Dieser Bußgeldkatalog ist nicht mehr aktuell. Er wurde zum 2002-01-01 durch einen neuen Bußgeldkatalog mit Euro-Beträgen außer Kraft gesetzt. |
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 68.1, 68.2, 70.1 und 70.2 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Wird ein Tatbestand der Nummer 55.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 60, 62 oder 62.1 bis 62.3 des Bußgeldkatalogs vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für des Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme durch den Halter vorgesehen ist.
(4) Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldkatalogs.
(5) Wird vom Führer eines kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eine Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
(6) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 950,- Deutsche Mark.
(7) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 80 Deutsche Mark, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 68, 68.1, 68.2, 70, 70.1 und 70.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden.
Nr. | Ordnungswidrigkeit | §§ StVO | Regelsatz in DM und Fahrverbot | |
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG | ||||
a) Straßenverkehrs-Ordnung | ||||
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | ||||
1 | Gegen das Rechtsfahrverbot | § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | ||
1.1 | bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet | 80 | ||
1.2 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert | 80 | ||
2 | Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | § 2 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 150 | |
Geschwindigkeit | ||||
3 | Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 | 100 | |
3a | Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten | § 3 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 3 | 100 | |
3a.1 | um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art | Tabelle 1 Buchstabe a | ||
3a.2 | um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 3a.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen | Tabelle 1 Buchstabe b | ||
3a.3 | um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nr. 3a.1 oder 3a.2 genannten Kraftfahrzeugen | Tabelle 1 Buchstabe c | ||
4 | Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen | § 3 Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 3 | 120 | |
5 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit | § 3 Abs. 3 Satz1, Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe 3, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das de Fahrzeugverkehr zuläßt) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1) § 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325) § 49 Abs. 3 Nr. 5 | ||
5.1 | Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art | Tabelle 1 Buchstabe a | ||
5.2 | kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 5.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen | Tabelle 1 Buchstabe b | ||
5.3 | andern als den in Nr. 5.1 oder 5.2 genannten Kraftfahrzeugen | Tabelle 1 Buchstabe c | ||
Abstand | ||||
6 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von | § 4 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 | ||
6.1 | mehr als 80 km/h | Tabelle 2 Buchstabe a | ||
6.2 | mehr als 130 km/h | Tabelle 2 Buchstabe b | ||
7 | Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | § 4 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 4 | 100 | |
Überholen | ||||
8 | Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt | § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 | 100 | |
9 | Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 | 100 | |
9.1 | und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 | 150 | |
9.1.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 250; Fahrverbot 1 Monat | |
10 | Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) | § 5 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 | 80 | |
10a | Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug | § 5 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 5 | 150 | |
10a.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 250, Fahrverbot 1 Monat | |
11 | Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet | § 5 Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 | 80 | |
Vorfahrt | ||||
12 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet | § 8 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 8 |
100 | |
Abbiegen | ||||
13 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2; Abs. 4 Satz 1 | 80 | |
13a | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 | 80 | |
14 | Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 2 | 80 | |
14a | Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 9 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 9 | 100 | |
Liegenbleiben von Fahrzeugen | ||||
15 | Liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet | § 15, auch i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 | 80 | |
Beleuchtung | ||||
16 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 17 | 80 | |
Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||||
16a | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 | 80 | |
17 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet | § 18 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 | 100 | |
18 | Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet | § 18 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 | 100 | |
19 | Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 | ||
19.1 | ein einer Ein- oder Ausfahrt | 100 | ||
19.2 | auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen | 200 | ||
19.3 | auf der durchgehenden Fahrbahn | 300;Fahrverbot 1 Monat | ||
20 | Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 18 Abs. 8 § 49 Abs. 1 Nr. 18 | 80 | |
21 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 100 | |
Bahnübergänge | ||||
22 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert | § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a | 100 | |
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse | ||||
23 | An einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltenden Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichendem Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast | |||
23.1 | behindert | § 20 Abs. 2 Satz 2,3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
80, soweit sich nicht aus Nr. 5ein höherer Regelsatz ergibt | |
23.2 | gefährdet | § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
100, soweit sich nicht aus Nr. 5, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt | |
23a | Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt | § 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
80 | |
24 | An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt nicht Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast | |||
24.1 | behindert | § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b |
80, soweit sich nicht aus Nr. 5 ein höherer Regelsatz ergibt | |
24.2 | gefährdet | § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b |
100, soweit sich nicht aus Nr. 5, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt | |
Sicherung von Kindern | ||||
24 | Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher
nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibussen über 3,5 t
zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug |
§ 21 Abs. 1a Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |
||
24a.1 | bei einem Kind | 80 | ||
24a.2 | bei mehreren Kindern | 100 | ||
Ladung | ||||
25 | Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet | § 22 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 | 100 | |
25a | Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug | § 22 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 21 | 80 | |
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers | ||||
26 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 100 | |
Fußgängerüberwege | ||||
27 | An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt | § 27 Abs. 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b | 100 | |
Übermäßige Straßenbenutzung | ||||
28 | Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 2 Nr. 6 | 80 | |
29 | Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ | § 29 Abs. 3 § 49 Abs. 2 Nr. 7 | 80 | |
Sonntagsfahrverbot | ||||
30 | Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | § 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25 | 80 | |
31 | Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | § 30 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 25 | 400 | |
Verkehrshindernisse | ||||
32 | Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 27 | 80 | |
Zeichen der Polizeibeamten | ||||
33 | Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5 § 49 Abs. 3 Nr. 1 | 100 | |
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | ||||
34 | Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 | 100 | |
34.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
250 Fahrverbot 1 Monat |
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34.2 | bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2 |
250 Fahrverbot 1 Monat |
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34.2.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 |
400 Fahrverbot 1 Monat |
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34a | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | |||
34a.1 | vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 | 100 | |
34a.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegefurten, gefährdet | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 | 100 | |
34a.3 | den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2 | ||
34a.3.1 | behindert | 120 | ||
34a.3.2 | gefährdet | 150 | ||
Vorschriftszeichen | ||||
35 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 Nr. 4 | 100 | |
36 | Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet | |||
36.1 | bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) | § 41 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7, Nr. 2 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 80 | |
36.2 | bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr | § 41 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6 Buchstabe a, Satz 2, Satz 7 Nr. 1, Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 100 | |
37 | Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 200 | |
38 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots bei Smog oder Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt | § 41 Abs. 2 Nr. 6 § 49 Abs. 3 Nr. 4 | 80 | |
Richtzeichen | ||||
39 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 236) einen Fußgänger gefährdet | § 42 Abs. 4a Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 | 80 | |
40 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen andern gefährdet | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Buchstabe b, Satz 1, Buchstabe c § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 80 | |
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen | ||||
41 | Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekanntgemacht wurde, zuwidergehandelt | § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 § 29 Abs. 3 Nr. 7 | 80 | |
42 | Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt, oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient | § 45 Abs. 6 § 49 Abs. 4 Nr. 3 | 150 | |
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis | ||||
43 | Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt | § 46 Abs. 3 Satz 1 § 49 Abs. 4 Nr. 4 | 80 |
c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | |||
Nr. | Ordnungswidrigkeit | §§ StVZO | Regelsatz in DM und Fahrverbot |
Betriebsverbot und -beschränkungen | |||
46 | Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwider gehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet | § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 1 | 100 |
47 | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeuges nicht beachtet | § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 12 § 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 12 | 80 |
48 | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 15 |
80 |
Zulassungspflicht | |||
49 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 18 Abs. 1, 3 Satz 1 § 23 Abs. 1b Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a | 100 |
49a | Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abgestellt | § 23 Abs. 1b Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 10a | 80 |
49b | Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet | § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 13a | 100 |
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | |||
50 | Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsüberprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als 8 Monate | § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14 | 80 |
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | |||
51 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | |
51.1 | der Führer zur selbständigen Leistung nicht geeignet war | 100 | |
51.2 | das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | 150 | |
51.2.1 | Lenkeinrichtung | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 38 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
51.2.2 | Bremsen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
51.2.3 | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
51.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
Führung eines Fahrtenbuches | |||
52 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Satz 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a | 100 |
Abmessungen von Fahrzeugen | |||
53 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 3 Nr. 2 | 100 |
54 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
Kurvenlaufeigenschaften | |||
54a | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32 d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3c | 100 |
54b | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurveneigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||
55 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 3 Satz 1, 2 5, 7 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4 | |
55.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |
55.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |
56 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1, 2 , 5, 7 § 42 Abs. 1, Satz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | |
56.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgesicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |
56.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |
57 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen | § 34 Abs. 5 § 69a Abs. 5 Nr. 4c | 100 |
Besetzung von Kraftomnibussen | |||
58 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren | § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5 | 100 |
59 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V. m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
Bereifung und Laufflächen | |||
60 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 69a Abs. 3 Nr. 8 | 100 |
61 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 |
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | |||
62 | Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Verschrift über | 100 | |
62.1 | Lenkeinrichtungen | § 38 § 69a Abs. 3 Nr. 9 | 100 |
62.2 | Bremsen | § 41 Abs. 1 bis 12, 14 bis 17 § 69a Abs. 3 Nr. 13 | 100 |
62.3 | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69 A Abs. 3 Nr. 3 | 100 |
Stützlast | |||
63 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 80 |
Abgassonderuntersuchungen | |||
(für die neuen Bundesländer vgl. Verwarnungsgeldkatalog Nr. 130) | |||
64 | Als Halter die Frist für die Abgassonderuntersuchung um mehr als acht Monate überschritten | § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 der Anlage XIa § 47a Abs. 7 Satz 4 § 69a Abs. 5 Nr. 5a |
80 |
Geschwindigkeitsbegrenzer | |||
64a | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 25b § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO |
100 |
64b | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 25b | 150 |
64c | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d |
80 |
Amtliches Kennzeichen | |||
64d | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte | § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 § 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4 |
80 |
64e | Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen | § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 5 |
100 |
64f | An einem ausländischen Kfz oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt | § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 IntKfzV § 14 Nr. 1 IntKfzV |
80 |
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen | |||
65 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 |
100 |
d) FerienreiseVerordnung |
Nr. | Ordnungswidrigkeit | §§ Ferienreise-VO | Regelsatz in DM und Fahrverbot |
66 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1 § 5 Nr. 1 | 80 |
67 | Als Halter die Führung eines Kraftfahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen | § 1 § 5 Nr. 1 | 200 |
B. Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG |
|||
Nr. | Ordnungswidrigkeit | §§ StVG | Regelsatz in DM und Fahrverbot |
0,5 Promille-Grenze | |||
68 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 500, Fahrverbot 1 Monat |
68.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung | 1000, Fahrverbot 3 Monate |
|
68.2 | bei Eintragung bereits mehrerer Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | 1500, Fahrverbot 3 Monate |
Berauschende Mittel |
70 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | § 24a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 | 500, Fahrverbot 1 Monat |
70.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung | 1000, Fahrverbot 3 Monate |
|
70.2 | bei Eintragung bereits mehrerer Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | 1500, Fahrverbot 3 Monate |
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach den Nummern 3a.1, 3a.2 und 3a.3 der Anlage.
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften |
Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften |
||
5.1.1 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt | 100 | 80 | - | - |
5.1.2 | 16 - 20 | 100 | 80 | - | - |
5.1.3 | 21 - 25 | 120 | 100 | - | - |
5.1.4 | 26- 30 | 180 | 120 | - | - |
5.1.5 | 31 - 40 | 250 | 200 | 1 | - |
5.1.6. | 41 - 50 | 350 | 300 | 2 | 1 |
5.1.7. | 51 - 60 | 600 | 550 | 3 | 2 |
5.1.8 | über 60 | 850 | 750 | 3 | 3 |
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften |
Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften |
||
5.2.1 | bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt | 150 | 120 | - | - |
5.2.2 | 16-20 | 150 | 120 | - | - |
5.2.3 | 21 - 25 | 200 | 150 | - | - |
5.2.4 | 26 - 30 | 250 | 200 | 1 | - |
5.2.5 | 31 - 40 | 350 | 300 | 1 | 1 |
5.2.6 | 41 - 50 | 500 | 450 | 2 | 2 |
5.2.7 | 51 - 60 | 700 | 650 | 3 | 3 |
5.2.8 | über 60 | 950 | 850 | 3 | 3 |
Lfd. Nr. | Überschreitung in km/h | Regelsatz bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften |
Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften |
||
5.3.1 | 21 - 25 | 100 | 80 | - | - |
5.3.2 | 26 - 30 | 120 | 100 | - | - |
5.3.3 | 31 - 40 | 200 | 150 | 1 | - |
5.3.4 | 41 - 50 | 250 | 200 | 1 | 1 |
5.3.5 | 51 - 60 | 350 | 300 | 2 | 1 |
5.3.6 | 61 - 70 | 600 | 550 | 3 | 2 |
5.3.7 | über 70 | 850 | 750 | 3 | 3 |
Lfd. Nr. | Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern | Regelsatz in DM | und Fahrverbot |
6.1 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | ||
6.1.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 80 | |
6.1.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 | |
6.1.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 150 | |
6.1.5 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
6.1.6 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 250 | Fahrverbot 1 Monat, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
6.2 | b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | ||
6.2.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 | |
6.2.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 150 | |
6.2.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 200 | |
6.2.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 250 | Fahrverbot 1 Monat |
6.2.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 300 | Fahrverbot 1 Monat |
Lfd. Nr. | Für Inbetriebnahme; Überschreiten in von Hundert |
Regelsatz in DM |
55.1.1 | mehr als 5 | 100 |
55.1.2 | mehr als 10 | 120 |
55.1.3 | mehr als 15 | 150 |
55.1.4 | mehr als 20 | 200 |
55.1.5 | mehr als 25 | 300 |
55.1.6 | mehr als 30 | 400 |
Lfd. Nr. | Für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme; Überschreiten in von Hundert |
Regelsatz in DM |
56.1.1 | mehr als 5 | 150 |
56.1.2 | mehr als 10 | 250 |
56.1.3 | mehr als 15 | 300 |
56.1.4 | mehr als 20 | 400 |
56.1.5 | mehr als 25 | 450 |
Lfd. Nr. | Für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme; Überschreiten in von Hundert |
Regelsatz in DM |
55.1.1 oder 56.2.1 | mehr als 20 | 100 |
55.2.2 oder 56.2.2 | mehr als 25 | 150 |
55.2.3 oder 56.2.3 | mehr als 30 | 250 |
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DM | mit Gefährdung auf DM | mit Sachbeschädigung auf DM |
80 | 100 | 120 |
100 | 120 | 150 |
120 | 150 | 180 |
150 | 200 | 250 |
180 | 220 | 270 |
200 | 250 | 300 |
250 | 300 | 350 |
300 | 350 | 450 |
350 | 400 | 550 |
400 | 450 | 650 |
450 | 500 | 750 |
500 | 550 | 850 |
550 | 600 | 950 |
600 | 650 | 950 |
650 | 700 | 950 |
700 | 800 | 950 |
750 bis 900 | 950 | 950 |
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DM | mit Sachbeschädigung auf DM |
80 | 100 |
100 | 120 |
120 | 150 |
150 | 200 |
Berauschende Mittel | Substanzen |
---|---|
Cannabis | Tetrahydrocannabiol (THC) |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amphetamin | Amphetamin |
Designer-Amphetamin | Methylendioxyethylamphetamin (MDE) |
Designer-Amphetamin | Methylendioxymetylamphetamin (MDMA) |