Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

Prüfung von Flüssiggasanlagen, Ignorieren von Höhenbeschränkungen
Diese Änderungen sind am 2024-06-20 in Kraft getreten. Sie sind gelb hinterlegt.
Entfallende Teile sind grün hinterlegt und durchgestrichen.
Cannabis und andere berauschende Mittel
Diese Änderungen sind am 2024-08-22 in Kraft getreten. Sie sind orange hinterlegt.
Notbremsassistent
Diese Änderung ist am 2024-10-11 in Kraft getreten. Sie ist hellblau hinterlegt.

Inhaltsverzeichnis


Verordnung
über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)

Vom 14. März 2013

BGBl. I 2013 (Nummer 14), Seite 498
zuletzt geändert am 2024-10-10, BGBl I 2024 Nr. 299 (in Kraft getreten am 2024-10-11)

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Bußgeldkatalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 32a und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 Absatz 1, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkataloges von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkataloges von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

§ 2 Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 3 Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
  1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
  2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224 des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkataloges vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4 Regelfahrverbot

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

  1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
  2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
  4. der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2, 243 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 14. März 2013

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer


Anlage
(zu
§ 1 Absatz 1)

Bußgeldkatalog (BKat)

Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

   
 

Grundregeln

   
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
 
1.1 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt   10 €
1.2 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert   20 €
1.3 einen Anderen gefährdet   30 €
1.4 einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist   35 €
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
30 €
 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

   
2 Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
55 €
2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
70 €
2.2 - mit Gefährdung   80 €
2.3 - mit Sachbeschädigung   100 €
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen    
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.1.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
25 €
3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
35 €
3.3.1 - mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
40 €
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.4.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.4.2 - mit Gefährdung   25 €
3.4.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet   80 €
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert   80 €
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
5 €
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis­ oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
60 €
5a.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
80 €
6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Absatz 3a Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
140 €
7 Beim Radfahren oder Mofafahren soweit dies durch Treten fortbewegt wird    
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.1.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.2 - mit Gefährdung   30 €
7.1.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt    
7.2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
7.2.2 - mit Gefährdung   25 €
7.2.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
7.3 Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden § 2 Absatz 4 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.3.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
7.3.2 - mit Gefährdung   30 €
7.3.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
 

Geschwindigkeit

   
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren    
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 3
35 €
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
80 €
9.1 bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h, mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1
Buchstabe a
9.2 um mehr als 10 km/h innerorts, um mehr als 15 km/h außerorts, bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils für mehr als 5 Minuten Dauer oder bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
9.3 um mehr als 20 km/h mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1
Buchstabe c
10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
80 €
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
 
11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1
Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
11.3 anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1
Buchstabe c
 

Abstand

   
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
 
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h   25 €
12.2 - mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 4
30 €
12.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
35 €
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe b
12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe c
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst    
13.1 - mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 4
20 €
13.2 - mit Sachbeschädigung   30 €
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
25 €
15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
80 €
 

Überholen

   
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
80 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
150 €
19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2 - mit Sachbeschädigung   300 €
Fahrverbot
1 Monat
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Absatz 3a
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
120 €
21.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 3a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2 - mit Sachbeschädigung   240 €
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
80 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
35 €
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen denjenigen, der überholt wurde, behindert § 5 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Absatz 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
27 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Absatz 6 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Absatz 7 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
25 €
28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 7 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
30 €
 

Fahrtrichtungsanzeiger

   
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
§ 6 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 6
§ 7 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
§ 9 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 10
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
 

Vorbeifahren

   
30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 6
20 €
30.1 - mit Gefährdung § 6 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 6
30 €
30.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
 

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

   
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 7 Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
30 €
31.1 - mit Sachbeschädigung § 7 Absatz 5 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
35 €
31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt § 7 Absatz 3a Satz 1, 2, Absatz 3b
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
30 €
31a.1 - mit Gefährdung § 7 Absatz 3a Satz 1, 2, Absatz 3b
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
40 €
31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 7 Absatz 3c Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
15 €
31a.1 - mit Behinderung § 7 Absatz 3c Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
20 €
 

Vorfahrt

   
32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren § 8 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
10 €
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert § 8 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
25 €
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet § 8 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
100 €
 

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

   
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Absatz 1 Satz 2, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
10 €
35.1 - mit Gefährdung § 9 Absatz 1 Satz 2, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
30 €
35.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
5 €
38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet, oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt § 9 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
15 €
38.1 - mit Behinderung § 9 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
20 €
38.2 - mit Gefährdung   25 €
38.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
40 €
39.1 - mit Gefährdung § 9 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
140 €
Fahrverbot
1 Monat
41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet § 9 Absatz 3 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
140 €
Fahrverbot
1 Monat
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Absatz 4 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
10 €
42.1 - mit Gefährdung § 9 Absatz 4 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
70 €
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
80 €
45 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 9 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
70 €
 

Einfahren und Anfahren

   
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 10 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 10
30 €
47.1 - mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 10
35 €
 

Besondere Verkehrslagen

   
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert § 11 Absatz 1 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
20 €
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet § 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
200 €
Fahrverbot
1 Monat
50.1 - mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat
50.2 - mit Gefährdung   280 €
Fahrverbot
1 Monat
50.3 - mit Sachbeschädigung   320 €
Fahrverbot
1 Monat
50a Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt § 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.1 - mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
280 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.2 - mit Gefährdung   300 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.3 - mit Sachbeschädigung   320 €
Fahrverbot
1 Monat
 

Halten und Parken

   
51 Unzulässig gehalten § 12 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
ect; 9 Absatz 3 Nummer 4
20 €
51.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
§ 1 Absatz 2
 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
51a Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten § 12 Absatz 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51a.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
70 €
51a.2 - mit Gefährdung   80 €
51a.3 - mit Sachbeschädigung   100 €
51b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
35 €
51b.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51b.2 länger als 1 Stunde § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51b.2.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51b.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
100 €
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
52.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4,
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
40 €
52.2 länger als 1 Stunde § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
40 €
52.2.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeichen 238) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
50 €
52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
52a.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2 länger als 1 Stunde § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
80 €
52a.3 - mit Gefährdung   80 €
52a.4 - mit Sachbeschädigung   100 €
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 1 Nummer 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Absatz 1 Nummer 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
100 €
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 295, 296, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
54.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
54.2 länger als 3 Stunden § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
20 €
54.2.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
30 €
54.3 Unzulässig gehalten in den Fällen des Zeichens 245 auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.3.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.3.2 - mit Gefährdung   80 €
54.3.3 - mit Sachbeschädigung   100 €
54.4 Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, 245 jeweils auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.4.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.2 - mit Gefährdung   80 €
54.4.3 - mit Sachbeschädigung   100 €
54.4.4 länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.4.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.4.4.2 - mit Gefährdung   80 €
54.4.4.3 - mit Sachbeschädigung   100 €
54a Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) gehalten § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
54a.1 - mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
70 €
54a.2 - mit Gefährdung   80 €
54a.3 - mit Sachbeschädigung   100 €
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 2d, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2d
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55a Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1010-66) Spalte 3 Nummer 1, 3a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315 mit Zusatzzeichen 1010-66) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55b Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1010-70) Spalte 3 Nummer 1, 4a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315 mit Zusatzzeichen 1010-70) Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 4a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
56 In einem nach § 12 Absatz 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
30 €
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 3b Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
20 €
58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
58.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
80 €
58.1.1 - mit Gefährdung   90 €
58.1.2 - mit Sachbeschädigung   110 €
58.2 länger als 15 Minuten § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
85 €
58.2.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
90 €
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
20 €
59.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
30 €
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
60.1 - mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
70 €
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
10 €
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
10 €
 

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

   
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 13 Absatz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 13
20 €
63.1 bis zu 30 Minuten   20 €
63.2 bis zu 1 Stunde   25 €
63.3 bis zu 2 Stunden   30 €
63.4 bis zu 3 Stunden   35 €
63.5 länger als 3 Stunden   40 €
 

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

   
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 14
40 €
64.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 14
50 €
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 14
15 €
65.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Absatz 2 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 14
25 €
 

Liegenbleiben von Fahrzeugen

   
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet § 15, auch i. V. m.
§ 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 15
60 €
 

Abschleppen von Fahrzeugen

   
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Absatz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
20 €
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
5 €
69 Kraftrad abgeschleppt § 15a Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
10 €
 

Warnzeichen

   
70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Absatz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 16
10 €
71 Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 16
10 €
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 16
5 €
 

Beleuchtung

   
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
20 €
73.1 - mit Gefährdung § 17 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, 5, Absatz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
25 €
73.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
10 €
74.1 - mit Gefährdung § 17 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 2a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
15 €
74.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
25 €
75.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Absatz 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
35 €
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
60 €
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
20 €
77.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
35 €
 

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

   
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
20 €
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
70 €
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
25 €
80.1 - mit Gefährdung § 18 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 18
75 €
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
75 €
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Absatz 7
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 18
 
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   75 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 €
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   200 €
Fahrverbot
1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Absatz 8
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
30 €
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 18 Absatz 8
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
70 €
86 Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Absatz 9
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
10 €
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Absatz 10
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
25 €
87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Absatz 11
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
80 €
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
75 €
 

Bahnübergänge

   
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
80 €
89a Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
70 €
89b Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 StVO überquert    
89b.1 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
80 €
89b.2 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Absatz 2 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
10 €
 

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

   
91 An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 20 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
15 €
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbei gefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast    
92.1 behindert § 20 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
60 €,
soweit sich
nicht aus Nummer 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet § 20 Absatz 2 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
70 €,
soweit sich
nicht aus Nummer 11,
auch i. V. m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt § 20 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
60 €
94 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 20 Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
15 €
95 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast    
95.1 behindert § 20 Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
60 €,
soweit sich
nicht aus Nummer 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet § 20 Absatz 4 Satz 1, 2, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b
70 €,
soweit sich
nicht aus Nummer 11
auch i. V. m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
5 €
96.1 - mit Gefährdung § 20 Absatz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2 - mit Sachbeschädigung   30 €
 

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

   
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Absatz 1, 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 20
5 €
98 Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Absatz 1a Satz 1
§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20, 20a
 
98.1 bei einem Kind   30 €
98.2 bei mehreren Kindern   35 €
99 Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 21 Absatz 1a Satz 1
§ 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 20, 20a
 
99.1 bei einem Kind   60 €
99.2 bei mehreren Kindern   70 €
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
30 €
100.1 Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt § 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
30 €
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
15 €
 

Ladung

   
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können    
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern § 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
60 €
102.1.1 - mit Gefährdung § 22 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 21
75 €
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern § 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
35 €
102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 21
60 €
103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können § 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
10 €
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
60 €
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Absatz 2, 3, 4 Satz 1, 2, Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
20 €
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
25 €
 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

   
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass    
107.1 seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren § 23 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
10 €
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
25 €
107.3 die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren § 23 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
5 €
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Absatz 1 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
20 €
107.4.1 - mit Gefährdung § 23 Absatz 1 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
25 €
107.4.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
108 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
80 €
109 Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist § 23 Absatz 1d
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
100 €
110 Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Absatz 2 Halbsatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
10 €
 

Fußgänger

   
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Absatz1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a
5 €
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a
 
112.1 - mit Gefährdung § 25 Absatz 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2 - mit Sachbeschädigung   10 €
 

Fußgängerüberweg

   
113 An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Absatz 1, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b
80 €
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b
5 €
 

Übermäßige Straßenbenutzung

   
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 2 Nummer 6
40 €
116 Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Absatz 3
§ 49 Absatz 2 Nummer 7
60 €
 

Umweltschutz

   
117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Absatz 1 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
80 €
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt § 30 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
100 €
 

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

   
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
120 €
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
570 €
 

Inline-Skaten und Rollschuhfahren

   
120a Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 26
10 €
120a.1 - mit Behinderung § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 26
15 €
120a.2 - mit Gefährdung   20 €
 

Verkehrshindernisse

   
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
10 €
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
10 €
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
60 €
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
5 €
 

Unfall

   
125 Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Absatz 1 Nummer 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 29
30 €
125.1 - mit Sachbeschädigung § 34 Absatz 1 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 29
35 €
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 29
30 €
 

Warnkleidung

   
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen § 35 Absatz 6 Satz 4
§ 49 Absatz 4 Nummer 1a
5 €
 

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

   
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €
128a Weisung eines Transportbegleiters bei einem Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 36a Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €
129a Zeichen eines Transportbegleiters bei einem Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 36a Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €
 

Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

   
130 Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
5 €
130.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
5 €
130.2 - mit Sachbeschädigung   10 €
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 9
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
15 €
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
35 €
132 Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
90 €
132.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
360 €
Fahrverbot
1 Monat
132a Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
60 €
132a.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
100 €
132a.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
120 €
132a.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 €
132a.3.1 - mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
160 €
132a.3.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
180 €
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
70 €
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 €
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
 
133.3.1 behindert   100 €
133.3.2 gefährdet   150 €
 

Blaues und gelbes Blinklicht

   
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
20 €
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
240 €
Fahrverbot
1 Monat
135.1 - mit Gefährdung § 38 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3
280 €
Fahrverbot
1 Monat
135.2 - mit Sachbeschädigung   320 €
Fahrverbot
1 Monat
 

Vorschriftzeichen

   
136 Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt (Zeichen 201) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €
136.1 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
5 €
137.1 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
10 €
137.2 - mit Sachbeschädigung   20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
138.1 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
15 €
138.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
 
139.1 als Kfz-Führer   25 €
139.2 als Radfahrer   20 €
139.2.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
25 €
139.2.2 - mit Gefährdung   30 €
139.2.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
139a Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
35 €
140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
140.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3) Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
20 €
140.2 - mit Gefährdung   25 €
140.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
141 Vorschriftswidrig einen Gehweg (Zeichen 239), einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einen Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241) oder den Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) befahren, dort gehalten oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
 
141.1 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse   100 €
141.2 mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   55 €
141.3 mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen   50 €
141.4 als Radfahrer   25 €
141.4.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 31 (Zeichen 250, 254)
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
30 €
141.4.2 - mit Gefährdung   35 €
141.4.3 - mit Sachbeschädigung   40 €
142 Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 Zeichen 262 bis 266) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
40 €
142a Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
50 €
143 Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
143.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
25 €
143.2 - mit Gefährdung   30 €
143.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
144 Vorschriftswidrig auf einem Gehweg (Zeichen 239), auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), auf einem Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241), im Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) oder trotz eines Verkehrsverbotes (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) geparkt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
144.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
144.2 länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2 Satz 3 Halbsatz 2, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
146a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16 (Zeichen 237) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3 Satz 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
147 Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
147.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
70 €
151 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet    
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
60 €
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2,
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35, 43 (Zeichen 261, 269)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister   250 €
Fahrverbot
1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
153a Überholverbot (Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 und lfd. Nr. 53, 54, 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
155.1 - mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
155.2 und dabei überholt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
30 €
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
30 €
155.3.1 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
35 €
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
 

Richtzeichen

   
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)    
157.1 - Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
15 €
157.2 - Fußgängerverkehr behindert § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
15 €
157.3 - Fußgängerverkehr gefährdet   60 €
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
159.1 - mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
159.2 länger als 3 Stunden § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
20 €
159.2.1 - mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
30 €
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
159a.1 - mit Gefährdung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
159a.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
60 €
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
 
159c.1 - gehalten   20 €
159c.2 - geparkt   25 €
 

Verkehrseinrichtungen

   
163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 7 (Zeichen 600, 605, 628, 629, 610, 615, 616) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 6
5 €
 

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

   
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Absatz 4 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 7
60 €
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Absatz 6
§ 49 Absatz 4 Nummer 3
75 €
 

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

   
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 4 Nummer 4
60 €
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
10 €

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrerlaubnis-
Verordnung
FeV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

   
 

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

   
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt § 75 Nummer 4 i. V. m. den dort genannten Vorschriften 10 €
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nummer 4 10 €
 

Einschränkung der Fahrerlaubnis

   
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Absatz 2 Satz 4
§ 23 Absatz 2 Satz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 2
§ 46 Absatz 2
§ 74 Absatz 3
§ 75 Nummer 9, 14, 15
25 €
 

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

   
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nummer 10
i. V. m. den dort genannten Vorschriften
25 €
 

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

   
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Absatz 1
§ 75 Nummer 12
75 €
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
75 €
 

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

   
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
35 €

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
FZV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

   
 

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

   
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 

Zulassung

   
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 77 Nummer 1
70 €
175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
§ 42 Absatz 4 Satz 3
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 77 Nummer 1
40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigem Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
§ 77 Nummer 10
40 €
(178) (aufgehoben)    
 

Betriebsverbot und -beschränkungen

   
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 15 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 8
§ 77 Nummer 6
40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 12 Absatz 13 Satz 1, i. V. m. § 12 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 auch i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
§ 42 Absatz 2 Satz 5
§ 43 Absatz 2 Satz 5
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 5 Satz 1, Absatz 9
§ 77 Nummer 1
60 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 12 Absatz 13 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 9
§ 77 Nummer 1
65 €
179c Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist § 12 Absatz 12 Satz 3
§ 77 Nummer 9
10 €
 

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis

   
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 13 und Nummer 14
15 €
180a Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 7
15 €
 

Internetbasierte Zulassung

   
180b Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht § 26 Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 20
40 €
180c Als Halter einen Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht § 26 Absatz 5 Satz 2
§ 77 Nummer 21
65 €
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt § 26 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 1
70 €
180e Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet § 26 Absatz 5 Satz 4
§ 77 Nummer 2
70 €
 

Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen

   
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 41 Absatz 3 Satz 1, 6
§ 77 Nummern 23 und 25
10 €
181a (aufgehoben)    
181b (aufgehoben)    
182 Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet § 42 Absatz 3 Satz 1
§ 43 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 26
50 €
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen § 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5
§ 77 Nummer 5, 24
25 €
183a Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt § 41 Absatz 3 Satz 2
§ 43 Absatz 2 Satz 2
§ 77 Nummer 4
10 €
183b Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt § 42 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 4
20 €
 

Versicherungskennzeichen und -plaketten

   
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette § 53 Absatz 7
§ 53 Absatz 4
§ 77 Nummer 1
10 €
 

Ausländische Kraftfahrzeuge

   
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 46 Absatz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
10 €
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 47 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 27
40 €
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 47 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
15 €

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   
 

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

   
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Absatz 1 Satz 1
i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr 4 bis zu 8 Monate   60 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   60 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Absatz 1 Satz 1
i. V. m. Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 18
15 €
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Absatz 7 Satz 5
§ 69a Absatz 2 Nummer 15
60 €
 

Vorstehende Außenkanten

   
188 Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1a
20 €
 

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

   
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen   90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Absatz 2, jeweils i. V. m. § 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
 
189a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189a.2 bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1ab
 
189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189b.2 bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen   135 €
 

Führung eines Fahrtenbuches

   
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 4, 4a
100 €
 

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

   
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Absatz 5 Nummer 4b
5 €
 

Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

   
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 2
60 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 

Unterfahrschutz

   
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Absatz 1, 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 3a
25 €
 

Kurvenlaufeigenschaften

   
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3c
60 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 

Schleppen von Fahrzeugen

   
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
25 €
 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

   
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Absatz 3 Satz 3
§ 31d Absatz 1
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 4
 
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 31d Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
 

Prüfung von Flüssiggasanlagen

   
200 Als Halter eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lassen um § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
§ 69 Absatz 2 Nummer 20
 
200.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
200.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 €
200.3 mehr als 8 Monate   60 €
 

Besetzung von Kraftomnibussen

   
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 5
60 €
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 

Kindersitze

   
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen    
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Absatz 8 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Absatz 8 Satz 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
5 €
203.3 die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten § 35a Absatz 13
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €
 

Rollstuhlplätze und Rückhaltesysteme

   
203a Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
203b Personenkraftwagen, indem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
35 €
203c Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
203d Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203e Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203f Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
 

Feuerlöscher in Kraftomnibussen

   
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
15 €
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
20 €
 

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

   
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
5 €
  in Betrieb genommen    
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
10 €
  angeordnet oder zugelassen    
 

Bereifung und Laufflächen

   
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 8
15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1c, 8
25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1c, 8
60 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
213a Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 4 und 4a
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

   
214 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 30 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Absatz 16, 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 3, 9, 13
 
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   180 €
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen   90 €
 

Erlöschen der Betriebserlaubnis

   
214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
 
214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
214a.2 bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen   90 €
214b Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1ab
 
214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
214b.2 bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen   90 €
 

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

   
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
25 €
 

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

   
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Absatz 3 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
5 €
 

Stützlast

   
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Absatz 3 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
60 €
 

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

   
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 17
20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 5c
10 €
 

Lichttechnische Einrichtungen

   
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a, 10 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Absatz 1 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
20 €
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über    
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5, Absatz 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 18a
15 €
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4, Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 18b
15 €
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, 3
§ 51b Absatz 2 Satz 1, 3, Absatz 5, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 18c
15 €
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, 4, Absatz 9 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 18e
15 €
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Absatz 4 Satz 1 bis 4, 6, Absatz 5 Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 8, 9 Satz 1
§ 53d Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 18g, 19c
15 €
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19
15 €
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19a
15 €
 

Arztschild

   
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 52 Absatz 6 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 5f
10 €
 

Geschwindigkeitsbegrenzer

   
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 1c, 25b
100 €
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
150 €
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung    
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
25 €
225.2 mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
40 €
  vergangen ist    
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 6e
10 €
 

Einrichtungen an Fahrrädern

   
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Absatz 4 Nummer 4
15 €
230 Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen § 67
§ 67a
§ 69a Absatz 4 Nummer 8, 9
20 €
 

Ausnahmen

   
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €
 

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

   
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
70 €

Lfd. Nr. Tatbestand Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung
(eKFV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

   
 

Betriebsbeschränkungen

   
234 Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 14 Nummer 1
70 €
234a Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 14 Nummer 3
70 €
235 Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 14 Nummer 1
40 €
235a Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 14 Nummer 3
40 €
236 Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4
§ 14 Nummer 1
30 €
236a Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen § 2 Absatz 4
§ 14 Nummer 3
30 €
237 Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
20 €
237a Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
15 €
237b Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d
§ 14 Nummer 1
25 €
 

Verhaltensrechtliche Anforderungen

   
238 Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
15 €
238.1 - mit Behinderung § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO
20 €
238.2 - mit Gefährdung   25 €
238.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
238a Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren § 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
15 €
238a.1 - mit Behinderung § 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO
20 €
238a.2 - mit Gefährdung   25 €
238a.3 - mit Sachbeschädigung   30 €

Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

f) Ferienreise-Verordnung

   
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nummer 1
60 €
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nummer 1
150 €

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-
gesetz
StVG
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG

0,5-Promille-Grenze

   
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1500 €
Fahrverbot
3 Monate
 

3,5-ng/ml-Tetrahydrocannabinol-Grenze

   
242 Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum § 24a Absatz 1a 500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1500 €
Fahrverbot
3 Monate
 

Berauschende Mittel

   
242243 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1
i. V. m. Absatz 3
500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1243.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2243.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1500 €
Fahrverbot
3 Monate
 

Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen

   
243a Als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und
  1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
  2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten
§ 24a Absatz 2a 1000 €
Fahrverbot
1 Monat
243a.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   1500 €
Fahrverbot
3 Monate
243a.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister   2000 €
Fahrverbot
3 Monate
 

Alkoholverbot und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

   
243243b in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Absatz  1 und 2 250 €

Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-
Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

   
 

Bahnübergänge

   
244 Beim Führen eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245 Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a
350 €
 

Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

   
246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
 
246.1 beim Führen eines Fahrzeugs   100 €
246.2 - mit Gefährdung § 23 Absatz 1a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
150 €
Fahrverbot
1 Monat
246.3 - mit Sachbeschädigung   200 €
Fahrverbot
1 Monat
246.4 beim Radfahren § 23 Absatz 1a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
55 €
247 Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Absatz 1c
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
75 €
247a Beim Führen eines Kraftfahrzeuges Gesicht verdeckt oder verhüllt § 23 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
60 €
 

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

   
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
10 €
 

Verkehrseinrichtungen zum Schutz der Infrastruktur

   
250a Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 4 Nummer 4, 6
500 €
Fahrverbot
1 Monat2 Monate

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrerlaubnis-
Verordnung
FeV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

   
 

Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

   
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 48 Absatz 3 Satz 2
§ 48a Absatz 3 Satz 2
§ 74 Absatz 4 Satz 25
§ 75 Nummer 4
§ 75 Nummer 13
10 €
251a Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt § 48a Absatz 2 Satz 1
§ 75 Nummer 159
70 €

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrzeug-
Zulassungsverordnung
FZV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

   
 

Aushändigen von Fahrzeugpapieren

   
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 

Betriebsverbot und Beschränkungen

   
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Absatz 1
§ 77 Nummer 6
70 €

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   
 

Erlöschen der Betriebserlaubnis

   
253a Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen § 19 Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 2 Nummer 101a
 
253a.1 - als Hersteller oder Importeur   800 €
253a.2 - als Gewerbetreibender   400 €
 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

   
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 4c
50 €
 

Ausnahmen

   
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €


Anhang
(zu Nummer 11 der Anlage)

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 40 30
11.1.2 11 - 15 60 50

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 160 140 - -
11.1.4 16 - 20 160 140 - -
11.1.5 21 - 25 175 150 - -
11.1.6 26 - 30 235 175 1 Monat -
11.1.7 31 - 40 340 255 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 560 480 2 Monate 1 Monate
11.1.9 51 - 60 700 600 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 800 700 3 Monate 3 Monate

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 70 60

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.2 11 - 15 120 70
Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 320 240 - -
11.2.4 16 - 20 320 240 - -
11.2.5 21 - 25 360 280 1 Monat -
11.2.6 26 - 30 480 400 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 640 560 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 800 700 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 900 800 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 950 900 3 Monate 3 Monate

c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 30 20
11.3.2 11 - 15 50 40
11.3.3 16 - 20 70 60

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.4 21 - 25 115 100 - -
11.3.5 26 - 30 180 150 - -
11.3.6 31 - 40 260 200 1 Monat -
11.3.7 41 - 50 400 320 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51 - 60 560 480 2 Monate 1 Monate
11.3.9 61 - 70 700 600 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 800 700 3 Monate 3 Monate

Anhang
(zu Nummer 12 der Anlage)

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.   Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160  
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240  
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320  
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
3 Monate
12.7 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.7.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100  
12.7.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180  
12.7.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
1 Monat
12.7.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
2 Monate
12.7.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Fahrverbot
3 Monate

Anhang
(zu Nummern  198 und 199 der Anlage)

Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.1 für Inbetriebnahme  
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme  
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425

b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als  5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235

Anlage
(zu § 3 Absatz 3)

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
 
auf Euro
mit Sachbeschädigung
 
auf Euro
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1000
760 915 1000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180

zum Seitenanfang

zum Inhaltsverzeichnis


Erstellt von: Bernd Sluka am 2002-01-08
zuletzt geändert am 2020-03-08 (Bernd Sluka)