Zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen 1 I. 1. Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden: - Flughäfen, Häfen, - Industrie- und Gewerbegebiete, Plätze für Parken und Reisen (P+R), Güterverkehrszentren, - Einrichtungen für Großveranstaltungen (z. B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena), - Nationalparks. 2 2. Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu diesen Zielen aus Gründen der Verkehrslenkung dringend geboten ist. 3 II. Zur Begrenzung der Zielangaben vgl. RWBA. 4 III. Auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind die Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453 gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen.