Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn 1 Für die Wegweisung im nachgeordneten Straßennetz mit den Zeichen 440, 441 und 430 der StVO sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder unverändert zuständig, soweit die Straße am Aufstellort nicht mit Zeichen 330 gekennzeichnet ist. Die Straßenverkehrsbehörden der Länder führen erforderliche Anhörungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Es sind nur solche Ziele aufzunehmen, die auf der Autobahn fortgeführt werden. Stehen diese Zeichen an der Autobahn, gelten diese Vorschriften entsprechend.