Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

Geändert mit Wirkung zum 2009-02-01
(u.a. hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstand, Alkohol)
Diese Änderungen sind gelb hinterlegt.
Entfallene Teile sind grün hinterlegt.
Geändert mit Wirkung zum 2009-09-01
(Linksfahrverbot für Lkw bei schlechter Witterung) Diese Änderungen sind orange hinterlegt.

Inhaltsverzeichnis


Verordnung
über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)

Vom 13. November 2001

BGBl. I 2001 (Nr. 59), Seite 3033 zuletzt geändert am 2009-03-26, BGBl. I 734 (in Kraft getreten 2009-09-01)

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Bußgeldkatalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § § 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkataloges von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkataloges von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

§ 2 Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 3 Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln. erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
  1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
  2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkataloges vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4 Regelfahrverbot

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

  1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
  2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1 21.2, 83.3 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
  4. der Nummern 244, oder 248
    der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 13. November 2001

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig


Anlage
(zu
§ 1 Abs. 1)

Bußgeldkatalog

Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

   
 

Grundregeln

   
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
 
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt   10 €
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert   20 €
1.3 einen anderen gefährdet   30 €
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist   35 €
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €
 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

   
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2 - mit Gefährdung   20 €
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen    
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2 - mit Gefährdung   20 €
3.4.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
 
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet   80 €
40 €
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert   80 €
40 €
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
20 €
5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
40 €
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €
75 €
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer    
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4
15 €
7.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4
20 €
7.1.2 - mit Gefährdung   25 €
7.1.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2 - mit Gefährdung   20 €
7.2.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
 

Geschwindigkeit

   
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren    
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
50 €
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 3 Abs. 1 Satz 3
80 €
50 €
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1
Buchstabe a
9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1
Buchstabe c
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
60 €
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1
Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1
Buchstabe c
 

Abstand

   
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
 
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h   25 €
12.2 - mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3 - mit Sachbeschädigung   35 €
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe b
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst    
13.1 - mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2 - mit Sachbeschädigung   30 €
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €
50 €
 

Überholen

   
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
50 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
40 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
50 €
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
75 €
19.1.1    mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2    mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
125 €
Fahrverbot
1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
40 €
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
75 €
21.1    mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.1    mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €
Fahrverbot
1 Monat
21.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
125 €
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
40 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
 

Fahrtrichtungsanzeiger

   
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
 

Vorbeifahren

   
30 An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 €
30.1 - mit Gefährdung § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 €
30.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
 

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

   
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1 - mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 €
 

Vorfahrt

   
32 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
10 €
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
25 €
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
50 €
 

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

   
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
35.1 - mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 €
35.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 €
37 Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
37.1 - mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
15 €
37.2 - mit Gefährdung   20 €
37.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
38 Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
38.1 - mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
15 €
38.2 - mit Gefährdung   20 €
38.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
40 €
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
40 €
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
40 €
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 €
50 €
 

Kreisverkehr

   
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn    
45.1 gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 €
45.1.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 €
45.2 geparkt § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 €
45.2.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 €
46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 €
 

Einfahren und Anfahren

   
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 €
47.1 - mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 €
48 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
20 €
 

Besondere Verkehrslagen

   
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 €
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 €
 

Halten und Parken

   
51 Unzulässig gehalten    
51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
51.1.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
51.2 in "zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 €
51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51a.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
40 €
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Nr. 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
52.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
54.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
54.2 länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
54.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
58.2 länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
58.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
59.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
60.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
 

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

   
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 €
63.1 bis zu 30 Minuten   5 €
63.2 bis zu 1 Stunde   10 €
63.3 bis zu 2 Stunden   15 €
63.4 bis zu 3 Stunden   20 €
63.5 länger als 3 Stunden   25 €
 

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

   
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 €
64.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 €
65.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
 

Liegenbleiben von Fahrzeugen

   
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet § 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 €
 

Abschleppen von Fahrzeugen

   
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 €
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 €
69 Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 €
 

Warnzeichen

   
70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 €
71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 €
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 €
 

Beleuchtung

   
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1 - mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch- gehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1 - mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
 

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

   
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
40 €
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 €
50 €
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 €
50 €
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   75 €
50 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 €
100 €
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   200 €
150 €
Fahrverbot
1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
40 €
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 €
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 €
50 €
 

Bahnübergänge

   
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 €
50 €
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert    
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 €
50 €
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO
(außer bei geschlossener Schranke)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
240 €
150 €
Fahrverbot
1 Monat
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 €
 

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

   
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 €
96.1 - mit Gefährdung § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2 - mit Sachbeschädigung   30 €
 

Personenbeförderung, Sicherungspflichten

   
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98 Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
98.1 bei einem Kind   30 €
98.2 bei mehreren Kindern   35 €
99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
99.1 bei einem Kind   40 €
99.2 bei mehreren Kindern   50 €
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
 

Ladung

   
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert    
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 €
102.1.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

   
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass    
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.4.1 - mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €
107.4.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €
50 €
109a Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 €
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
 

Fußgänger

   
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Abs.1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 €
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
 
112.1 - mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2 - mit Sachbeschädigung   10 €
 

Fußgängerüberweg

   
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 €
50 €
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 €
 

Übermäßige Straßenbenutzung

   
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 €
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 €
 

Umweltschutz

   
117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 €
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 €
 

Sonntagsfahrverbot

   
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 €
40 €
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 €
200 €
 

Verkehrshindernisse

   
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 €
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 €
 

Unfall

   
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
125.1 - mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 €
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
 

Warnkleidung

   
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
5 €
 

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

   
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 €
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 €
 

Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

   
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.2 - mit Sachbeschädigung   10 €
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 €
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 €
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 €
50 €
132.1 mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2 mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
125 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1 mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2 mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
360 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
125 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
70 €
50 €
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €
60 €
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1 behindert   100 €
60 €
133.3.2 gefährdet   150 €
75 €
 

Blaues und gelbes Blinklicht

   
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
 

Vorschriftzeichen

   
136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 €
137.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
10 €
137.2 - mit Sachbeschädigung   20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
138.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 €
138.2 - mit Sachbeschädigung   25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
139.1 als Kfz-Führer   20 €
139.2 als Radfahrer   15 €
139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20 €
139.2.2 - mit Gefährdung   25 €
139.2.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   20 €
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen   15 €
141.3 als Radfahrer   10 €
141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 €
141.3.2 - mit Gefährdung   20 €
141.3.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20 €
143.2 - mit Gefährdung   25 €
143.3 - mit Sachbeschädigung   30 €
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 €
144.2 länger als 3 Stunden   35 €
145 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweirad- fahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
145.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 €
145.2 - mit Gefährdung   20 €
145.3 - mit Sachbeschädigung   25 €
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 €
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
50 €
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet    
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
50 €
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 €
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269   250 €
Fahrverbot
1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €
154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 41 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155.1 - mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 €
155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 4
35 €
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 3 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
 

Richtzeichen

   
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)    
157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Abs. 4a Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
157.2 Fußgänger behindert § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159.2 länger als 3 Stunden   20 €
159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1 - mit Gefährdung § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2 - mit Sachbeschädigung § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 4b Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 4c
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1 - gehalten   20 €
159c.2 - geparkt   25 €
160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
30 €
161 Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
161.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe d Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
20 €
162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen anderen gefährdet § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40 €
 

Verkehrseinrichtungen

   
163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 €
 

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

   
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 €
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 €
 

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

   
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 €
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €

Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

   
 

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

   
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 10 €
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nr. 4 10 €
 

Einschränkung der Fahrerlaubnis

   
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
 

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

   
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten Vorschriften
25 €
 

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

   
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 €
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 €
 

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

   
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 €

Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

   
 

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

   
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 25 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €
 

Zulassung

   
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 €
 

Betriebsverbot und -beschränkungen

   
178 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 €
 

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis

   
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 €
 

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

   
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 €
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16
50 €
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 €
 

Versicherungskennzeichen

   
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 €
 

Ausländische Kraftfahrzeuge

   
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 €
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 €
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 €
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 €

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   
 

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

   
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr 4 bis zu 8 Monate   40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
 

Vorstehende Außenkanten

   
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
 

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

   
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
100 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 €
50 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i.V.m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
150 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
75 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
150 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
75 €
 

Führung eines Fahrtenbuches

   
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
 

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

   
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen    
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

Unterfahrschutz

   
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
 

Kurvenlaufeigenschaften

   
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

Schleppen von Fahrzeugen

   
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

   
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
 
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
200 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
 

Besetzung von Kraftomnibussen

   
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

Kindersitze

   
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen    
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
 

Feuerlöscher in Kraftomnibussen

   
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
 

Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

   
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
 

Bereifung und Laufflächen

   
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

   
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
 
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
100 €
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 €
50 €
 

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

   
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

   
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
 

Stützlast

   
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
 

Abgasuntersuchung

   
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII,
Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
 
218.1 2 bis zu 8 Monaten   15 €
218.2 8 Monate   40 €
 

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

   
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
 

Lichttechnische Einrichtungen

   
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über    
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 €
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
15 €
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
 

Arztschild

   
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
 

Geschwindigkeitsbegrenzer

   
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung    
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2 mehr als ein Monat
vergangen ist
§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
 

Einrichtungen an Fahrrädern

   
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
 

Ausnahmen

   
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
 

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

   
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
50 €

Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

e) Ferienreise-Verordnung

   
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
40 €
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
100 €

Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a, § 24c StVG

0,5-Promille-Grenze

   
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 €
250 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1000 €
500 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1500 €
750 €
Fahrverbot
3 Monate
 

Berauschende Mittel

   
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 3
500 €
250 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1000 €
500 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1500 €
750 €
Fahrverbot
3 Monate
 

Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

   
243 in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs.  1 und 2 250 €
125 €

Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

   
 

Bahnübergänge

   
244 Als Führer eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
350 €
 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

   
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1 als Fahrzeugführer   40 €
246.2 als Radfahrer   25 €
247 Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
40 €
 

Kraftfahrzeugrennen

   
248 Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 €
Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €
 

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

   
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €

Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

   
 

Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

   
251 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
10 €

Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

   
 

Aushändigen von Fahrzeugpapieren

   
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €
 

Betriebsverbot und Beschränkungen

   
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   
 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

   
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte
oder
gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
 

Ausnahmen

   
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €


Anlage
(zu Nr. 11 der Anlage)

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 20 15
11.1.2 11 - 15 30 25

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
80
50
70
40
­ ­
11.1.4 16 - 20 80
50
70
40
­ ­
11.1.5 21 - 25 95
60
80
50
­ ­
11.1.6 26 - 30 140
90
95
60
1 Monat ­
11.1.7 31 - 40 200
125
160
100
1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 280
175
240
150
2 Monate 1 Monate
11.1.9 51 - 60 480
300
440
275
3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680
425
600
375
3 Monate 3 Monate

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11 - 15 40 35

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
160
100
120
75
­ ­
11.2.4 16 - 20 160
100
120
75
­ ­
11.2.5 21 - 25 200
125
160
100
1 Monat ­
11.2.6 26 - 30 280
175
240
150
1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 360
225
320
200
2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 480
300
400
250
3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 600
375
560
350
3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760
475
680
425
3 Monate 3 Monate

c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11 - 15 25 20
11.3.3 16 - 20 35 30

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.4 21 - 25 80
50
70
40
­ ­
11.3.5 26 - 30 100
60
80
50
­ ­
11.3.6 31 - 40 160
100
120
75
1 Monat ­
11.3.7 41 - 50 200
125
160
100
1 Monate 1 Monate
11.3.8 51 - 60 280
175
240
150
2 Monate 1 Monate
11.3.9 61 - 70 480
300
440
275
3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680
425
600
375
3 Monate 3 Monate

Anlage
(zu Nr. 12 der Anlage)

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.   Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75
40
 
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100
60
 
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160
100
Fahrverbot
1 Monat

soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240
150
Fahrverbot
2 Monate

soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320
200
Fahrverbot
3 Monate

soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100
60
 
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180
100
 
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240
150
Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320
200
Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400
250
Fahrverbot
3 Monate

Anlage
(zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)

Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.1 für Inbetriebnahme  
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
50
198.1.3 mehr als 10 110
60
198.1.4 mehr als 15 140
75
198.1.5 mehr als 20 190
100
198.1.6 mehr als 25 285
150
198.1.7 mehr als 30 380
200
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme  
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
75
199.1.3 mehr als 10 235
125
199.1.4 mehr als 15 285
150
199.1.5 mehr als 20 380
200
199.1.6 mehr als 25 425
225

b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als  5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
50
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
75
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235
125

Anhang
(zu § 3 Abs. 3)

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
 
auf Euro
mit Sachbeschädigung
 
auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 100 110 125
80 100 120
90 110 135
100 120 125 145 150
110 135 165
120 145 175
125 150 175
130 160 195
140 170 205
150 180 175 220 225
160 195 235
165 200 240
175 200 275
180 220 265
190 230 280
200 240 255 290 325
210 255 310
225 250 375
235 285 345
250 300 275 360 425
270 325 390
275 300 475
280 340 410
290 350 420
285 345 415
300 325 475
320 385 465
325 350 475
350 420 400 505 475
360 435 525
380 460 555
375 bis 450 475 475
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1000
760 915 1000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
40 50
50 60
60 75
70 85
75 90 100
80 100
100 120
150 180

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Erstellt von: Bernd Sluka am 2002-01-08
zuletzt geändert am 2020-03-08 (© Bernd Sluka)