Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende einer Fußgängerzone 1 I. Die Zeichen dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. Fahrzeugverkehr darf nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung zugelassen werden. 2 II. Auf Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis 1e wird verwiesen.