Dieser Bußgeldkatalog ist nicht mehr aktuell. Er wurde zum 2002-01-01 durch einen neuen Bußgeldkatalog mit Euro-Beträgen außer Kraft gesetzt.

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

(© Rechtsanwaltskanzlei Emmert und Bernd Sluka (BKatV))

vom 1989-07-04, BGBl. I 1989, Seite 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert am 2001-03-19 , BGBl. I 2001, Seite 368 (in Kraft getreten am 2001-04-01)

§ 1 Regelsätze für Geldbußen

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 68.1, 68.2, 70.1 und 70.2 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Wird ein Tatbestand der Nummer 55.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 60, 62 oder 62.1 bis 62.3 des Bußgeldkatalogs vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für des Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme durch den Halter vorgesehen ist.

(4) Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldkatalogs.

(5) Wird vom Führer eines kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eine Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

  1. der Nummern 3, 7, 9, 9.1, 9.1.1, 10a, 10a.a, 60, 62, 62.1 bis 62.3 oder
  2. der Nummern 6.1 oder 6.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhang, oder
  3. der Nummern 55.1 oder 55.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, auch in den Fällen des Absatzes 4, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 950 Deutsche Mark. der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
  1. der Nummern 51.1, 51.2, 51.2.1 bis 51.2.3, 51.3, 61 oder
  2. der Nummern 56.1 oder 56.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zuläßt.

(6) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 950,- Deutsche Mark.

(7) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 80 Deutsche Mark, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 2 Anordnung eines Fahrverbots

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

  1. der Nummern 3a.1 bis 3a.3, der Nummern 5.1. bis 5.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
  2. der Nummern 6.1.4 oder 6.1.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 6.2.4 oder 6.2.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  3. der Nummern 9.1.1, 10a.1 oder 19.3 oder
  4. der Nummern 34.1, 34.2 oder 34.2.1
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 68, 68.1, 68.2, 70, 70.1 und 70.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Bußgeldkatalog

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung

[Straßenbenutzung durch Fahrzeuge] [Geschwindigkeit] [Abstand] [Überholen] [Vorfahrt] [Abbiegen] [Liegenbleiben von Fahrzeugen] [Beleuchtung] [Autobahnen und Kraftfahrstraßen] [Bahnübergänge] [Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse] [Sicherung von Kindern] [Ladung] [Fußgängerüberwege] [Übermäßige Straßenbenutzung] [Sonntagsfahrverbot] [Verkehrshindernisse] [Zeichen der Polizeibeamten] [Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil] [Vorschriftszeichen] [Richtzeichen] [Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen] [Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis]

Verstöße gegen die Fahrerlaubnisverordnung

[Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung]

Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung

[Betriebsverbot und -beschränkungen] [Zulassungspflicht] [Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger] [Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge] [Führung eines Fahrtenbuches] [Abmessungen von Fahrzeugen] [Kurvenlaufeigenschaften] [Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen] [Besetzung von Kraftomnibussen] [Bereifung und Laufflächen] [Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs ] [Stützlast] [Abgassonderuntersuchungen] [Geschwindigkeitsbegrenzer] [Amtliches Kennzeichen] [Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen]

Verstöße gegen die Fernreise-Verordnung

Verstöße gegen § 24a Straßenverkehrsgesetz

[0,5 Promille-Grenze] [Berauschende Mittel]


Nr. Ordnungswidrigkeit §§ StVO Regelsatz in DM und Fahrverbot

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
1Gegen das Rechtsfahrverbot § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
1.1bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80
1.2auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80
2Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
150
Geschwindigkeit
3Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5100
3aFestgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
100
3a.1um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art Tabelle 1 Buchstabe a
3a.2um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 3a.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
3a.3um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nr. 3a.1 oder 3a.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
4Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
120
5Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe 3, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das de Fahrzeugverkehr zuläßt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1)
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
5.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art Tabelle 1 Buchstabe a
5.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 5.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
5.3 andern als den in Nr. 5.1 oder 5.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
Abstand
6Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
6.1 mehr als 80 km/h Tabelle 2 Buchstabe a
6.2 mehr als 130 km/h Tabelle 2 Buchstabe b
7Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
100
Überholen
8Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100
9Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100
9.1und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150
9.1.1mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250; Fahrverbot
1 Monat
10Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80
10aMit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150
10a.1mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250, Fahrverbot
1 Monat
11Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80
Vorfahrt
12 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100
Abbiegen
13Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2; Abs. 4 Satz 1 80
13aBeim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
80
14Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
80
14aBeim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
100
Liegenbleiben von Fahrzeugen
15Liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet § 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
80
Beleuchtung
16Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
80
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16a Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80
17An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
100
18Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
100
19Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
19.1ein einer Ein- oder Ausfahrt 100
19.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 200
19.3auf der durchgehenden Fahrbahn 300;Fahrverbot
1 Monat
20Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80
21Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
100
Bahnübergänge
22Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
100
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
23 An einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltenden Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichendem Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
23.1behindert § 20 Abs. 2 Satz 2,3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
80, soweit sich nicht aus Nr. 5ein höherer Regelsatz ergibt
23.2gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
100, soweit sich nicht aus Nr. 5, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
23aOmnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
80
24 An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt nicht Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
24.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
80, soweit sich nicht aus Nr. 5 ein höherer Regelsatz ergibt
24.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
100, soweit sich nicht aus Nr. 5, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
Sicherung von Kindern
24 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
24a.1 bei einem Kind 80
24a.2 bei mehreren Kindern 100
Ladung
25Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
100
25a Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
80
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
26Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
100
Fußgängerüberwege
27An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 27 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b
100
Übermäßige Straßenbenutzung
28Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
80
29Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
80
Sonntagsfahrverbot
30Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
80
31Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
400
Verkehrshindernisse
32Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
80
Zeichen der Polizeibeamten
33Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
100
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
34Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
100
34.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
250
Fahrverbot
1 Monat
34.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
250
Fahrverbot
1 Monat
34.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
400
Fahrverbot
1 Monat
34aBeim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
34a.1vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7100
34a.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegefurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100
34a.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
34a.3.1behindert 120
34a.3.2gefährdet 150
Vorschriftszeichen
35Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 Nr. 4
100
36Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet
36.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) § 41 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7, Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
80
36.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6 Buchstabe a, Satz 2, Satz 7 Nr. 1, Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
100
37Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
200
38Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots bei Smog oder Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
80
Richtzeichen
39Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 236) einen Fußgänger gefährdet § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
80
40Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen andern gefährdet § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Buchstabe b, Satz 1, Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
80
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
41Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekanntgemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 29 Abs. 3 Nr. 7
80
42Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt, oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
150
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
43Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
80

b) Fahrerlaubnis­Verordnung

Lfd. Nr.Tatbestand FeVRegelsatz in DM und Fahrverbot
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
44 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
150
45 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
150

c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Nr.Ordnungswidrigkeit §§ StVZORegelsatz in DM und Fahrverbot
Betriebsverbot und -beschränkungen
46Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwider gehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet § 17 Abs. 1 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 1
100
47Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeuges nicht beachtet § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 12
§ 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 12
80
48 Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
80
Zulassungspflicht
49 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 18 Abs. 1, 3 Satz 1
§ 23 Abs. 1b Satz 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. Abs. 4 Satz 3
§ 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a
100
49a Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abgestellt § 23 Abs. 1b Satz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 10a
80
49b Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 13a
100
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
50 Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsüberprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als 8 Monate § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
80
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
51Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
51.1der Führer zur selbständigen Leistung nicht geeignet war 100
51.2das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
150
51.2.1Lenkeinrichtung § 31 Abs. 2 i.V.m. § 38
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
51.2.2Bremsen§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
51.2.3Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
51.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
Führung eines Fahrtenbuches
52 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Satz 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
100
Abmessungen von Fahrzeugen
53 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
100
54 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
Kurvenlaufeigenschaften
54aKraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32 d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
100
54bAls Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurveneigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
55Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 3 Satz 1, 2 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
55.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
55.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
56Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1, 2 , 5, 7
§ 42 Abs. 1, Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
56.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgesicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
56.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
57Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 34 Abs. 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
100
Besetzung von Kraftomnibussen
58Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
100
59Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V. m. § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
Bereifung und Laufflächen
60Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
100
61Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
62Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Verschrift über 100
62.1Lenkeinrichtungen § 38
§ 69a Abs. 3 Nr. 9
100
62.2Bremsen§ 41 Abs. 1 bis 12, 14 bis 17
§ 69a Abs. 3 Nr. 13
100
62.3Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69 A Abs. 3 Nr. 3
100
Stützlast
63Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
80
Abgassonderuntersuchungen
(für die neuen Bundesländer vgl. Verwarnungsgeldkatalog Nr. 130)
64 Als Halter die Frist für die Abgassonderuntersuchung um mehr als acht Monate überschritten § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage XIa
§ 47a Abs. 7 Satz 4
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
80
Geschwindigkeitsbegrenzer
64a Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 25b
§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO
100
64b Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 25b
150
64c Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
80
Amtliches Kennzeichen
64d Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte § 18 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1
§ 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4
80
64e Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 5
100
64f An einem ausländischen Kfz oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 IntKfzV
§ 14 Nr. 1 IntKfzV
80
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
65Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
100

d) Ferienreise­Verordnung

Nr.Ordnungswidrigkeit §§ Ferienreise-VORegelsatz in DM und Fahrverbot
66Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
80
67Als Halter die Führung eines Kraftfahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
200

B. Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG

Nr. Ordnungswidrigkeit §§ StVG Regelsatz in DM und Fahrverbot
0,5 Promille-Grenze
68 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500,
Fahrverbot 1 Monat
68.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,
Fahrverbot 3 Monate
68.2 bei Eintragung bereits mehrerer Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1500,
Fahrverbot 3 Monate
Berauschende Mittel
70 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 500,
Fahrverbot 1 Monat
70.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,
Fahrverbot 3 Monate
70.2 bei Eintragung bereits mehrerer Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1500,
Fahrverbot 3 Monate

Anhang zum Bußgeldkatalog

Tabelle 1:Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach den Nummern 3a.1, 3a.2 und 3a.3 der Anlage.

Tabelle 1 Buchstabe a. Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz
bei Begehung
innerhalb / außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb / außerhalb
geschlossener Ortschaften
5.1.1bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt 100 80 --
5.1.216 - 20 10080 --
5.1.321 - 25 120100 --
5.1.426- 30 180120 --
5.1.531 - 40 250200 1-
5.1.6.41 - 50 350 300 2 1
5.1.7. 51 - 60 600 550 3 2
5.1.8 über 60 850 750 3 3

Tabelle 1 Buchstabe b. Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge den in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz
bei Begehung
innerhalb / außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb / außerhalb
geschlossener Ortschaften
5.2.1 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt 150 120 - -
5.2.2 16-20 150 120 - -
5.2.3 21 - 25 200 150 - -
5.2.4 26 - 30 250 200 1 -
5.2.5 31 - 40 350 300 1 1
5.2.6 41 - 50 500 450 2 2
5.2.7 51 - 60 700 650 3 3
5.2.8 über 60 950 850 3 3

Tabelle 1 Buchstabe c. Andere als in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz
bei Begehung
innerhalb / außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb / außerhalb
geschlossener Ortschaften
5.3.121 - 25 100 80 - -
5.3.2 26 - 30 120 100 - -
5.3.3 31 - 40 200 150 1 -
5.3.4 41 - 50 250 200 1 1
5.3.5 51 - 60 350 300 2 1
5.3.6 61 - 70 600 550 3 2
5.3.7 über 70 850 750 3 3

Tabelle 2: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern Regelsatz in DM und Fahrverbot
6.1a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
6.1.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 80
6.1.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100
6.1.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150
6.1.5 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200 Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
6.1.6 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250 Fahrverbot 1 Monat, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
6.2 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
6.2.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100
6.2.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 150
6.2.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 200
6.2.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 250 Fahrverbot 1 Monat
6.2.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 300 Fahrverbot 1 Monat

Tabelle 3: Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen.

Tabelle 3 Buchstabe a. Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Für Inbetriebnahme;
Überschreiten in von Hundert
Regelsatz in DM
55.1.1 mehr als 5 100
55.1.2 mehr als 10 120
55.1.3 mehr als 15 150
55.1.4 mehr als 20 200
55.1.5 mehr als 25 300
55.1.6 mehr als 30 400
Lfd. Nr. Für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme;
Überschreiten in von Hundert
Regelsatz in DM
56.1.1 mehr als 5 150
56.1.2 mehr als 10 250
56.1.3 mehr als 15 300
56.1.4 mehr als 20 400
56.1.5 mehr als 25 450

Tabelle 3 Buchstabe b. Bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

Lfd. Nr. Für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme;
Überschreiten in von Hundert
Regelsatz in DM
55.1.1 oder 56.2.1 mehr als 20 100
55.2.2 oder 56.2.2 mehr als 25 150
55.2.3 oder 56.2.3 mehr als 30 250

Tabelle 4: Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DMmit Gefährdung auf DM mit Sachbeschädigung auf DM
80 100 120
100 120 150
120 150 180
150 200 250
180 220 270
200 250 300
250 300 350
300 350 450
350 400 550
400 450 650
450 500 750
500 550 850
550 600 950
600 650 950
650 700 950
700 800 950
750 bis 900 950 950

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DMmit Sachbeschädigung auf DM
80100
100120
120150
150200

Anlage zu § 24a StVG

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabiol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymetylamphetamin (MDMA)

Dieser Bußgeldkatalog wurde mit Erlaubnis von den WEB-Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Emmert kopiert; er lag dort in drei Teilen vor, erstellt von: Ralf Schurer.
Ergänzungen, Korrekturen und Forführung durch Bernd Sluka;
zuletzt geändert am 2001-08-15 (© Rechtsanwaltskanzlei Emmert und Bernd Sluka)
1998-09-06, Werner Icking, WTI.iT, GMD