Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel Zu Absatz 1 1 I. Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO. 2 II. Schieberollstühle sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1, Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13 240 Teil I. 3 III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden. 4 IV. Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31 Absatz 2. Zu Absatz 2 5 Krankenfahrstühle sind Fahrzeuge.