"Punktekatalog"
Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
zuletzt geändert am 2009-04-08 (BGBl. I 734) mWv 2009-09-01
Dieser Punktekatalog ist zum 2014-05-01 außer Kraft getreten.
Hier ist der aktuelle Punktekatalog.
Die im Verkehrszentralregister (VZR) erfaßten Entscheidungen sind
zu bewerten:
- mit sieben Punkten folgende Straftaten:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
- Vollrausch (§ 323a StGB),
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) mit Ausnahme des
Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des
§ 142 StGB;
- mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines
Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
(§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
- Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter
Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6
Pflichtversicherungsgesetz, § 9 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger);
- mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe
in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert
oder von Strafe abgesehen hat,
- alle anderen Straftaten;
- mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von
0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,
- Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu
§ 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h
innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des
halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel
des halben Tachowertes,
- überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des
gesamten Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei
Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 StVO) nicht beachtet oder
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 StVO) überquert oder
überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297 StVO) nicht gefolgt, oder mit einem Kraftfahrzeug
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt,
obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen
weniger als 50 m betrug,
- gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in
einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem
Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen,
- an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar
benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder
nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt,
- in andern als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als
Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen
gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als
einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
- als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 StVO an
einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige
Rennen veranstaltet,
- als KfzFührer ein technisches Gerät betrieben oder
betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören;
- Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4
der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;
- mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit
gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich
nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen
ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufsucht,
- mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz
angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder
schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis)
oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m
bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
- als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren
Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend
verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder
unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h
außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des
halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel
des halben Tachowertes,
- mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder
Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf
einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten,
- außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt,
- überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des
ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als
den in Nummer 4.5 genannten Fällen,
- Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten
gefährdet,
- bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder
Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit
Abblendlicht gefahren,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener
Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,
- beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf
der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
- mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter
Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert
- Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder
gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen
anderen gefährdet,
- als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der
Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn
dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die
Besetzung wesentlich litt,
- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
- als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens
mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht
befolgt,
- unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 StVO) nicht befolgt oder trotz
Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 StVO) gehalten und
dadurch einen anderen gefährdet,
- eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen
Gütern (Zeichen 261 StVO) oder für Kraftfahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 StVO) gesperrte Straße
befahren,
- ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen
oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1
genannten Fahrzeug befördert,
- als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen,
obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung nicht besaß,
- Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche
Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebsszeitraums oder nach dem
auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf
öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen
an mehr als einem Fahrzeug verwendet,
- Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war,
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis
7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren
zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter
Überschreitung um mehr als 20 Prozent,
- Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte,
insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über
Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges
angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen
Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung
oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen,
Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung der die
Besetzung wesentlich litt,
- Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen,
dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte
oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaßen,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa)
oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaßen,
- als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter
Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,
- beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen
Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten behindert oder gefährdet,
- Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder
den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein
ausländisches Fahrzeug handelt,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet
oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen
Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde;
- mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- in der Probezeit nach § 2a des
Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des
21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs
im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder
die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines
solchen Getränks stand,
- gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit
und dadurch einen anderen gefährdet,
- beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit
gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als
20 km/h, außer in den in Nummer 4.2 und 5.4 genannten Fällen,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des
halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel
des halben Tachowertes,
- zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr
gefährdet,
- abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen
anderen gefährdet,
- beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht
genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein
Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen
gefährdet,
- liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie
vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und
dadurch einen anderen gefährdet,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt,
- Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des
schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
- bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 StVO) haltendem Omnibus des
Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem
gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten, oder, obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht
Nummer 4.3 oder 5.4),
- bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 StVO) haltendem Omnibus des
Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem
Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder
ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht
angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert
(soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
- als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder
Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei
einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr
als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in
den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig
gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist;
- (gültig erst ab 2009-09-01)
mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer
Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte
oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen
Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt
ist, benutzt;
- mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.
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Erstellt von: Bernd Sluka
zuletzt geändert am 2009-04-11 (© Bernd Sluka)