Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes 1 I. Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörde begründet werden, gelten diese Zuständigkeiten auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts entsprechend, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Straßen Anwendung finden. 2 II. Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten den zuständigen obersten Landesbehörden zugewiesen, tritt an deren Stelle auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Straßen Anwendung finden. 3 III. Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Anhörungs- oder Einvernehmensvorbehalte der obersten Landesbehörden geregelt, gelten diese nur, soweit sie sich nicht auf mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen. 4 IV. Soweit in den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Richtlinien Zustimmungsvorbehalte der obersten Landesbehörden geregelt werden, gelten diese nicht, soweit sie sich auf Anordnungen auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen. 5 V. Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben zur Erfassung und Analyse von Verkehrsunfällen auf den Autobahnen 6 1. Allgemeine Grundsätze Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle auf Autobahnen haben das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts eng mit den Polizeibehörden der Länder zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Hierzu sind unter Leitung der Straßenverkehrsbehörde Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Richtlinien regeln, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den für die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt. 7 2. Örtliche Unfalluntersuchung durch das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Die örtliche Unfalluntersuchung dient dem Ziel, die Verkehrssicherheit auf den Autobahnen zu erhöhen. Die Kriterien für die Identifikation von Unfallhäufungen erfolgt nach einheitlichen Kriterien nach den Richtlinien für die AUK. 8 3. Bereitstellung der Unfalldaten Die für die Erfassung der Straßenverkehrsunfälle zuständigen Behörden stellen monatlich, nach den Kriterien des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz, über die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die anonymisierten Verkehrsunfalldatensätze in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts kann diese Daten ausschließlich zur Analyse des Unfallgeschehens einschließlich der Identifikation von Unfallhäufungen nutzen. 9 4. Umsetzung der Maßnahmen Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt den jeweilig zuständigen Fachbehörden. Die Empfehlungen der Unfallkommission ersetzen nicht die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aller Beteiligten für den Einzelfall. Es ist im Protokoll der Beratung zu dokumentieren, welche Stelle für welche Maßnahmen verantwortlich ist. Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und deren Wirkung fortlaufend zu überprüfen und in den Sitzungen der AUK über den Umsetzungsstand zu berichten.