StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVO Zitierdatum: 1970-11-16 Fundstelle: BGBl I 1970, 1565 BGBl I 1971, 38 Sachgebiet: BGBl 9233-1 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 3.1983 +++) (+++ Stand: Änderungsvorschrift vom 18.12.2006 +++) - BGBl 2006, 3226 - (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. StVZO Anhang EV +++) StVO Inhaltsübersicht Fassung: 2007-01-01 I. Allgemeine Verkehrsregeln Grundregeln .............................. § 1 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge ......... § 2 Geschwindigkeit .......................... § 3 Abstand .................................. § 4 Überholen ................................ § 5 Vorbeifahren ............................. § 6 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge .......................... § 7 Vorfahrt ................................. § 8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ..... § 9 Kreisverkehr ............................. § 9a Einfahren und Anfahren ................... § 10 Besondere Verkehrslagen .................. § 11 Halten und Parken ........................ § 12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ................................ § 13 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen .............................. § 14 Liegenbleiben von Fahrzeugen ............. § 15 Abschleppen von Fahrzeugen ............... § 15a Warnzeichen .............................. § 16 Beleuchtung .............................. § 17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen .......... § 18 Bahnübergänge ............................ § 19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse § 20 Personenbeförderung ...................... § 21 Sicherheitsgurte, Schutzhelme ............ § 21a Ladung ................................... § 22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers ... § 23 Besondere Fortbewegungsmittel ............ § 24 Fußgänger ................................ § 25 Fußgängerüberwege ........................ § 26 Verbände ................................. § 27 Tiere .................................... § 28 Übermäßige Straßenbenutzung .............. § 29 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot ...... § 30 Sport und Spiel .......................... § 31 Verkehrshindernisse ...................... § 32 Verkehrsbeeinträchtigungen ............... § 33 Unfall ................................... § 34 Sonderrechte ............................. § 35 II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten . § 36 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen § 37 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht .. § 38 Verkehrszeichen .......................... § 39 Gefahrzeichen ............................ § 40 Vorschriftzeichen ........................ § 41 Richtzeichen ............................. § 42 Verkehrseinrichtungen .................... § 43 III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Sachliche Zuständigkeit .................. § 44 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 45 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis ........ § 46 Örtliche Zuständigkeit ................... § 47 Verkehrsunterricht ....................... § 48 Ordnungswidrigkeiten ..................... § 49 Sonderregelung für die Insel Helgoland ... § 50 Besondere Kostenregelung.................. § 51 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen..§ 52 Inkrafttreten ............................ § 53 Fußnote Inhübers.: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben StVO Fassung: 1970-11-16 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Fußnote Einleitungsformel: Vgl. V über den Neuerlaß der V zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21.7.1980 v. 28.4.1982 I 564 StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln Fassung: 1970-11-16 StVO § 1 Grundregeln Fassung: 1970-11-16 (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Fassung: 1998-10-01 (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Fußnote § 2 Abs. 2: Frühere Sätze 2 u. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 2 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 2 Abs. 4 Satz 2 bis 4 (früher Satz 2): IdF d. Art. 1 Nr. 1a Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 2 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 2 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1a Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 2 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 2 Abs. 1 Satz 2: eingefügt d. Art. 1 Nr. 1 der 12. VO z. Ä. d. StVO v. 22.12.1992 mWv 1.4.1993 § 2 Abs. 3a: idF vom 2005-12-30 BGBl 3716 mWv 2006-05-01 StVO § 3 Geschwindigkeit Fassung: 1997-09-01 (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahr- zeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen per- sönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er min- destens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwin- digkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h, b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein- richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. Fußnote § 3 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 15.10.1991 I 1992 mWv 20.10.1991 § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5: Früher Satz 3 und 4 gem. Art. 1 Nr. 1 V v. 15.10.1991 I 1992 mWv 20.10.1991 § 3 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1b Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 2.12.1975 I 2983 mWv 1.1.1976 § 3 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1b Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 StVO § 4 Abstand Fassung: 1997-09-01 (1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingen- den Grund stark bremsen. (2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, 1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist. (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Fußnote § 4 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 5 Überholen Fassung: 1991-10-15 (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist. (3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraft- fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht über- holen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Über- holen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilneh- mern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einord- nen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind recht- zeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht ge- blinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeig- neter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittel- bar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich ein- geordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Ge- schwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Fußnote § 5 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 15.10.1991 I 1992 mWv 20.10.1991 § 5 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 5 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 5 Abs. 4 a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 5 Abs. 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 c V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 u. idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 5 Abs. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 6 Vorbeifahren Fassung: 1975-11-27 Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkom- mende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen. Fußnote § 6 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 StVO § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Fassung: 2001-02-01 (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahr- streifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren). (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Fußnote § 7: IdF d. Art.1 Nr. 4 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 7 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art.1 Nr. 4 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art.1 Nr. 4 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 4: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. e V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 5: Früher Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 4: geändert mit Wirkung zum 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690 StVO § 8 Vorfahrt Fassung: 1988-03-22 (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er über- sehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßen- stelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreu- zung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern. (3) Fußnote § 8 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Fassung: 1997-09-01 (1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung mög- lichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und noch- mals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nach- folgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. (2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahr- bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen Sie absteigen, wenn es die Verkehrslage er- fordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen. (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahr- zeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten. (4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind. (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärts- fahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Fußnote § 9 Abs. 2: IdF d. Art 1 Nr. 6 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 9 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art 1 Nr. 5 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 9 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1d V v 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 9 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 9a Kreisverkehr Fassung: 2001-02-01 (1) Ist an einer Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Fußnote: § 9a eingeführt mit Wirkung vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1960 StVO § 10 Einfahren und Anfahren Fassung: 1997-09-01 Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. Fußnote § 10 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 11 Besondere Verkehrslagen Fassung: 1992-03-19 (1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte. (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit minde- stens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungs- fahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Fußnote § 11 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 11 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 12 Halten und Parken Fassung: 1992-03-19 (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen, 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, 5. auf Bahnübergängen, 6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist: a) Haltverbot (Zeichen 283), b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286), c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb), d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297), e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299), f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3), 7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und 8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, 9. an Taxenständen (Zeichen 229). (1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benut- zen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahr- gästen. (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224), 5. (gestrichen) 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m, 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften, b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einsei- tige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b), c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild, d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild, 9. vor Bordsteinabsenkungen. (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekenn- zeichneten Parkplätzen. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu aus- reichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heran- zufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu las- sen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahn- straßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar er- reicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwer- denden Parklücke warten. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Fußnote § 12 Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 EingS: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. dd V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa aaa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. dd V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. dd V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988; früher Buchst. e gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa bbb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. ee V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976; idF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1 Nr. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.7.1983 I 949 mWv 1.8.1983 § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. a bis c: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. bb bis dd V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 3 Nr. 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 12 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1981 § 12 Abs. 3b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405, geändert durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.9.1988 I 1760 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 12 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 12 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 12 Abs. 4 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 12 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 4b: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. d V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 6: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. e V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit Fassung: 1989-11-09 (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkschein- automaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatz- schild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt, 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und 2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt. (3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1. beim Ein- oder Aussteigen sowie 2. zum Be- oder Entladen. Fußnote § 13 Überschr. : IdF d. Art. 1 Nr. 3a Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 13 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3a Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 13 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 13 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 13 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 13 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. d V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 StVO § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen Fassung: 1970-11-16 (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. StVO § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen Fassung: 1970-11-16 Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. StVO § 15a Abschleppen von Fahrzeugen Fassung: 1988-03-22 (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. Fußnote § 15a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 15a Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 16 Warnzeichen Fassung: 1997-09-01 (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht. (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekenn- zeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegen- bleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblink- licht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. Fußnote § 16 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 16 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3c V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 u. d. Art. 1 Nr. 11 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 16 Abs. 2 Satz 1: geändert am 18.7.1995, BGBl I 935, mWv 1.8.1995 StVO § 17 Beleuchtung Fassung: 1988-03-22 (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhält- nisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungsein- richtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzu- blenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. (2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren. (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelschein- werfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Park- leuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässi- gen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn ent- fernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahr- räder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungs- vorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahr- bahn benutzt werden. Fußnote § 17 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 17 Abs. 3 Satz 1 u. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa u. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 17 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3d V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 17 Abs. 4 Satz 4 (früher Satz 3): IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 17 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen Fassung: 1997-09-01 (1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart be- stimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (entfällt) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstig- sten Umständen 1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohn- mobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, 3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h. (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Ge- schwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkenn- bar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. Fußnote § 18 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 18 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 18 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 5 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 21.7.1983 I 949 mWv 1.8.1983 § 18 Abs. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 9 und 10: Früherer Abs. 9 aufgeh., frühere Abs. 10 und 11 jetzt Abs. 9 und 10 gem. Art. 1 Nr. 6 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 19 Bahnübergänge Fassung: 1988-03-22 (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet. Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten. (4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (5) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. (6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. (7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden. Fußnote § 19 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Bucht. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 19 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Bucht. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 19 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Bucht. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 19 Abs. 6 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Fassung: 1988-03-22 (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekenn- zeichnete Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schritt- geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht ein- geschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schul- bussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten. Fußnote § 20 Überschr: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 20 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 20 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 21.7.1983 I 949 mWv 1.8.1983 § 20 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 20 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 20 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 20 Abs. 1 bis 4, Abs. 2 wird zu Abs. 5, Abs. 3 wird zu Abs. 6: Eingef. am 18.7.1995, BGBl I 935, mWv 1.8.1995 StVO § 21 Personenbeförderung Fassung: 2006-05-16 (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnwagen hinter Kraftfahrzeugen. ### Fassung bis zum 2008-03-31: (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrich- tungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1 1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, 2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht, 3. ist a) beim Verkehr mit Taxen und b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmässige Beförderung von Kindern gegeben ist. ### Fassung ab 2008-04-08: (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrich- tungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neugefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht. ### Ende Neufassung (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Fußnote § 21 Abs. 1a: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6a Buchst. a und b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 21 Abs. 1a: geändert am 1997-09-01 § 21 Abs. 1 und 2 Satz 2 geändert am 1998-06-25, BGBl I 1998, 1654 § 21 Abs. 2 Satz 2 eingef., früherer Satz 2 jetzt Satz 3, Satz 1 und Satz 3 geändert mWv 2006-01-01, BGBl 2005 I 3716 § 21 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 3 idF vom 2006-05-15 (mWv 2006-05-16), BGBl I 1160 § 21 Abs. 1b eingef. 2006-05-15 mWv 2006-05-16, BGBl I 1160 § 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Abs. 1a Satz 2 geändert mWv 2007-01-01, BGBl I 3226 StVO § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme Fassung: 2006-01-01 (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für 1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen. (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Fußnote § 21a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 21a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 6.7.1984 I 889 mWv 1.8.1984 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 6.7.1984 I 889 mWv 1.8.1984 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 21a Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2: geändert mWv 2006-01-01, BGBL 2005 I 3716 StVO § 22 Ladung Fassung: 2006-01-01 (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirt- schaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug hinausragen. (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückge- legten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. Fußnote § 22 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 22 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 22 Abs. 2, 3 und 4: IdF vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690 § 22 Abs. 1: geändert mWv 2006-01-01, BGBL 2005 I 3716 StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Fassung: 2002-01-01 (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn­ oder Laserstörgeräte). (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden. (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert. Fußnote § 23 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3e V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 23 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 23 Abs. 1: geändert mit Wirkung zum 2001-02-01, BGBL. 2000 I 1690 § 23 Abs. 1a: eingeführt mit Wirkung zum 2001-02-01, BGBL. 2000 I 1690 § 23 Abs. 1b: eingef. m.W.z. 2002-01-01, BGBl. 2001 I Nr. 3783 StVO § 24 Besondere Fortbewegungsmittel Fassung: 1988-03-22 (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Fußnote § 24: IdF d. Art. 1 Nr. 19 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 25 Fußgänger Fassung: 1970-11-16 (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb ge- schlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen. (2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müs- sen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seiten- streifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgänger- überwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. StVO § 26 Fußgängerüberwege Fassung: 1988-03-22 (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienen- fahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Über- queren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten. (3) An Überwegen darf nicht überholt werden. (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßen- teil, so gelten diese Vorschriften entsprechend. Fußnote § 26 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 26 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 26 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 27 Verbände Fassung: 1970-11-16 (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinan- der getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. (5) Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für geschlos- sene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden. StVO § 28 Tiere Fassung: 1970-11-16 (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: 1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht, 2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. StVO § 29 Übermäßige Straßenbenutzung Fassung: 1988-03-22 (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in An- spruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Ver- haltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt. Fußnote § 29 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 21 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Fassung: 1997-09-01 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeid- bare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahr- zeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie An- hänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fisch- erzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, 4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz heran- gezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, 1. und 2. Weihnachtstag. Fußnote § 30 Überschr: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 30 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 30 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4: Frühere Nr. 1 aufgeh., frühere Nr. 2 bis 5 jetzt Nr. 1 bis 4 gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 4.4.1992 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 (früher Nr. 2): IdF d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 (früher Nr. 3): Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 (früher Nr. 4): Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. idF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 4.4.1992 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 30 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 4.4.1992 § 30 Abs. 4: "Buß- und Bettag" gestrichen am 18.7.1995, BGBl I 935 mWv 1.8.1995 StVO § 31 Sport und Spiel Fassung: 1970-11-16 Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250). StVO § 32 Verkehrshindernisse Fassung: 1988-03-22 (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Ver- kehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Licht- quelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden. Fußnote § 32 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 u. idF d. Art. 1 Nr.23 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen Fassung: 2005-08-07 (1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern, 2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen. Fußnote § 33 Abs. 1 Satz 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 24 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 33 Abs. 3: eingef. am 2005-08-06, BGBl I 2418 StVO § 34 Unfall Fassung: 1992-03-19 (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen, 6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. (3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Fußnote § 34: IdF d. Art. 1 Nr. 17 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 10.12.1975 § 34 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 34 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 35 Sonderrechte Fassung: 2001-02-01 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind. (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraus- setzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2. (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind. (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik- pakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein- barungen bestehen. (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß- rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicher- zustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsich- tigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absper- rungen auffällige Warnkleidung tragen. (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Fußnote § 35 Abs 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 35 Abs. 1a: geändert zum 2001-02-01, BGBL. 2000 I 1690 § 35 Abs 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 35 Abs 5a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 5a Satz 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 6 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 6 Satz 4: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs. 7: IdF vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690, gestrichen: Sonderrechte für Post und Paketdienste StVO II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen Fassung: 1970-11-16 StVO § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten Fassung: 1992-03-19 (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der Kreuzung". Der Querverkehr ist freigegeben. Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. Hochheben eines Armes: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen". (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden. (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Fußnote § 36 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 11 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 37 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Fassung: 2002-01-01 (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. 1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr frei- gegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Richtung, ausgeschlossen ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. 2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. 3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. 4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. 5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. 6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind. (3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden". Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln". (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. Fußnote § 37 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 37 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. c V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 37 Abs. 2 Nr. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 37 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 37 Abs. 3 Satz 1: geändert m.W.v. 2002-01-01, BGBl. 2001, 3783 StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Fassung: 1992-03-19 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. Fußnote § 38 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 28 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 38 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 38 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 39 Verkehrszeichen Fassung: 2006-01-01 (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. (2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden. (2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnun- gen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrs- regeln vor. (4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Radfahrer ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Fußgänger ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Reiter ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Viehtrieb, Tiere ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Straßenbahn ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Kraftomnibus ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Personenkraftwagen ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Personenkraftwagen mit Anhänger ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Lastkraftwagen mit Anhänger ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Mofas Fußnote § 39: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 39 Abs. 1a: eingef. mWv 2001-02-01, BGBL 2000 I 1690 § 39 Abs. 2: geändert mWv 2006-01-01, BGBL 2005 I 3716 § 39 Abs. 2 Satz 3 2. Hs. eingef. mWv 2007-03-01, BGBl I 2006, 2218 (Emissionskennzeichnung) StVO § 40 Gefahrzeichen Fassung: 1997-09-01 (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. (4) Ein Zusatzschild wie ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. (6) Gefahrzeichen im einzelnen: Zeichen 101 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Gefahrstelle Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h". Zeichen 102 Zeichen 103 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Kreuzung oder Kurve (rechts) Einmündung mit Vorfahrt von rechts Zeichen 105 Zeichen 108 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Doppelkurve Gefälle (zunächst rechts) Zeichen 110 Zeichen 112 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Steigung Unebene Fahrbahn Zeichen 113 Zeichen 114 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Schnee- oder Schleudergefahr bei Nässe Eisglätte oder Schmutz Zeichen 115 Zeichen 116 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Steinschlag Splitt, Schotter Zeichen 117 Zeichen 120 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Seitenwind Verengte Fahrbahn Zeichen 121 Zeichen 123 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Einseitig (rechts) Baustelle verengte Fahrbahn Zeichen 124 Zeichen 125 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Stau Gegenverkehr Zeichen 128 Zeichen 129 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Bewegliche Ufer Brücke Zeichen 131 Zeichen 133 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Lichtzeichen- Fußgänger anlage Zeichen 134 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 681 ) Fußgängerüberweg Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2). Zeichen 136 Zeichen 138 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 682 ) Kinder Radfahrer kreuzen Zeichen 140 Zeichen 142 Zeichen 144 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 682 ) Viehtrieb, Tiere Wildwechsel Flugbetrieb Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden. (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang: Zeichen 150 Zeichen 151 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 682 ) Bahnübergang mit Unbeschrankter Schranken oder Bahnübergang Halbschranken oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang Zeichen 153 Zeichen 156 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 682 ) dreistreifige Bake dreistreifige Bake (links) - vor (rechts) - vor beschranktem unbeschranktem Bahnübergang - Bahnübergang - etwa 160 m vor dem etwa 80 m vor dem Bahnübergang Bahnübergang Zeichen 159 Zeichen 162 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 682 ) zweistreifige Bake einstreifige Bake (rechts) (links) Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben. Fußnote § 40: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 41 Vorschriftzeichen Fassung: 2006-01-01 (1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. (2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277). 1. Warte- und Haltgebote a) An Bahnübergängen: Zeichen 201 (auch liegend) Andreaskreuz Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild +------------------------+ | | | [Fahrrad-Piktogramm] | | | | <----------- | | -----------> | +------------------------+ angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: "Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!" Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!" Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 683 ) Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 683 ) bekanntgegeben sein. c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 209 Zeichen 211 Zeichen 214 Rechts Hier rechts Geradeaus und rechts Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Zeichen 215 Kreisverkehr Zeichen 220 (Einbahnstraße) Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild +------------------------+ | | | [Fahrrad-Piktogramm] | | | | | ^ | | | | | | V | | +------------------------+ Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen. 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt Zeichen 222 Rechts vorbei "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. 3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an. Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf. Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 4. Haltestellen Zeichen 224 Straßenbahnen oder Linienbusse Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle. Zeichen 229 Taxenstand Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben. 5. Sonderwege Zeichen 237 Zeichen 238 Zeichen 239 Radfahrer Reiter Fußgänger Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemein- samer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden. Zeichen 240 Zeichen 241 gemeinsamer getrennter Fuß- und Radweg Rad- und Fußweg Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rück- sicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zuge- lassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Zeichen 242 Zeichen 243 Beginn eines Ende eines Fußgängerbereichs Fußgängerbereichs Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt: 1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeug- führer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Zeichen 244 Zeichen 244a +-----------------+ +-----------------+ + + + /// + + [Symbol wie + + [Symbol /// + + beim Radweg- + + beim R///eg- + + schild] + + sch///] + + + + /// + + Fahrradstraße + +///ahrradstraße + +-----------------+ +-----------------+ Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. Zeichen 245 Linienomnibusse Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild +------------------------+ | | | [Fahrrad-Piktogramm] | | | | f r e i | +------------------------+ angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen. 6. Verkehrsverbote Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 253, 255 und 260 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen "12 t" angezeigt. Das Zusatzschild (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1998, 1654) Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immisionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden. Die Kombination der Zusatzzeichen (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2005, 3714) (Durchgangsverkehr; im Wortlaut auf Zusatzzeichen) (Zeichen 1052-35 mit Gewichtsangabe 12 t) beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 685) erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. Zeichen 251 Zeichen 253 Verbot für Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässi- Kraftwagen gen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich und sonstige ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenom- mehrspurige men Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Kraftfahrzeuge Zeichen 254 Zeichen 255 Verbot für Verbot für Krafträder, Radfahrer auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Zeichen 259 Verbot für Fußgänger a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleich- falls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden. b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. Zeichen 260 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Verbot für Fahrzeuge, deren Zeichen 262 Zeichen 263 tatsächliches Gewicht tatsächliche Achslast Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 Breite Höhe Länge je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzug- maschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Zeichen 267 Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. Zeichen 268 Zeichen 269 Schneeketten sind Verbot für Fahrzeuge mit vorgeschrieben wassergefährdender Ladung Zeichen 270.1 Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Zeichen 270.2 Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 Zusatzzeichen (rote, gelbe und grüne Plaketten frei) nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind, b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. Zeichen 272 Wendeverbot Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindest- abstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden. 7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften blei- ben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindig- keiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. Das Zusatzschild Zeichen 1052-36 "bei Nässe" verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. Zeichen 274.1 Zeichen 274.2 Beginn Ende der Tempo-30-Zone Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben. Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persön- licher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. Zeichen 276 Zeichen 277 Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu über- holen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", ange- geben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie Zeichen 1001-30 "auf ... m" (Längenangabe mit zwei schwarzen nach oben gerichteten Pfeilen an beiden Seiten) angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekenn- zeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 Zeichen 279 Ende der zulässigen Ende der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit Mindestgeschwindigkeit Zeichen 280 Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, ... Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282 Ende sämtlicher Streckenverbote Diese Zeichen können auch alleine links stehen. 8. Haltverbote Zeichen 283 Haltverbot Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild Zeichen 1052-37 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Lade- geschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatz- schild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausge- legt sind. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone Bild 291 Parkscheibe Zeichen 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. (3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg Zeichen 293 2. Haltlinie Zeichen 294 Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2). 3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Zeichen 295 Sie besteht aus einer durchgehenden Linie. a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifen- begrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen. Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegen- verkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahr- streifen von mindestens 3 m verbleibt. b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahrbahnteil oder befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an: aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren, bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden. Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden. Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. 4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an: a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren. b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. 5. Pfeile Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, Zeichen 297 so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten. 5a. Vorankündigungspfeil Zeichen 297.1 Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen. 6. Sperrflächen Zeichen 298 Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. 7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung. Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden. 8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote Zeichen 299 Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. 9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden. (4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungs- knopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. Fußnote § 41 IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 41 Zeichen 215 eingefügt mWv 2001-02-01, BGBL 2000 I 1690 § 41 Abs. 2 Nr. 3a und Ze 223.1 bis 223.3 und Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 neu gefaßt ("Bewohner") mWv 2002-01-01, BGBl 2001, 3783 § 41 Abs. 2 Nr. 6, Sperrung für Durchgangsverkehr (Mautausweichverkehr) eingef. mWv 2005-12-31, BGBl 2005, 3714 § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 270 ersetzt durch Zeichen 270.1 und 270.2 (Umweltzone) mWv 2007-03-01, BGBl I 2006, 2218 (Emissionskennzeichnung) StVO § 42 Richtzeichen Fassung: 2006-04-01 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. (2) Vorrang Zeichen 301 Vorfahrt Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Zeichen 306 Vorfahrtstraße Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 691 ) zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. (3) Die Ortstafel Zeichen 310 Zeichen 311 Vorderseite Rückseite bestimmt: Hier beginnt Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. (4) Parken Zeichen 314 Parkplatz 1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2). 2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1). 3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen. Zeichen 315 Parken auf Gehwegen 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Zeichen 316 Parken und Reisen Zeichen 317 Wandererparkplatz (4a) Verkehrsberuhigte Bereiche Zeichen 325 Zeichen 326 Beginn Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs Innerhalb dieses Bereichs gilt: 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten. 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. (4b) Tunnel Zeichen 327 (vgl. BGBl. 2006, 569) Tunnel Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. (4c) Nothalte- und Pannenbucht Zeichen 328 (vgl. BGBl. 2006, 569) Nothalte- und Pannenbucht In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden. (5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 330 Zeichen 331 Autobahn Kraftfahrstraßen Das Zeichen steht an Das Zeichen steht am Anfang, den Zufahrten der an jeder Kreuzung und Einmündung Anschlußstellen. und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. Zeichen 332 Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn Zeichen 334 Zeichen 336 Ende der Autobahn Ende der Kraftfahrstraße Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein. (6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4. 1. Leitlinie Zeichen 340 ... < Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 693 > Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleich- mäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausge- führt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken. Die Markierung bedeutet: a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahr- streifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen; c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahr- streifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen; d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen; e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen; f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraft- fahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen; g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierun- gen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein. 2. Wartelinie Zeichen 341 (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 694) Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten. 3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. (7) Hinweise Zeichen 350 Zeichen 353 Zeichen 354 Fußgängerüberweg Einbahnstraße Wasserschutzgebiet Das Zeichen ist Es kann ergänzend Es mahnt Fahrzeugführer, unmittelbar an der anzeigen, daß die die wassergefährdende Markierung (Zeichen Straße eine Stoffe geladen haben, 293) angebracht. Einbahnstraße sich besonders vorsichtig (Zeichen 220) ist. zu verhalten. Zeichen 355 Zeichen 356 Fußgängerunter- Verkehrshelfer oder -überführung Zeichen 357 Sackgasse Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. Zeichen 358 Zeichen 359 Zeichen 363 Erste Hilfe Pannenhilfe Polizei Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen. Zeichen 375 Zeichen 376 Zeichen 377 Autobahnhotel Autobahngasthaus Autobahnkiosk Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten. Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit Zeichen 385 Ortshinweistafel Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Zeichen 386 Touristischer Hinweis Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten. Zeichen 388 (Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 695) Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen. Zeichen 392 Es weist auf eine Zollstelle hin. Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen Zeichen 394 Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. (8) Wegweisung 1. Wegweiser Zeichen 401 Zeichen 405 Zeichen 406 Zeichen 410 Nummernschilder für Bundesstraßen Autobahnen Knotenpunkte der Europastraßen Autobahnen (Autobahn- ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahn- dreiecke) Zeichen 415 auf Bundesstraßen Diese Schilder geben keine Vorfahrt. Zeichen 418 Zeichen 419 auf sonstigen Straßen mit größerer mit geringerer Verkehrsbedeutung Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin. Zeichen 421 für bestimmte Verkehrsarten Zeichen 430 Zeichen 432 zur Autobahn zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen. Zeichen 434 Wegweisertafel Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen. Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben: Zeichen 435 Zeichen 436 Zeichen 437 Straßennamensschilder An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt. 2. Vorwegweiser Zeichen 438 Zeichen 439 Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. Zeichen 440 zur Autobahn Zeichen 442 für bestimmte Verkehrsarten 3. Wegweisung auf Autobahnen Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch - die Ankündigungstafel Zeichen 448 in der die Sinnbilder hinweisen: ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 697 ) auf eine Autobahnausfahrt ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 697 ) auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen. Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung Zeichen 448.1 Autohof Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. - den Vorwegweiser Zeichen 449 - sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie Zeichen 450 Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher. Zeichen 453 Entfernungstafel Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Unterhalb des waagerechten Striches werden Ziele angegeben, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind. 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen Zeichen 454 Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht. Zeichen 455 Numerierte Umleitung Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze Zeichen 458 Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262. Das Ende der Umleitung wird mit dem Zeichen 459 Ende einer Umleitung angezeigt. 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr Zeichen 460 Bedarfsumleitung Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet. Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt. Zeichen 467 Umlenkungs-Pfeil Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden. 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln Zeichen 468 Schwierige Verkehrsführung Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an. Zeichen 500 Überleitungstafel Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt. Fußnote § 42 IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 42 Zeichen 448.1 mWv 2001-02-01, BGBL 2000 I 1690 § 42 Abs. 4 neu gefaßt ("Bewohner") mWv 2002-01-01, BGBl 2001, 3783 § 42 Abs. 4a und 4b neu mWv 2006-04-01, BGBl I 2006, 569 StVO § 43 Verkehrseinrichtungen Fassung: 1997-09-01 (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen: 1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift. 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind Zeichen 600 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 699 ) Absperrschranke Zeichen 605 Zeichen 610 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 699, 700 ) Leitbake Leitkegel (Warnbake) Zeichen 615 Zeichen 616 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 700 ) fahrbare fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil Absperrtafel Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. 3. Leiteinrichtungen a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Zeichen 620 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 700 ) Leitpfosten Leitpfosten (links) (rechts) in der Regel in Abständen von 50 m stehen. b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie Zeichen 625 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 700 ) Richtungstafeln in Kurven (4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden. Zeichen 630 ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 700 ) Park-Warntafel Fußnote § 43: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Fassung: 1970-11-16 StVO § 44 Sachliche Zuständigkeit Fassung: 1988-03-22 (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrs- behörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzel- fall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. (3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. (3a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrs- behörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen. (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungs- behörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz. Fußnote § 44 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 34 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 44 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 34 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Fassung: 2006-01-01 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Ver- kehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie 1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, 4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, 5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie 6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner 1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, 4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, 5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie 6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen 1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, 2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, 2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, 3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, 4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unter- stützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an. (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. (1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäfts- bereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden. (1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. (1f) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog auf- zustellen sind. (2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markie- rungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen. (3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbe- haltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leit- pfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahr- zeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. (3a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrs- behörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt. (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absat- zes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist. (5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Ver- kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließ- lich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrs- behörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr aus- wirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustim- mung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen. (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ort- schaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abge- sehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß. Fußnote § 45 Abs. 1 bis 1c (früher Abs. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 45 Abs. 1a Nr. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1b Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1d: Früherer Abs. 1c jetzt Abs. 1d gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1d,e: Früherer Abs. 1c jetzt 1d, Abs. 1d jetzt 1e mWv 2001-02-01, BGBl 2000 I 1690 § 45 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 45 Abs. 4 Halbsatz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980, idF d. Art. 1 Nr. 35 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. idF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 45 Abs. 9: mWv 1997-09-01 § 45 Abs. 1a Nr. 4b, Abs. 1c, Abs. 9: IdF vom 2001-02-01, BGBl 2000 I 1690 § 45 Abs. 1b Nr. 2a: IdF vom 2002-01-01, BGBl 2001 I 3783 § 45 Abs. 1f: früherer Abs. 1e jetzt 1f, Abs. 1e IdF vom 2002-09-06, BGBl 2002 I 3442 § 45 Abs. 9: idF vom 2005-12-31 (Autobahnmaut), BGBl 2005 I 3714 § 45 Abs. 7a: eingef. mWv 2006-01-01, BGBl 2005 I 3716 StVO § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Fassung: 2006-01-01 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); 2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9); 3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4); 4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3); 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1); 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2); 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a); 5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a); 6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4); 7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3); 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1); 9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2); 10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrs- zeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel ange- bracht sind; 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind; 12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a). Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwcklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1). (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. Fußnote § 46 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst a DBuchst aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 4a: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 46 Abs. 1 Nr. 4b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 1 Nr. 4c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. a DBuchst bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst a DBuchst cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 5b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 1 Nr. 11: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. a DBuchst. dd V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 46 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 2 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b DBuchst. cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 2 Satz 3: redaktionelle Änderung (BGBl I 2407) mWv 2006-11-01 StVO § 47 Örtliche Zuständigkeit Fassung: 1988-09-23 (1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: 1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt; 2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; 3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 4. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; 6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht; 7. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; 8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll. (3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Fußnote § 47 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 47 Abs. 1: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 26 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 47 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405, geändert durch Art. 1 Nr. 3 V v. 23.9.1988 I 1760 mWv 1.10.1988 § 47 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. c V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 StVO § 48 Verkehrsunterricht Fassung: 1970-11-16 Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. StVO § 49 Ordnungswidrigkeiten Fassung: 2006-08-01 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5, 8. die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5, 9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a, 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, 12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6, 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a.das Abschleppen nach § 15a, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10, 19. das Verhalten a) an Bahnübergängen nach § 19 oder b) an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und an haltenden Schulbussen nach § 20, 20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, 1a, Abs. 2 oder 3, 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1, 21. die Ladung nach § 22, 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2, 24. das Verhalten a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4, b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6, 25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahr- verbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschrif- ten befolgt werden, 1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, 2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt, 3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, 5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt, 6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder 7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, 2. entgegen § 37 ein Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt, 3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt, 5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,[*] 6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder 7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 1a.entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, 2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, 3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, 4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder 7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. Fußnoten [*] § 49 Abs. 3 Nr. 5: Geltung für Zeichen 327 und 328 tritt am 2006-08-01 in Kraft § 49 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 9a: IdF BGBl 2000 I 1690, mWv 2001-02-01 § 49 Abs. 1 Nr. 11: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 12: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 13: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. bb V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 1 Nr. 15a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. cc V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 1 Nr. 17: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. ee V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 18: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. cc V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. ff V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 20: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. e V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. dd V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 20a: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. ee V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 23: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. f V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 25: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. ff V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 29: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. gg V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 10.12.1975 § 49 Abs. 2 Nr. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. h V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 3 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. aa V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 3 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. bb V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 3 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. cc V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. i V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. d DBuchst. aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. j V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 1a: Früher Nr. 1 gem. Art. 1 Nr. 27 Buchst. d DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. k V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. l V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. d DBuchst. cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. m V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 7: Frühere Nr. 7 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 38 Buchst. n, frühere Nr. 8 jetzt Nr. 7 gem. Art. 1 Nr. 38 Buchst. o V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 20a, Hs. 2 ergänzt 1998-06-25 I 1654 § 49 Abs. 1 Nr. 20a, geändert am 2004-01-22 (BGBl. 117) mWv 2004-04-01 § 49 Abs. 3 Nr. 5, geändert am 2006-03-28 (BGBl. 569) mWv 2006-08-01 StVO § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland Fassung: 1970-11-16 Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten. StVO § 51 Besondere Kostenregelung Fassung: 1988-03-22 Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt. Fußnote § 51: IdF d. Art. 1 Nr. 39 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen Fassung: 1988-03-22 Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen. Fußnote § 52: Eingef. durch Art. 1 Nr. 40 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 53 Inkrafttreten Fassung: 2002-01-01 (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. (3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung. (4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989. (5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden. (6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden. (7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999. (8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden. (9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden. (10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Ab. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam. (11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam. (12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig. (13) Die bisherigen Zeichen 229, die zum behalten ihre Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung des Straßen- verkehrsordnung hatten, bis längstens zum 31. Desezmber 1994. (14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit. (15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlaut- barung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit. (16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit. Fußnote § 53: Früherer § 53 aufgeh., früherer § 54 jetzt § 53 gem. Art. 1 Nr. 17 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 53 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift § 53 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 42 Buchst. a, früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 42 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 3a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 53 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 42 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 53 Abs. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 53 Abs. 9 bis 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 53 Abs. 15: eingef. mWv 2001-02-01, BGBl 2000 I 1690 § 53 Abs. 16: eingef. mWv 2002-01-01, BGBl 2001 I 3783 StVO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1104) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Fassung: 1990-09-23 Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 14. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), mit folgenden Maßgaben: a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. b) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. c) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. d) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich. e) Die besonderen Regeln für die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes gelten auch für andere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet stationierte Streitkräfte. f) Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig. g) Lichtanlagen können bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr. 3 auch rotes Blinklicht zeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung "HALT". h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43. Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter gültig. Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeit-VO) v. 21.11.1978 (BGBl I 1824) Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) geändert wurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen 1. auf Autobahnen (Zeichen 330), 2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straße mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zweidurch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindig- keit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richt- geschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen. § 2 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung. § 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungs- gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.