667c670,671 < Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur --- > Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße oder einer > Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 ein Gehweg zur 1145,1159c1149,1157 < 5 5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von < Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete < Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen < Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. < < 6 6. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der < Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden. < < 7 II. Verkehrliche Voraussetzungen < < Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, < wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, < weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist < jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt < und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. --- > 4 4. In der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über > gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 45 dürfen > Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Auch eine > eingerichtete Grüne Welle kann dagegensprechen, einen > Fußgängerüberweg anzulegen. > > 5 5. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der > Fußgänger auch über Radverkehrsanlagen hinweg angelegt > werden. 1161c1159 < III. Lage --- > 6 II. Lage 1163,1164c1161,1162 < 8 1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, < daß die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege --- > 1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, > dass die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kurzem Weg 1167,1174c1165,1172 < 9 2. Fußgängerüberwege sollten in der Gehrichtung der < Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen < des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. < Geländer. --- > 7 2. Fußgängerüberwege sollten dort liegen, wo der > Querungsbedarf des Fußverkehrs besteht. Wo Umwege für > Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, > empfehlen sich z. B. Geländer. 1199,1212c1194,1212 < V. Beleuchtung < < 15 Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der < Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und < Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und < gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen < (§ 45 Absatz 5 Satz 2). < < VI. Richtlinien < < 16 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur < gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten < Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von < Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt. --- > 13 3. Fußgängerüberwege sind behindertengerecht auszugestalten. > > 14 4. Die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger > müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den > Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von > Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten (§ 45 > Absatz 5 Satz 2). Gegebenenfalls notwendige > Beleuchtungseinrichtungen sind durch die > Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. > > 15 IV. Richtlinien > > Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und > Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) mit der Maßgabe > hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen > verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche > Empfehlungen zu erachten sind. 2347,2356c2345,2349 < Polizeibegleitung entfallen. Für mit den Zeichen 330.1 < und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das < Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des < Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene < Gesellschaft privaten Rechts die verkehrsrechtlichen < Anordnungen. Für diese Fälle gilt: Es kann eine im < Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der < für diesen Streckenabschnitt zuständigen < Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnisbescheid als < Bestimmung aufgenommen werden, welche dem --- > Polizeibegleitung entfallen. In diesen Fällen kann eine > im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung > der für diesen Streckenabschnitt zuständigen > Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnisbescheid > als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem 2361,2368c2354,2365 < (Auflage). Diese Auflage ist dann mit der Bedingung zu < verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den < Transport durchführende Person oder das den Transport < durchführende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der < Straßenverkehrsbehörde oder ein von diesem (oder < diesen) beauftragter und namentlich der < Straßenverkehrsbehörde benannter Unternehmer als < Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von der --- > (Auflage). Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 > gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen- > Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes die > verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese Auflage ist dann > mit der Bedingung zu verbinden, dass der > Bescheidinhaber (oder die den Transport durchführende > Person oder das den Transport durchführende Unternehmen) > als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde oder > ein von diesem (oder diesen) beauftragter und > namentlich der Straßenverkehrsbehörde benannter > Unternehmer als Verwaltungshelfer der > Straßenverkehrsbehörde die von der 2375,2383c2372 < Ermessen zu. Vor Beginn des Transportes ist dem < Verwaltungshelfer eine Kopie des Erlaubnisbescheides < auszuhändigen. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen < Anordnung ist beim Transport mitzuführen und auf < Verlangen der zuständigen Personen auszuhändigen. Die < Anordnung kann auch in digitalisierter Form auf einem < Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei < einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen < lesbar gemacht werden kann. --- > Ermessen zu. 2766a2756,2772 > 13 Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für die Bundeswehr > sowie die von ihr beauftragten gewerblichen > Transportdienstunternehmen, soweit militärische Erfordernisse > vorliegen. Die militärischen Erfordernisse stellt für > Einzelfahrzeuge der Bundeswehr der jeweilige Dienststellenleiter, > für alle anderen Fälle, wie auch in § 2 Absatz 1 Nummer 4 der > Ferienreiseverordnung, das für Fragen des Verkehrs, Transports und > der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr fest. Dies gilt > auch für Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der > Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter > Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten > gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit die militärischen > Erfordernisse durch das für Fragen des Verkehrs, Transports und > der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr festgestellt > wurden. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen und auf > Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. > 2904a2911,2934 > 2a III. Die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen > Transportdienstunternehmen sind von den Vorschriften der > Straßenverkehrs-Ordnung befreit, wenn dringende militärische > Erfordernisse vorliegen. > > Für beauftragte gewerbliche Unternehmen stellt das für Fragen > des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando > der Bundeswehr die dringenden militärischen Erfordernisse > fest. Ein entsprechender Nachweis ist von den beauftragten > gewerblichen Transportdienstunternehmen mitzuführen und auf > Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. > > Soweit sich die Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht auf > eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 Absatz 3 > beschränkt, werden die durch die Bundeswehr beauftragten > gewerblichen Transportunternehmen bei der Inanspruchnahme von > Sonderrechten grundsätzlich durch Einsatzfahrzeuge der > Feldjägerkräfte der Bundeswehr begleitet. > > Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte besteht nach § 35 > Abs. 8 StVO die Pflicht, insbesondere Rücksicht auf die > anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Auf die Einschränkungen > der Sonderrechte in § 35 Abs. 2 bis 5 StVO wird hingewiesen. > 2956a2987,3000 > 9a Die krisenhafte Entwicklung stellt einen Zustand unterhalb der. > Schwelle zur Krise und dem Spannungs- und Verteidigungsfall dar, > der keines Beschlusses des Bundestages bedarf, bei welchem jedoch > bereits sehr zeitkritische militärische Maßnahmen, wie > beispielsweise der Aufmarsch von Truppen, das Verlegen von > Material und Personal sowie das verstärkte Durchführen von Übungen > im Rahmen des Aufwuchses von militärischen Handlungsoptionen > erforderlich sind. Begrenzt wird die Befreiung durch die > Schadensminderungspflicht insbesondere hinsichtlich der zu > nutzenden Infrastruktur. Die Schadensminderungspflicht umfasst > auch die Berücksichtigung der aktuellen Bewertung der Länder und > der Autobahn GmbH des Bundes zu der zu nutzenden Infrastruktur für > Großraum- oder Schwertransporte gemäß § 29 Absatz 3 StVO. > 2968,2971c3012,3025 < 12 III. Die Truppen können sich der zuständigen militärischen < Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche die < erforderliche Erlaubnis einholt oder die erforderliche < Anzeige übermittelt. --- > 12 III. Die genannten Truppen können, soweit für diese Truppen und > diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen oder > anderweitige Vereinbarungen bestehen, sich an das im > Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für > Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige > Kommando der Bundeswehr wenden, welches nach Maßgabe des > Bundesministeriums der Verteidigung die dringenden > militärischen Erfordernisse feststellt, die ggf. > erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einholt oder die > erforderliche Anzeige übermittelt. Trotz Inanspruchnahme der > Sonderrechte ist Rücksicht insbesondere auf die anderen > Verkehrsteilnehmer sowie auf die zu nutzenden Infrastruktur > zu nehmen. Das Übermaßgebot nach § 35 Abs. 8 StVO ist zu > beachten. 3451,3452c3505,3506 < Zeichen 223.3 unterstützen, aber nicht ersetzen (vgl. Nummer < V zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5). --- > Zeichen 223.3 unterstützen, aber nicht ersetzen (vgl. > Nummer IX zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 9). 3540c3594,3598 < obersten Landesbehörde. --- > obersten Landesbehörde. Die vorstehenden Sätze gelten nicht > für Anordnungen, die zur Förderung der Elektromobilität nach > dem Elektromobilitätsgesetz, zur Förderung des Carsharing > nach dem Carsharinggesetz oder auf Grundlage von § 45 > Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StVO getroffen werden. 3557,3561c3613,3619 < 5 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung < stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die < Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der < Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der < öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit < zu widmen. --- > 5 Die Leichtigkeit des Verkehrs ist für alle Verkehrsarten mit > den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Die > Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der > Leichtigkeit des Verkehrs vor. Dabei ist die besondere > Schutzbedürftigkeit der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer > und der Menschen mit Behinderungen besonders zu > berücksichtigen. 3729,3733c3787,3794 < 25 Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen < sind in der Regel so über den einzelnen Fahrstreifen < anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen < zweifelsfrei zugeordnet werden können < (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste). --- > 25 Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der > Anlage 2 (zu Zeichen 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) > gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer > Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen > gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, > dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei > zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder > Auslegermaste).“ 3748c3809,3813 < gelten, aus. --- > gelten, aus. Der Grundsatz der allgemeinen > Darstellungsmöglichkeit fahrstreifenbezogener Anordnungen > auf Verkehrslenkungstafeln (vgl. VwV zu den Zeichen 501 > bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 8) bleibt > hiervon unberührt. 3851c3916 < Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, --- > Zeichen 224, 229, 230, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 3867,3874c3932,3941 < gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale < Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten < Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen < (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in < diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht < zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung < der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr < bestimmten Stelle. --- > ergibt sich aus dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) > oder aus Verkehrsblatt-Verlautbarungen des zuständigen > Bundesministeriums nach Nummer III 1 (Randnummer 7). > Abweichungen von dort aufgeführten Zusatzzeichen sind > nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der > Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder > der von ihr bestimmten Stelle. Für die mit Zeichen 330.1 > und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast > des Bundes bedürfen andere Zusatzzeichen der Zustimmung > des Fernstraßen-Bundesamts. 4713a4781,4796 > # VwV_zu_Ze230.txt > Zu Zeichen 230 Ladebereich > > 1 I. Die Anordnung des Zeichens ist insbesondere dort in Betracht > zu ziehen, wo damit zu rechnen ist, dass zum Zweck des Be- > oder Entladens (gewerblicher und privater Art einschließlich > Kurier-, Express- und Paketdiensten) in zweiter Reihe oder > auf Flächen des Fuß- oder Radverkehrs oder sonst in > unzulässiger Weise gehalten oder geparkt wird. > > 2 II. Der Ladebereich kann durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt > werden. > > 3 III. Der Ladebereich kann markiert werden (z.B. durch die > Grenzmarkierung, Zeichen 299). > 4802,4817c4885,4910 < 1 I. Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit < einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, < einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen < von lediglich untergeordneter Bedeutung für den < Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe < Fahrradverkehrsdichte setzt nicht voraus, dass der Radverkehr < die vorherrschende Verkehrsart ist. < < 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit < Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge- < Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die < Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. < B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die < Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter < die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend < berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). --- > 1 I. Die Anordnung einer Fahrradstraße aus Gründen der Sicherheit > und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommt nur auf Straßen > mit einer hohen oder zu erwartenden hohen > Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den > Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter > Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine > hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den > Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die > vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe > Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese > mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird. Zur > Förderung des Radverkehrs kann eine Fahrradstraße auch unter > den Maßgaben nach Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, > Randnummern 14a ff., angeordnet werden. > > 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr > mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur > ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des > Zusatzzeichens "Anlieger frei" – zugelassen werden. Daher > müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit > Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge- > Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden > (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung > unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen > in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis > 1e, Randnummer 14e).“ 4834,4841c4927,4937 < 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit < Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge- < Verordnung darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise durch die < Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. < B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die < Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter < die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend < berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). --- > 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr > mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradzonen nur > ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des > Zusatzzeichens "Anlieger frei" – zugelassen werden. Daher > müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit > Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge- > Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden > (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung > unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen > in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis > 1e, Randnummer 14e). 4852,4877c4948,4958 < 2 I. Der Sonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder < Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden < und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. < Er ist damit geeignet, den öffentlichen Personenverkehr < gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I 2 < letzter Satz zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 5). < < 3 II. 1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt dann in < Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein < ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen < Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter < Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen nicht < mehr zulässt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z. B. < vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von < Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnung von < Sonderfahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine < Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs und des < Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der < Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs < verbessert werden kann. < < 4 2. Vor der Anordnung des Zeichens ist stets zu prüfen, ob < nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. durch < Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine ausreichende < Verbesserung des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des < Verkehrs erreicht werden kann. --- > 2 I. Der Bussonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit > oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs > vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf > ermöglichen. Er kann auch angeordnet werden, um den > öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr > zu fördern (vgl. Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, > Randnummer 14a ff.). > > 3 II. 1. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z. B. vor > Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von > Bussonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. 4895,4912c4976,4992 < 7 5. Werden Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Busse im < Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge < zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine < besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, < 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 < der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese < Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet. < --- > 6 4. Wird anderer Verkehr auf Bussonderfahrstreifen zugelassen, > dürfen auf dem Bussonderfahrstreifen keine besonderen > Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) > für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der > BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre > werden eigene Lichtzeichen angeordnet. > 4920,4931c5000 < 10 8. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage < dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr < vorhanden ist und das Be- und Entladen, z. B. in < besonderen Ladestraßen oder Innenhöfen, erfolgen kann. < Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind für die < Sonderfahrstreifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen. < < 11 9. Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während der < Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit < in nahegelegenen Nebenstraßen beschränkt werden. < < 12 10. Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen --- > 9 7. Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen 4936,4950c5005 < 13 11. Die Zeichen sind auf die Zeiten zu beschränken, in denen < Linienbusverkehr stattfindet. Dies gilt nicht, wenn sich < der Sonderfahrstreifen in Mittellage befindet und baulich < oder durch Zeichen 295 von dem Individualverkehr < abgegrenzt ist. Dann soll auf eine zeitliche Beschränkung < verzichtet werden. Die Geltungsdauer zeitlich beschränkter < Sonderfahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes < einheitlich angeordnet werden. < < 14 12. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur < dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des < Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung < verkehren. < < 15 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu §§ 39 bis 43. Das --- > 10 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu §§ 39 bis 43. Das 4955,4963c5010,5011 < 16 2. Ist das Zeichen zeitlich beschränkt, ist der < Sonderfahrstreifen durch eine Leitlinie (Zeichen 340) < ansonsten grundsätzlich durch eine Fahrstreifenbegrenzung < (Zeichen 295) zu markieren. Auch Sonderfahrstreifen ohne < zeitliche Beschränkung sind dort mit Zeichen 340 zu < markieren, wo ein Überqueren zugelassen werden muss (z. < B. aus Grundstücksein- und -ausfahrten). Die Ausführung < der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien für die < Markierung von Straßen (RMS). --- > 11 2. Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den > Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). 4970,4971c5018 < allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs < anzuzeigen. --- > allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen. 4977,4978c5024 < das Zeichen zu verzichten. Die Voraussetzungen für die < Einrichtung eines Sonderfahrstreifens gelten entsprechend. --- > das Zeichen zu verzichten. 4980c5026,5029 < 19 5. Die Flüssigkeit des Verkehrs auf Sonderfahrstreifen an --- > Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines > Sonderfahrstreifens gelten entsprechend. > > 19 5. Die Leichtigkeit des Verkehrs auf Bussonderfahrstreifen an 4992,4994c5041,5068 < 21 IV. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt < weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom < Individualverkehr ab. --- > 21 IV. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen kann ein > Bussonderfahrstreifen auch freigegeben werden für > > - elektrisch betriebene Fahrzeuge (Zusatzzeichen 1024-20), > > - Carsharingfahrzeuge (Zusatzzeichen 1024-21), > > - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (Zusatzzeichen 1024-22), > > - andere besondere Mobilitätsformen durch geeignetes > Zusatzzeichen; auf Satz 3 der Rn. 46 zu §§ 39 bis 43 wird > hingewiesen. > > # VwV_zu_Ze250.txt > Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art > > 1 Durch Zeichen 250 in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (vgl. > Nummer III 16 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 46) kann ein > Sonderfahrstreifen zur Erprobung unterschiedlicher, auch > besonderer Mobilitätsformen (vgl. Nummer IV zu Zeichen 245, > Randnummer 16) angeordnet werden. Das Zeichen ist dann auf einen > Fahrstreifen zu beschränken; da die Anordnungen nur vorübergehend > erfolgen (§ 52 Absatz 6 StVO), kommen hierfür insbesondere > Verkehrslenkungstafeln in Betracht (vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 > bis 43, Randnummer 26). Diese Sonderfahrstreifen sollen markiert > werden. Die Markierungen sollen sich an den Vorgaben zu > Bussonderfahrstreifen (vgl. Nummer III 2 zu Zeichen 245, > Randnummer 11) orientieren. 5243,5261c5317,5339 < -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, < Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, < Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf < Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über < einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich < der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all < seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und < Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter < Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch < Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) < vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten < Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren < Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf < die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, < soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. < Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die < Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung < sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne < durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. --- > -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, > allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit > Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für > Menschen mit Behinderungen (z. B. Wohnheime, > Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in > der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die > Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen > oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und > Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen > Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch > Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und > Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, > erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und > Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf > klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) > sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im > Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit > verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf > den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende > Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten > sind. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der > Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch > Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. 5269a5348,5393 > 13a Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit > auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf > Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf > klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) > sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im > Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit > verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf > den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende > Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten > sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch > Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. > Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden > Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. > Die Anordnung kann zeitlich beschränkt werden. Die > Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- > und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu > beschränken. > > Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die > innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung > hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und > allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im > Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist > begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen > ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen > Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und > Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. > > 13b Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit > auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf > Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch > auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und > Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen > (Zeichen 306). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne > durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) > einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt > insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege > bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht > sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre > Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg > regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen > Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird. Die > Anordnung ist auf insgesamt höchstens 300 m Länge zu > begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht > gleich behandelt werden. 5351,5356c5475 < 2 1. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen < überschreitenden Autobahnen müssen die Auswirkungen auf < den im anderen Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt < berücksichtigt werden. < 5582,5589c5700,5713 < Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter < liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht < beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht < beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend < abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch < Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen < Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die < Anordnung des Zeichens 315 ratsam. --- > Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des > unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das > Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch > genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des > Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu > berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung > der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die > Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die > parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der > Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie > die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die > Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort > zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt > werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam. 5804,5807c5928,5937 < Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter < liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht < beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht < beeinträchtigt werden kann. --- > Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des > unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das > Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch > genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des > Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu > berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung > der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die > Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die > parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der > Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. 5822,5824c5952,5953 < Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im < Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im < Verkehrsblatt bekannt. --- > zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen > obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. 5857a5987,5993 > 6 VI. Zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs kann ein > verkehrsberuhigter Bereich auch unter den Maßgaben nach > Nummer VII zu Absatz 1 bis 1e zu § 45 Verkehrszeichen und > Verkehrseinrichtungen, Randnummern 14a ff., angeordnet > werden. Die vorstehenden Vorgaben nach den Nummern I bis V > sind ergänzend zu beachten. > 5862,5866c5998,6000 < Tunnellänge von mehr als 400 m ist der Name des Tunnels und die < Tunnellänge mit "... m (km)" anzugeben. In der Regel erfolgt < dies durch Angabe im Zeichen unterhalb des Sinnbildes. Bei < einer Tunnellänge von weniger als 400 m ist die Angabe des < Namens nur notwendig, wenn besondere Umstände dies erfordern. --- > Tunnellänge von mehr als 400 m ist der Name des Tunnels und > die Tunnellänge mit "... m (km)" anzugeben. In der Regel > erfolgt dies durch Angabe im Zeichen unterhalb des Sinnbildes. 6450c6575,6584 < Pkw-Stellplätze sind davon getrennt ausgewiesen. --- > Pkw-Stellplätze sind davon getrennt ausgewiesen. Hierbei > werden Lkw-Stellplätze, die für das Laden von E-Lkw an > E-Lkw-Ladeinfrastruktur vorgesehen sind, mit dem > Faktor 1,4 angerechnet, um dem höheren Flächenbedarf > Rechnung zu tragen. Sollte durch die Errichtung von für > den Betrieb der Ladeinfrastruktur notwendigen Nebenanlagen > wie Transformatorstationen der Wegfall weniger weiterer > Lkw-Stellplätze unvermeidbar sein, sind diese Flächen > weiterhin als Stellplätze in der Berechnung nach Satz 1 zu > berücksichtigen. 6464,6489c6598,6611 < 9 III. Die Abmessung des Zusatzzeichen beträgt 0,8 m x 2,8 m, < die der in einer Reihe anzuordnenden grafischen Symbole < 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4 (maximal 6) Symbole < gezeigt werden, sind diese entsprechend zu verkleinern. < < 10 IV. Das Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um < die Uhr angebotene Leistungen. Es dürfen die Symbole < verwendet werden, die auch das Leistungsangebot von < bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA 2000, < Kap. 8.1.2). Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" < verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum < vorhanden ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA < 2000, Kap. 15.1 (5). < < 11 V. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des < Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene < Gesellschaft privaten Rechts ist für Anordnung des < Zeichens 448.1 - Autohof - zuständig, ebenso wie für < Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5). < Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des < Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene < Gesellschaft privaten Rechts führt hierfür notwendige < Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist < nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen < im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde < des Landes sichergestellt ist. --- > 9 IV. Das Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um > die Uhr angebotene Leistungen. Zusätzlich kann auch das > Symbol "Autobahnkapelle" verwendet werden, wenn ein jederzeit > zugänglicher Andachtsraum vorhanden ist. > > 10 V. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes > ist für Anordnung des Zeichens 448.1 - Autohof - zuständig, > ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Abs. 2a > Satz 1 Nr. 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn > GmbH des Bundes führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren > durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn > die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz > durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes > sichergestellt ist. 6555,6558c6677,6680 < Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)" festgelegt, < die das Bundesministerium für Verkehr und digitale < Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten < Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt. --- > Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)" > festgelegt, die das zuständige Bundesministerium im > Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im > Verkehrsblatt bekanntgibt. 6563,6607c6685,6733 < 1 1. Verkehrslenkungstafeln umfassen Überleitungstafeln < (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen 511 bis < 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), < Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln < (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen 533) und < Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die Zeichen < sind im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) < dargestellt. < < 2 2. Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt < aufgestellt. Abweichend davon beträgt der Abstand zum < Bezugspunkt auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften < mit einem Fahrstreifen pro Richtung zwischen 50 und 100 m. < Bei Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener < Ortschaften mit mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung < wird eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem < Bezugspunkt angeordnet. Auf Straßen mit baulich getrennten < Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig < der Fahrbahn aufzustellen. < < 3 3. Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen < (Zeichen 1004 "Entfernungsangabe") anzuzeigen. < < 4 4. Fahrstreifentafeln können mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 < "Länge einer Strecke" versehen werden. Sie sind dann in < Abständen von 1 000 bis 2 000 m zu wiederholen. < < 5 5. Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an < Straßen regeln die RSA. < < 6 6. Die Standardgröße beträgt 1 600 x 1 250 mm (Höhe x Breite). < Bei einer Aufstellung innerorts kann das Maß auf 70 % der < Standardgröße verringert werden (1 120 x 875 mm). < < 7 7. Verkehrslenkungstafeln können fahrstreifenbezogene < verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die < Vorschriftzeichen werden verkleinert zentral auf dem < Pfeilschaft dargestellt. Liegen die Pfeile dicht < nebeneinander, werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt < dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB. < Gilt die gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für < benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf < den Pfeilschäften darzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass < für mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf der < Tafel angezeigt. --- > 1 I. Verkehrslenkungstafeln umfassen Überleitungstafeln > (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen 511 bis > 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), > Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln > (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen 533) und > Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die Zeichen > sind im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) > dargestellt. > > 2 II. Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt > aufgestellt. Abweichend davon beträgt der Abstand zum > Bezugspunkt auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften > mit einem Fahrstreifen pro Richtung zwischen 50 und 100 m. > Bei Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener > Ortschaften mit mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung wird > eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem > Bezugspunkt angeordnet. Auf Straßen mit baulich getrennten > Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig > der Fahrbahn aufzustellen. > > 3 III. Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen > (Zeichen 1004 "Entfernungsangabe") anzuzeigen. > > 4 IV. Fahrstreifentafeln können mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 > "Länge einer Strecke" versehen werden. Sie sind dann in > Abständen von 1 000 bis 2 000 m zu wiederholen. > > 5 V. Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an > Straßen regeln die RSA. > > 6 VI. Die Standardgröße beträgt 1 600 x 1 250 mm (Höhe x Breite). > Bei einer Aufstellung innerorts kann das Maß auf 70 % der > Standardgröße verringert werden (1 120 x 875 mm). > > 7 VII. Zusatzzeichen zu Verkehrslenkungstafeln haben eine Höhe von > 500 mm und sind in der Breite an die Breite der > Verkehrslenkungstafel anzupassen. > > 8 VIII.Verkehrslenkungstafeln können fahrstreifenbezogene > verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die > Vorschriftzeichen werden verkleinert zentral auf dem > Pfeilschaft dargestellt. Liegen die Pfeile dicht > nebeneinander, werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt > dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB. > Gilt die gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für benachbarte > Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf den > Pfeilschäften darzustellen. Ein Vorschriftzeichen, das für > mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf der Tafel > angezeigt. 6929c7045,7131 < 15 VII. Unter Landschaftsgebieten, die überwiegend der Erholung der --- > 14a VII. 1. Soweit Anordnungen zur Einrichtung von Sonderfahrstreifen > und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für > Linienbusse sowie zur Bereitstellung angemessener Flächen > für den Rad- und Fußverkehr auf § 45 Absatz 1 Satz 2 > Nummer 7 gestützt werden, sollten sie auf einem > verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen. Das > Gesamtkonzept kann auch für eine Verkehrsart (z. B. > Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder > ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden. > > 14b 2. Aus ihm muss sich ableiten lassen, dass die anzuordnende > Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur > Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung > oder zum Gesundheitsschutz beiträgt. Zum Umwelt- > einschließlich Klimaschutz tragen insbesondere Maßnahmen > bei, deren Umsetzung eine Verkehrsverlagerung zugunsten > des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder > des Fußverkehrs erwarten lässt. Zu einer geordneten > städtebaulichen Entwicklung tragen Maßnahmen insbesondere > dann bei, wenn sie zu einer besseren Verträglichkeit des > Straßenverkehrs mit den Nutzungsansprüchen des > städtebaulichen Bestands oder mit der Verwirklichung > städtebaulicher Ziele beitragen. Dies gilt im beplanten > wie auch im unbeplanten Innenbereich. Die städtebaulichen > Ziele können sich aus der Bauleitplanung oder aus > informellen Planungen ergeben (z. B. städtebauliche > Entwicklungskonzepte, integrierte > Stadtentwicklungskonzepte, Quartiersplanungen). Zum > Gesundheitsschutz, soweit nicht bereits durch die Ziele der > Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abgedeckt, > zählt auch die Förderung des Zufußgehens und des > Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität. Es genügt > dabei, wenn sich der Beitrag aus der perspektivischen > Umsetzung des Gesamtkonzepts ergibt; der Effekt muss sich > nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen > Einzelmaßnahme ergeben. > > 14c 3. Die Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs > erfordert eine Abwägungsentscheidung der > Straßenverkehrsbehörde. Dabei kommt es auf die > Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs insgesamt an, so > dass auch die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter > Verkehrsarten gerechtfertigt sein kann. Liegt der > Anordnung ein Konzept nach Randnummer 14a zugrunde, > richten sich Umfang und Tiefe der Abwägung für die > Anordnung danach, in welchem Maße entsprechende > planerische Abwägungen bereits im Gesamtkonzept erfolgt > sind. > > 14d 4. Es bleibt den Straßenverkehrsbehörden unbenommen, im > Einzelfall auch ohne ein solches Konzept, abweichend davon > oder ergänzend dazu Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 > Nummer 7 zu treffen. Die prognostizierten Effekte für die > genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die > Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem > Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen. Ein auf > den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis ist in > der Regel nicht erforderlich. > > 14e 5. Zur Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr > zählen Anordnungen von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, > Fahrradstraßen, Fahrradzonen, verkehrsberuhigten Bereichen > (Zeichen 325.1), Fußgängerzonen sowie alle übrigen > Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, > durch die Flächen auf öffentlichen Straßen alleine oder > vorrangig dem Fuß- oder Radverkehr zugewiesen werden. > Nicht zur Bereitstellung angemessener Flächen für den > Radverkehr zählt die Anordnung einer > Radwegbenutzungspflicht für bauliche Radwege mit den > Zeichen 237, 240 oder 241. > > Der Vorbehalt des Straßenrechts, insbesondere das ggf. > bestehende Erfordernis einer straßenrechtlichen > Teileinziehung (vgl. unten Nummer XIII, Randnummer 45a), > ist zu beachten. > > Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich > angemessen, wenn sie mindestens den einschlägigen > technischen Regelwerken entsprechen. Die Bereitstellung > angemessener Flächen kann auch ergänzende Anordnungen zur > Sicherstellung der Funktion der Verkehrsfläche umfassen > (z. B. zum Vorrang an Knotenpunkten, beim Queren oder zum > Schutz vor dem Befahren oder Beparken durch > Kraftfahrzeuge; nicht aber streckenbezogene > Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274). > > 15 VIII.Unter Landschaftsgebieten, die überwiegend der Erholung der 6932c7134 7001,7007c7203,7235 < 1. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort < zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund < eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des < städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende < Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer < Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr < Kraftfahrzeug zu finden. --- > 29 1. Bewohnerparkvorrechte können aus Gründen der Sicherheit > oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in > städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher > Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher > Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen > Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem > Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet > sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten > differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel > droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich- > verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese > Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird > (z. B. aufgrund der Einführung von > Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, > absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten). > > 29a 2. Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von > schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur > Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung > angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, > aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu > vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die > Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete > beschränken. > > Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und > Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis > eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an. Die > Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im > Rahmen einer Abwägungsentscheidung der > Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht > bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu > erfolgt ist. 7018,7036c7244,7255 < Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die < Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf < dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche < Geltung des Bewohnerparkvorrechts. < < 31 3. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter < Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), < des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der < örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um < Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser < städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht < werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch < in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht < übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in < einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die < ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit < Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des < Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten < (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig. --- > Nummer 7), kommen nur Zeichen 314, 314.1 und 315 in > Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe > oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich > die räumliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts. > > 31 4. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter > Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 5) > und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale > Ausdehnung eines Bereiches soll 1500 m nicht übersteigen; > in Ausnahmefällen darf sie bis zu 1500 m betragen. Die > Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten > (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig. 7050,7054c7269,7273 < Die Reservierung findet Eingang in das kommunale < Stellplatzkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. < dazu VwV zu § 45 Absatz 1h, Rn. 45e. Werden innerhalb des < Bereiches keine Carsharingfahrzeuge angeboten, kann von < einer Reservierung abgesehen werden. --- > Die Reservierung findet Eingang in das Parkraumkonzept, > sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu oben Nummer 2 > (Randnummer 29a). Werden innerhalb des Bereiches keine > Carsharingfahrzeuge angeboten, kann von einer Reservierung > abgesehen werden. 7089,7092c7308,7324 < 36 8. Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen < Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist das Muster zu < verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr und < digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gibt. --- > 36 9. Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen > Straßenverkehrsbehörde erteilt. Ein Bewohnerparkausweis > kann auch erteilt werden, ohne ein im Fahrzeug > auszulegendes oder anzubringendes Dokument auszustellen, > wenn auf andere Weise eine effektive Kontrolle > sichergestellt ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine > Kontrolle anhand des Kennzeichens erfolgt (digitaler > Bewohnerparkausweis). Mit der Erteilung des > Bewohnerparkausweises ist dann der Antragsteller zugleich > von der Pflicht zu befreien, einen Parkausweis im Fahrzeug > auszulegen oder anzubringen. Soweit eine Kontrolle anhand > des Kennzeichens von einer datenschutzrechtlichen > Einwilligung des Antragstellers abhängt, ist die Befreiung > unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs der > Einwilligung auszusprechen; im Fall eines Widerrufs ist > nachträglich ein physischer Bewohnerparkausweis > auszustellen. 7220,7233c7453,7468 < berücksichtigt werden (z. B. durch ein Stellplatzkonzept), um < ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem < tatsächlichen Bedarf Rechnung trägt, zur Verfügung stellen zu < können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die < Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des < öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. Es sind < sowohl Stellflächen für alle Carsharingfahrzeuge als auch, nach < Bestimmung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, < Stellflächen nur für stationsbasiert tätige < Carsharingunternehmen im Sinne von § 5 des Carsharinggesetzes < oder der entsprechenden Landesregelungen ausgewogen zu < berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt < insbesondere in Innenstadtlagen mit Nähe zum Umweltverbund < (ÖPNV, SPNV, Bahnhof) in Betracht. --- > berücksichtigt werden (z. B. im Rahmen eines > Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, > Randnummer 29a)“, um ein möglichst gleichmäßiges Netz von > Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf Rechnung trägt, > zur Verfügung stellen zu können. In diesem Zusammenhang ist > insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den > Anforderungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu > berücksichtigen. Es sind sowohl Stellflächen für alle > Carsharingfahrzeuge als auch, nach Bestimmung durch die nach > Landesrecht zuständige Behörde, Stellflächen nur für > stationsbasiert tätige Carsharingunternehmen im Sinne von § 5 > des Carsharinggesetzes oder der entsprechenden > Landesregelungen ausgewogen zu berücksichtigen. Die > Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in > Innenstadtlagen mit Nähe zum Umweltverbund (ÖPNV, SPNV, > Bahnhof) in Betracht.