Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 1 I. Das Zeichen ist nur im Benehmen mit der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde anzuordnen. 2 II. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere 3 - Säuren, Laugen, 4 - Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 Prozent Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, 5 - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, 6 - flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen 7 - Gifte, 8 die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder blologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. 9 III. Vgl. auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummern III la zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4. 10 IV. Auf die zu Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen.