann aufzustellen, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist. Wenn sich zwei Hauptstraßen kreuzen, hat die Verkehrspolizeibehörde zu entscheiden, welcher der beiden Straßen wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vorfahrt zu nehmen ist. Dies gilt sowohl innerhalb wie außerhalb geschlossener Ortschaften.

(6) Hinweiszeichen für „Hilfsposten” (Bild 34) sind grundsätzlich nur an den Hilfsstellen oder in deren Nähe anzubringen.

(7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form eines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes in Höhe von 1,50 Meter bis 1,80 Meter anzubringen oder aufzumalen. Bei Laternen an Überspannungen ist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an geeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße (z. B. Hauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen oder besonders zu errichtenden Pfählen oder Masten) anzubringen. In dem roten Feld des Ringes oder Schildes kann der Zeitpunkt (24=Stunden=Berechnung) des Verlöschens der Laterne in weißer Schrift kenntlich gemacht werden.

(8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den Grenzen der geschlossenen Ortsteile aufzustellen.

(9) Wegweiser (Bilder 39 bis 43), welche die gerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so weit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen, daß sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Richtung ist ein besonderes Schild anzubringen. Die Wegweiser an einer Straßenkreuzung sind nach Möglichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

(10) Vor=Wegweiser (Bilder 46 bis 51) sollen an Reichsstraßen in einer Entfernung von 150 bis (regelmäßig) 250 Metern vor verkehrswichtigen Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von Straßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener Ortsteile jedoch nur, wo die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es dringend erfordern. Innerhalb geschlossener Ortsteile können die Entfernungen geringer sein. Das Warnzeichen „Kreuzung” (Bild 4), falls ausnahmsweise notwendig, und das Gebotszeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!” (Bild 30) sind gegebenenfalls über den Vor=Wegweisern an den gleichen Pfosten anzubringen.

B. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen

I. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen

(1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist die Straße soweit wie nötig durch rot und weiß gestreifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Licht ausreichend kenntlich zu machen; in der Nähe von Bahnanlagen ist eine Gefahr der Verwechslung mit Eisenbahnsignalen auszuschließen.

(2) Vor Arbeitsstellen auf nicht völlig für den Verkehr gesperrten Straßen ist das allgemeine Warnzeichen (Bild 1) aufzustellen. Ist ein Teil der Straße nicht gesperrt, so ist durch einen Richtungspfeil (Bilder 24 bis 27) über den Sperrschranken auf diesen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet ist. Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, ist die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzusperren oder kenntlich zu machen.

(3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Umfang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie durch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch genügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter), bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rote Lampen und Beleuchtung des allgemeinen Warnzeichens, nach allen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß die Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter gewährleistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausgeführt, so genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle gestelltes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine ähnliche einfache Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf Gehwegen kann von der Absperrung abgesehen werden, wenn keine Ausschachtungen von erheblicher Tiefe vorgenommen werden.

II. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensperrungen

Bei vorübergehender halbseitiger Sperrung von Straßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere Regelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es wegen der Stärke des Verkehrs oder der Unübersichtlichkeit der Wegestellen zur schnellen und reibungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die Regelung erfolgt in der Weise, daß die Durchfahrt abwechselnd von der einen und der anderen Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder 53 und 54) freigegeben und gesperrt wird. Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün (Normalfarbe 27 der Farbkarte RAL 840 B 2), die andere Seite trägt das Verbotszeichen nach Bild 12 in einer der Scheibe entsprechenden Größe. Wo die Sichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstellung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal am Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforderlich. Im letzteren Falle muß die Verständigung der beiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur besseren Erkennbarkeit der Signalscheibe darf ihr Durchmesser abweichend von den sonst festgesetzten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Bei Dunkelheit oder starken Nebel sind die Signalscheiben durch weißes oder gelbes Licht zu beleuchten; die Verwendung grünen oder roten Lichts zur Durchführung der Verkehrsregelung ist unzulässig.

III. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen

Die Straßensperrungen sind durch runde Verbotsschilder (Bild 11) zu bezeichnen. An der Abzweigung eines Umleitungswegs ist eine Tafel (Bild 11) mit der Inschrift „Straße nach . . . . . . . . . . . . (Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes) zwischen km . . . . . . und km . . . . . . gesperrt” aufzustellen. Außerdem ist an der Abzweigungsstelle eine Wegweisertafel anzubringen mit der Inschrift „Umleitung des . . . . . . . . . . . (hier ist die Verkehrsart anzugeben, z. B. des »Fern= oder Kraftfahrzeugverkehrs« oder insbesondere auch des »Durchgangsverkehrs« oder »Gesamtverkehrs« nach . . . . . . . . . . . . (Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes) über . . . . . . . . . . . . . (hier ist die Länge des Umleitungswegs in Kilometern anzugeben)” und darunter, wenn die Fahrtrichtung aus verkehrspolizeilichen Gründen zwingend vorgeschrieben wird, ein Richtungspfeil (Bild 55). Der Umleitungsweg ist in seinem Verlauf durch Wegweiser mit der Aufschrift „Umleitung” (Bild 56) ausreichend kenntlich zu machen. Bei Sperrungen von Reichsstraßen sind ferner besondere Tafeln mit einer Skizze der gesperrten Straßenstrecke und der Umleitungswege (Bild 57) aufzustellen. Die gesperrte Strecke ist darauf rot, die übrige Skizze schwarz auf weißem Grunde darzustellen. Die Tafeln sind sicher — etwa auf abgesteiftem Gestell — zu befestigen (Bild 58). Die Aufstellung dieser Tafeln wird auch auf allen übrigen Straßen empfohlen. Wo Tafeln nach Bild 57 aufgestellt sind, bedarf es einer Aufstellung der Scheibe nach Bild 11 mit dem besonderen Text nicht. Auf der Wegweisertafel (Bild 55) kann in diesen Fällen die vorgesehene besondere Aufschrift durch die einfache Aufschrift „Umleitung” ersetzt werden.

C. Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Verkehrsregelung

Weitere Anordnungen über die einheitliche Alusgestaltung von Signaleinrichtungen zur Regelung des Verkehrs sowie sonstiger Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen, bleiben vorbehalten.

C. Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Verkehrsregelung

D. Abbildungen von Verkehrszeicheen (Seiten 1199 bis 121 3) . Ü b e r ssi ch t I. Warnzeichen Bild 1 Allgemeine Gefahrstelle „ 2 Querrinne „ 3 Kurve „ 4 Kreuzung „ 5 Beschrankter Eisenbahnübergang „ 6 Unbeschrankter Eisenbahnübergang Bilder 7 bis 10 Kennzeichen für Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe Il. Gebots= und Verbotszeichen Bild 11 Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Alrt „ 12 Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt „ 13 Verkehrsverbot für Kraftwagen „ 14 Verkehrsverbot für Krafträder Bilder 15 und 16 Verkehrsverbot an Sonn= und Feiertagen Bild 17 Gebot für Radfahrer, Verbot für alle anderenVerkehrsteilnehmer,denbezeich. netenWeg oderStraßenteilzu benutzen „ 18 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht „ 19 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite „ 20 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe „ 21 Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten „ 22 Halteverbot „ 23 Parkverbot „ 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: „Rechts„ „ 25 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: „Geradeaus„ „ 26 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: „Rechts abbiegen„ „ 27 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: „Rechts abbiegen oder geradeaus„ „ 28 Einbahnstraße „ 29 Haltzeichen an Zollstellen „ 30 Vorfahrt auf der Hauptstraße achten! „ 31 Droschkenplatz III. Hinweiszeichen Bild 32 Parkplatz „ 33 Vorsichtszeichen „ 34 Hilfsposten Bilder 35 und 36 Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen „ 37 und 38 Ortstafel (Vorder= und Rückseite) „ 39 bis 41 Wegweiser für Reichsstraßen Bild 42 Wegweiser für sonstige befestigte Straßen „ 43 Wegweiser für unbefestigte Straßen „ 44 Reichsstraßen.Nummernschild „ 45 Zeichen für Ring. oder Sammelstraßen für Fernverkehr Bilder46 bis 51 Vor=Wegweiser Bild 52 Zeichen für Hauptverkehrsstraßen IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen Bilder 53 und 54 Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen „ 55 und 56 Wegweiser für Umleitungen (mit und ohne Umleitungspfeil) „ 57 und 58 Tafel für Umleitungdes Verrkehrs auf Reichsstraßen V. Die wichtigsten der nach § 50 bis zum 31. März 1939 zu ersetzenden älter.en Zeichen Bilder 59 bis 64 Sperrschilder für dauernde Sperrungen „ 65 bis 69 Sperrschilder für Sperrungen an Sonn= und Feiertagen „ 70 bis 72 Zeichen für Geschwindigkeitsbeschränkungen Bild 73 Zeichen für Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schulen