(1) |
Fußgängerüberwege (FGÜ) nach § 26 StVO sind
nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zu
§ 26 und zu den Zeichen 293 und 350 anzuordnen. Die
vorliegenden Richtlinien ergänzen und präzisieren diese
Verwaltungsvorschriften. |
(2) |
FGÜ sind eine von mehreren Möglichkeiten zur
Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der
Fahrbahn (vgl. VwV zu § 25 StVO), die bei bestimmten
örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen in Betracht
kommt1. |
(3) |
Die Sicherheit von FGÜ kann durch ergänzende
bauliche Maßnahmen oder verkehrsrechtliche
Anordnungen verbessert werden. Derartige
Kombinationen empfehlen sich insbesondere, wenn
vorrangig Kinder oder ältere oder behinderte Menschen beim
Überqueren einer Straße geschützt werden müssen. |
(4) |
Wenn sich an einem FGÜ Unfälle mit
Personenschaden ereignet haben, ist zu prüfen, welche
ergänzenden Maßnahmen gegen die Unfallgefahren
geeignet und erforderlich sind. Lassen sich bestehende
Gefahren nicht ausreichend durch ergänzende Maßnahmen
verringern, ist der FGÜ durch eine andere Querungshilfe zu
ersetzen. |
(5) |
Wenn vor einem FGÜ unabhängig von einem
konkreten Querungsbedarf die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nicht hinreichend eingehalten wird,
so ist deren Beachtung durch geschwindigkeitsdämpfende
Maßnahmen durchzusetzen. |
(1) |
FGÜ dürfen nur angelegt werden
- innerhalb geschlossener Ortschaften
- auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h
- an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss
- nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist.
|
(2) |
FGÜ dürfen nicht angelegt werden
- in der Nähe von Lichtzeichenanlagen (LZA)
- auf Straßenabschnitten mit koordinierten LZA ("Grüne Welle")
- über Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 StVO)
- über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper
- auf bevorrechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt
- im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO)
|
(3) |
FGÜ in Tempo 30-Zonen sind in der Regel entbehrlich. |
(4) |
FGÜ sollten in Gehrichtung der Fußgänger liegen.
Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überweges
unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. Geländer. |
(5) |
Die Anlage von FGÜ über Straßen mit
Schienenbahnen auf eigenem Gleiskörper erfordert in der
Regel die Abschrankung mit versetzten Absperrungen
(Geländer/Umlaufgitter) an den Übergängen über den
Gleisraum. |
(1) |
Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige
Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine
ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und
Fahrzeugführer voraus. Wo haltende Fahrzeuge, Bäume
und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweite
einschränken, ist die Sicht z. B. durch in die Fahrbahn
vorgezogene Aufstellflächen (Gehwegverbreiterungen) für und auf die Fußgänger sicher zu
stellen (Bilder 1a, 1b).
Bild 1a
Bild 1b
|
(2) |
Für die Erkennbarkeit und die Sicht sind vor dem FGÜ
im Zuge der Straße folgende Mindestentfernungen nach
Tabelle 1 nachzuweisen:
|
Kfz-Geschwindigkeit (Vzul) |
|
50 km/h |
30 km/h |
Erkennbarkeit von FGÜ |
100 m |
50 m |
Sichtweite von und auf Warteflächen |
50 m |
30 m |
Tabelle 1:
Mindestentfernungen für Erkennbarkeit und Sicht vor FGÜ
|
(3) |
Mögliche Anordnungen von FGÜ an Bushaltestellen
sind in den Bildern 2a und 2b dargestellt. Danach sind an
Busbuchten FGÜ in Fahrtrichtung vor der Haltestelle
anzulegen, damit die Sicht für und auf querungswillige
Fußgänger nicht durch den haltenden Bus verdeckt wird.
Halten Busse auf der Fahrbahn. so ist abweichend davon
die Anordnung von FGÜ nur hinter der Haltestelle und nur
dann zulässig, wenn
- das Vorbeifahren an dem haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, z. B. durch Mittelinseln, und
- die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am FGÜ liegt (Bilder 2a, 2b).
Bild 2a
Bild 2b
|
(4) |
Ist vor FGÜ an wartepflichtigen Knotenpunktzufahrten
ein ausreichender Aufstellraum für den abbiegenden,
einbiegenden oder kreuzenden Verkehr erforderlich, darf
die Abrückung der Querungsstelle jedoch nicht mehr als
4 m von der direkten Gehweglinie betragen. |
(1) |
Die Anordnung eines FGÜ setzt voraus, dass der
Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen
Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt.
Anderenfalls kommen nur linienhaft wirkende Maßnahmen
(z. B. Mittelstreifen oder Inseln in kurzen Abständen) in
Betracht. |
(2) |
Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn
die aus Tabelle 2 ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen.
Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die
Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem
Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die
Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche
Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden
Fahrbahnteil, d. h. bei Mittelinseln für die jeweils stärker
belastete Fahrtrichtung.
Kfz/h
Fg/h |
0-200 |
200-300 |
300-450 |
450-600 |
600-750 |
über 750 |
0-50 |
|
|
|
|
|
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50-100 |
|
FGÜ möglich |
FGÜ möglich |
FGÜ empfohlen |
FGÜ möglich |
|
100-150 |
|
FGÜ möglich |
FGÜ empfohlen |
FGÜ empfohlen |
|
|
über 150 |
|
FGÜ möglich |
|
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|
|
Tabelle 2: Einsatzbereiche für FGÜ
|
(3) |
Außerhalb des für FGÜ möglichen/empfohlenen
Einsatzbereiches können FGÜ in begründeten
Ausnahmefällen angeordnet werden. |
(4) |
Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken
und Kraftfahrzeugverkehrsstärken unterhalb des für FGÜ
möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches sind - wenn
überhaupt erforderlich - in der Regel bauliche
Querungshilfen ausreichend. |
(5) |
Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken
und Kraftfahrzeugverkehrsstärken innerhalb des für FGÜ
möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches kommen
alternativ bauliche Querungshilfen oder bei mehr als 450 Kfz/h - LZA in Betracht. |
(6) |
Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken
und Kraftfahrzeugverkehrsstärken oberhalb des für FGÜ
möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches sind in der
Regel LZA erforderlich.
|
(1) |
FGÜ sind mit Zeichen 293 StVO zu markieren. Sie
sind - abgesehen von wartepflichtigen Zufahrten - mit
Zeichen 350 StVO zu beschildern. Die Notwendigkeit
weiterer Ausstattungselemente ergibt sich aus den
örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten. |
(2) |
Im Annäherungsbereich an einen FGÜ (ca. 30-50 m)
ist eine vorhandene Leitlinie (Zeichen 340) als
Fahrstreifenbegrenzungslinie (Zeichen 295) fortzuführen,
um das Überholverbot im Bereich des FGÜ zu
verdeutlichen. |
(3) |
An FGÜ sollte die für den Kraftfahrzeug-Längsverkehr effektiv nutzbare Fahrbahnbreite auf
höchstens 6,50 m beschränkt werden. Beträgt die
vorhandene Fahrbahnbreite 8,50 m und mehr, ist dem
Einbau einer Mittelinsel der Vorzug vor einer seitlichen
Einengung zu geben. |
(4) |
Geländer und andere Absperreinrichtungen können
verwendet werden, wenn Fußgänger in besonderen Fällen
daran gehindert werden sollen, die Fahrbahn außerhalb
des FGÜ zu überqueren. Eine versetzte Anlage des FGÜ in
Kombination mit Absperrungen kann auch z. B. vor Schulen
oder Werksausgängen angezeigt sein, um das
unmittelbare Betreten eines FGÜ zu verhindern. |
(5) |
FGÜ sind behindertengerecht auszugestalten. |
(1) |
Die Markierung von FGÜ erfolgt parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge nach RMS3. |
(2) |
FGÜ sollten 4 m breit sein, aber keinesfalls
schmaler als 3 m markiert werden. Bei stärkerem
Fußgängerverkehr sollte die Breite vergrößert werden. |
(3) |
FGÜ sind möglichst rechtwinklig zur Fahrtrichtung
der Fahrzeuge anzulegen, damit die Fußgänger die
Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überqueren. |
(4) |
FGÜ sollen an baulichen Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen nicht unterbrochen werden. |
(5) |
Im Bereich von Mittelstreifen oder Mittelinseln ist die
Markierung des FGÜ zu unterbrechen. Im Bereich von FGÜ
sind Sperrflächen zu unterbrechen. |
(6) |
Die zur Markierung der FGÜ verwendeten
Markierungsstoffe müssen die in den Technischen
Regelwerken geforderten verkehrstechnischen
Eigenschaften erfüllen4. |
(1) |
Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger
auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf
dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus
beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die
Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht
gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von
FGÜ erfolgt nach DIN 50445 und DIN 67 5236. |
(2) |
Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung
gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der
Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden. |
(3) |
Wenn die in den Normen geforderten Werte durch
die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen
werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung
des FGÜ erforderlich.
Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass
der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der
jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d. h., die
Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des
Überweges angebracht sein). |
(4) |
Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt
sich die Verwendung einer von der durchgehenden
Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe. |
(5) |
Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ
konstruktiv mit den besonderen
Beleuchtungseinrichtungen des FGÜ zu verbinden. |
(VkBl. 2001 S. 474)
1 |
Zum Einsatz und zur Ausstattung weiterer Querungshilfen außer FGÜ sind
die Regelwerke EAE, EAHV sowie die RiLSA zu beachten. |
2 |
DIN 67 520 "Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung",
Teil 4 "Lichttechnische Mindestanforderungen an Reflexstoffe mikroprismatischer Materialien" |
3 |
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) |
4 |
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL-M). Außerdem
gelten die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Markierungen
auf Straßen (ZTV-M) |
5 |
DIN 5044 "Straßenbeleuchtung", in Kürze DIN-EN 13201 |
6 |
DIN 67 523 "Beleuchtung von Fußgängerüberwegen |